Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 296

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 296); 296 Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 18. September 1984 Anordnung über Schutzimpfungen im Kindes- und Jugendalter vom 3. August 1984 Zur Durchführung von Schutzimpfungen auf der Grundlage der §§ 8 und 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 1982 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (GBl. I Nr. 40 S. 631) sowie der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 20. Januar 1983 zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen (GBl. I Nr. 4 S. 33) wird folgendes angeordnet: Allgemeine Festlegungen §1 (1) Die Schutzimpfungen gegen Tuberkulose (BCG-Schutzimpfung), Poliomyelitis, Diphtherie/Pertussis/Tetanus (nachfolgend Dreifachschutzimpfung genannt), Diphtherie/Tetanus (nachfolgend Zweifachschutzimpfung genannt), t Tetanus und Masern sind Pflichtschutzimpfungen. Sie sind zu den im Impfkalender (Anlage) angegebenen Terminen durchzuführen. (2) Die Bestimmungen der Dreizehnten Durchführungsbestimmung vom 2. Juni 1975 zur Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose (GBl. I Nr. 28 S. 524) in der Fassung der Sechzehnten Durchführungsbestimmung vom 10. August 1979 zur Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose (GBl. I Nr. 29 S. 279) bleiben von dieser Anordnung unberührt. §2 Schutzimpfungen, die zu den im Impfkalender jeweils angegebenen Terminen nicht durchgeführt werden können, sind unter Beachtung der medizinischen Indikation und der Gegenindikation sobald als möglich nachzuholen. Die Termine für die periodische gesundheitliche Überwachung der Kinder und Jugendlichen sind für die Überprüfung und Gewährleistung des altersgerechten Impfstatus zu nutzen. §3 Die Leiter aller geburtshilflichen bzw. pädiatrischen Einrichtungen haben zu sichern, daß Krankheitszustände (auch perinatale Risikofaktoren) bei Kindern, die für die Impfindikation von Bedeutung sind, im Sozialversicherungs- und Impfausweis für Kinder und Jugendliche (S. 28 des Vordrucks Soz. 044 VV Freiberg) bzw. im Impfausweis und in der Gesundheitsdokumentation des Kinder- und Jugendgesundheitsschutzes vermerkt werden. Die Eintragung ist mit Unterschrift und Namensstempel vorzunehmen. §4 (1) Der Kreisarzt beauftragt eine pädiatrische Einrichtung (bzw. pädiatrische Einrichtungen) seines Territoriums, in Zweifelsfällen über die Impffähigkeit zu entscheiden. Diese Einrichtungen gelten als vom Kreisarzt bevollmächtigte Impf beratungssteilen. (2) Der Impfende ist verpflichtet, über die Festlegungen dieser Anordnung hinaus die von ihm aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung für erforderlich gehaltenen Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Impffähigkeit zu berücksichtigen. Im Zweifelsfalle ist über die Impffähigkeit nach Beratung mit der im Abs. 1 genannten Impfberatungsstelle zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für die in den §§ 7 und 12 zur Masernschutzimpfung getroffenen Festlegungen. Sinngemäß ist dies auch auf die für andere Schutzimpfungen getroffenen Festlegungen anzuwenden. §5 Bei zeitweiliger Zurückstellung von der Schutzimpfung sind der Grund und die Dauer, bei dauernder Befreiung der 'Grund im Sozialversicherungs- und Impfausweis für Kinder und Jugendliche bzw. im Impfausweis einzutragen und mit Unterschrift und Namensstempel des beurteilenden Arztes zu bestätigen. Zusätzlich ist die Eintragung in der Gesundheitsdokumentation des Kinder- und Jugendgesundheitsschutzes vorzunehmen. Bei einer zeitweiligen Zurückstellung von mehr als 6 Monaten sowie einer dauernden Befreiung von der Schutzimpfung hat der beurteilende Arzt innerhalb 1 Monats der zuständigen Kreis-Hygieneinspektion die Personalien des Impfpflichtigen, die Art der Schutzimpfung, die Dauer der Zurückstellung und die Begründung formlos mitzuteilen. §6 , Allgemeine Festlegungen über Abstände zwischen Schutzimpfungen (1) Werden Schutzimpfungen entsprechend § 2 zu einem anderen als im Impfkalender angegebenen Termin durchgeführt, sind bei der Bestimmung der Abstände zwischen Schuitzimpfungen folgende allgemeine Grundsätze zu beachten: 1. Zwischen der Applikation von Lebendimpfstoffen sollte ein Abstand von mindestens 4 Wochen eingehalten werden. Der Abstand kann entfallen, wenn die Poliomyelitis-und die BCG-Schutzimpfung oder die Poliomyelitis- und die Masernschutzimpfung gleichzeitig durchgeführt werden. Bei der Aufeinanderfolge von Poliomyelitis- und BCG-Schutzimpfung sowie Poliomyelitis- und Masernschutzimpfung ist kein Abstand erforderlich. 2. Bei der Applikation von inaktivierten bzw. Toxoidimpf-stoffen muß weder ein Abstand untereinander noch zu anderen Impfungen eingehalten werden. (2) Ist kein Abstand erforderlich, sollte in der Regel synchron geimpft werden, d. h. zum gleichen Zeitpunkt an verschiedenen Körper stellen. (3) Für die Dauer der Tollwutimpfbehandlung sowie in einem sich anschließenden Zeitraum von 4 Wochen sind an- *dere Schutzimpfungen grundsätzlich auszusetzen. §7 Gegenindikationen der Poliomyelitis-, Dreifach-, Zweifach-, Tetanus- und Masernschutzimpfung (1) Von der Poliomyelitis-, Dreifach-, Zweifach-, Tetanus-und Masernschutzimpfung sind zeitweilig zurückzustellen: 1. Impfpfiichtige mit akuten fieberhaften Erkrankungen. Die Schutzimpfung ist frühestens 2 Wochen (in Abhängigkeit vom Verlauf der Erkrankung und der Rekonvaleszenz) nach der Entfieberung vorzunehmen. Die Untersuchung hinsichtlich der wieder eingetretenen Impffähigkeit hat bei Kleinkindern, die die Dreifach-, Zweifachoder Masernschutzimpfung erhalten sollen, sorgfältig die Möglichkeit latenter entzündlicher Erkrankungen (z. B. des Ohres, des Atemtraktes) zu berücksichtigen. 2. Impfpfiichtige in der Rekonvaleszenz nach schweren Erkrankungen. Die Schutzimpfung ist frühestens 3 Monate nach der Genesung vorzunehmen. Dieser Abstand gilt nicht für die Schutzimpfung gegen Poliomyelitis. Bei der Durchführung einer Tetanusschutzimpfung im Rahmen der allgemeinen Tetanusprophylaxe ist in Abhängigkeit von der Erkrankung eine zeitlich befristete Zurückstellung zu erwägen. 3. Impfpfiichtige, die verdächtig sind, mit einer Infektionskrankheit angesteckt zu sein, bis zur Beendigung der Inkubationszeit. In Kindereinrichtungen gilt die Regelsperrzeit1. Die Zurückstellung ist bei den Schutzimpfungen ge- 1 Z. Z. gelten: Anordnung vom 13. Januar 1970 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (GBl. II Nr. 10 S. 49; Ber. Nr. 21 S. 161) und Anordnung Nr. 2 vom 1. März 1979 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (GBl. I Nr. 8 S. 75).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird die Aufgabe gestellt, daß Störungen oder Gefährdungen der Durchführung gerichtlicher Haupt Verhandlungen oder die Beeinträchtigung ihres ordnungsgemäßen Ablaufs durch feindlich negative oder provokativ-demonstrative Handlungen unter allen Lagebedingungen zu aev., sichern. Die gegenwärtigen und perspektivischen Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativen Basis, insbesondere der sind zur Qualifizierung der Vorgangs- und personenbezogenen Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die Feinde auch außerhalb der Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und findet in den einzelnen politischoperativen Prozessen und durch die Anwendung der vielfältigen politisch-operativen Mittel und Methoden ihren konkreten Ausdruck.

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