Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 295

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 295 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 295); 295 Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 18. September 1984 Zulässigkeit des Einsatzes von Diamantwerkzeugen gemäß dieser Anordnung, Nachweis der volkswirtschaftlichen Begründung des Bedarfs. Nachweis über den effektiven Einsatz auf der Basis progressiver Normative, Normen und Kennziffern. §3 (1) Das bilanzierende Organ übergibt zur Ausarbeitung der lieferseitigen Bilanz Informationen den angemeldeiten Bedarf der Fondsträger bis zum 30. April des Vorjahres an die Hersteller von Diamantwerkzeugen. (2) Die Hersteller haben auf dieser Grundlage einen Lie-ferplanvorschlag über Aufkommen und Verwendung der Diamantwerkzeuge bis zum 30. Juni des Vorjahres an das bilanzierende Organ einzureichen. * §4 (1) Die Fondsträger erhalten zu den in den planmethodischen Bestimmungen festgelegten Terminen die Information des bilanzierenden Organs über die vorgesehene Bedarfsdeckung (in TM/IAP). Die Fondsträger haben innerhalb von 4 Wochen ihre Bedarfsträger über die Bilanzentscheidung zu informieren. (2) Die Bedarfsträger haben auf der Grundlage der Bilanz-entscheidungen unverzüglich Vertragsangebote den Lieferern zu übergeben. Die Hersteller haben diese Vertragsangebote innerhalb von 4 Wochen nach Zugang anzunehmen oder ein Gegenangebot zu unterbreiten. §5 (1) Der Einsatz von Diamantwerkzeugen ist nur in den Fällen, die in der Anlage 1 dieser Anordnung geregelt sind, gestattet. (2) Bei begründeten Einsaitzfälllen können Ausnahmegenehmigungen von Bedarfsträgern beim bilanzierenden Organ beantragt (werden (Anlage 2). Der Leiter des bilanzierenden Organs kann festlegen, daß der Antrag von einer Gutachtergruppe bei Vorlage der erforderlichen Beweisunterlagen verteidigt wird. Die Genehmigung kann befristet werden. (3) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begründet keinen Lieferansipruch. §6 (1) Hersteller und Besteller von Diamantwerkzeugen sind verpflichtet, Forschungs- und Entwicklungsthemen über die Substitution dieser Werkzeuge in die Pläne Wissenschaft und Technik aufzunehmen. Das bilanzierende Organ ist über erarbeitete Substitutionslösungen unverzüglich zu informieren. (2) Nicht mehr benötigte Fonds sind an das bilanzierende Organ zurückzugeben. Eine Einordnung anderer Bedarfsträger im Fondsträgerbereich ist nicht zulässig. Die betroffenen Lieferverträge sind saniktionsios aufzuheben. (3) Bei der Entwicklung und der Einführung von neuen Erzeugnissen, bei denen der Einsatz von Diamantwerkzeugen vorgesehen ist, ist vor Bestätigung der Arbeitsstufe K 1 gemäß der Anordnung vom 28. Mai 1975 über die Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik (GBl. I Nr. 23 S. 426) die Genehmigung des bilanzierenden Organs einzuholen. Dabei ist der Nachweis zu führen, daß der Einsatz von Alternativwerkzeugen nicht möglich ist Die Besteller von Diamantwerkzeugen haben im Rahmen der Modernisierung von Ausrüstungen den Einsatz von Alternativwerkzeugen zu ermöglichen. §7 Das bilanzierende Organ ist berechtigt, bei den Fondsträgern, den Bedarfsträgern und den Herstellern Kontrollen über die Einhaltung dieser Anordnung durchzuführen. §8 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1984 Ln Kraft. Berlin, den 25. Juli 1984 Der Minister für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau I. V.: Krause Staatssekretär Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 der vorstehenden Anordnung Genehmigung für den Einsatz von Diamantwerkzeugen 1. Der Einsatz von Abrichtdiamantwerkzeugen mit gefaßten Einkristallnaturdiamanten ist unter Beachtung der richtigen Zuordnung der Diamanten zu den Hauptabmessungen des abzurichtendeh 'Schleifkörpers bei nachfolgendem Einsatz gestattet, wobei die Einsatzmasse zwei Karat nicht überschreiten darf: beim Abrichten von konkaven und konvexen Flächen sowie von Radien an Profilschleifkörpern, die eine Einpunktberührung des Abrichtwerkzeuges mit der Schleifkörperfiläche entsprechend den festgelegten Arbeitstechnologien des Betriebes nachweislich erforderlich machen, beim Abrichten von Schleifkörpern für das Zahnflankenschleifen, für das mehrprofilige Gewindeschleifen, für das Keilwellenschleifen und für das Profilschleifen mit Spezialabrichtgeräten. 2. Der Ersteinsatz von Ziehwerkzeugen aus Naturdiamanten wird für den Drahtzug mit einem Durchmesser bis 0,1 mm gestattet. Regenerierte Diamantziehsteine können für den Drahtzug in allen Durchmesserbereichen eingesetzt werden. Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der vorstehenden Anordnung Anforderungen an den Antrag zur Ausnahmegenehmigung für den Einsatz von Diamantwerkzeugen 1. Für Abrichtwerkzeuge mit gefaßten Einkristallnaturdia-manten und Abrichtrollen mit Naturdiamanten Schleifmaschinentyp Schleifkörpercharakteristik Angaben zur Schleifaufgabe, zum Schleif- unid Abrichtregime Ergebnisse der Erprobung von Alternativwerkzeugen unter Beachtung der „Richtlinie zum Einsatz von Alter-nativwerkzeugen für Diamantkristallwerkzeuge“ Bezeichnung des beantragten Abr.ichtwerkzeuges ■ Begründeter Jahresbedarf Bestätigung des übergeordneten Organs. 2. Für Ziehwerkzeuge mit Naturdiamanten Bearbeitungsaufgabe und Qualitätsforderungen Werkstückwerkstoffe Ergebnisse der Erprobung der Alternativwerkzeuge Bezeichnung des beantragten Diamantwerkzeuges und des Herstellers -■ Begründeter Jahresbedarf Bestätigung des übergeordneten Organs.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchüjjrung der Untersuchungshaft - feneral Staatsan Staatssicherheit und Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Berlin. Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der jeweils zu übertragenden Aufgabe, Funktion, Befugnis, Vollmacht zu erteilenden Erlaubnis oder Genehmigung, dem vorgesehenen Einsatzbereich und den jeweiligen Lagebedingungen ergebenden konkreten sicherheitspolitischen Anforderungen durchzuführen.

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