Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 294

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 294 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 294); 294 Gesetzblatt Teil I Nr. 25 Ausgabetag: 18. September 1984 ; t sacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis 1 000 Mark ausgesprochen werden. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 und bei Verstößen, gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter staatlicher Organe und staatlicher Forstwirtschaftsbetriebe, Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder Angehörigen des Organs Feuerwehr befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld bis 20 Mark auszusprechen. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt bei Verstößen gegen die §§ 4, 5, 12 bis 14, 16 bis 18 und 22 dem Direktor des zuständigen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes, dem zuständigen Oberförster oder dem Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei und bei Verstößen gegen § 15 ausschließlich dem Leiter der zuständigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).“ §2 Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft. Berlin, den 15. August 1984 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft L i e t z Anordnung Nr. 21 über die Bewirtschaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes vom 15. August 1984 Zur Änderung der Anordnung vom 27. Januar 1966 über die Bewirtsfhaftung des Genossenschafts- und Privatwaldes (GBl. II Nr. 20 S. 101) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben. §2 Der § 13 erhält folgende Fassung: „'§ 13 (1) Wer vorsätzlich als Nutzungsberechtigter a) die im Aufforstungs- und Einschlagsbescheid und in der Harz- und Rindengewinnung erteilten staatlichen Auflagen nicht erfüllt, b) den durch den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb erteilten Auflagen des Forstschutzes und der Wald Verbesserung gemäß §§ 5, 7 und 11 nicht nachkommt, c) ohne Genehmigung des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes Holz einschlägt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 500 Mark belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis 1 000 Mark ausgesprochen werden. (3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die dazu ermächtigten Mitarbeiter staatlicher Organe und der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld bis 20 Mark auszusprechen. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Direktor des zuständigen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes oder dem zuständigen Oberförster. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung, von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).“ §3 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Ziff. 81 der Anlage 1 der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) außer Kraft. Berlin, den 15. August 1984 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft L i e t z Anordnung über die Planung, Bilanzierung und den Einsatz von Diamantwerkzeugen vom 25. Juli 1984 Im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane wird folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung gilt für die Planung, Bilanzierung und den Einsatz von Diaman/twerkzeugen der Staatsplanpositionen 132 36 111 Abrichtwerkzeuge mit gefaßten Einkristalinatur-diamanten (ungeschliffen) 132 36 121 Abrichtwerkzeuge mit gefaßten Einkristallnaturdiamanten (geschliffen) 132 36 510 Ahriehtrolilen mit Naturdiamanten 132 36 610 Ziebwerkzeuge mit Naturdiamanten (im folgenden Diamantwerkzeuge genannt). (2) Diese Anordnung gilt für die zentralen Staatsorgane als Versorgungsbeireiche,. die Fondsträger und Bedarfsträger, das bilanzierende Organ, die Hersteller und deren übergeordnete Organe. (3) Diese Anordnung gilt nicht für Lieferungen und Leistungen an Besteller gemäß § 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 15. Oktober 1981 über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe Lieferverordnung (LVO) (GBl. I Nr. 31 S. 357) sowie für Erzeugnisse, die in Lieferungen und Leistungen an diese Besteller eingehen. §2 (1) Der Bedarf an Diamantwerkzeugen ist durch die Fondsträger bis zum 31. März für das folgende Planjahr beim bilanzierenden Organl anzumelden. (2) Die Bedarfsanmeldung, die in 5facher Ausfertigung eiii-zureichen ist, hat folgende Angaben zu enthalten: Hersteller, Erzeugnis, Bezeichnung, Artikel-Nr. des Zentralen Artikelkatalogs, Mengeneinheit in Stück und Wert, Bedarfsträger, 1 VEB Werkzeugmasehinenkombinat „7. Oktober“, 1120 Berlin, Geh-rlngstr. 39 1 (1.) Anordnung vom 27. Januar 1966 (GBl. n Nr. 20 S. 101);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist, um den Zweck der Untersuchungshaft, die Ordnung der Untersuchungshaftanstalt und die Sicherheit zu gewährleisten. Die Wahrnehmung der Rechte der Verhafteten, insbesondere das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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