Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 232

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 232 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 232); 232 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 28. Juni 1984 folgen. In diesem Wirtschaftsvertrag sind die Aufgaben, die sich aus § 4 Abs. 2 für die Jagdgesellschaft ergeben, aufzunehmen. §7 Festsetzung der Wilddichte (1) Die Festsetzung der wirtschaftlich tragbaren Wilddichte für Schalenwild erfolgt auf der Grundlage der dafür vom Leiter der Obersten Jagdbehörde erlassenen Rechtsvorschriften und Weisungen durch die StFB unter Mitwirkung der Jagdgesellschaften. (2) Für Niederwildarten können Regelungen für die Festsetzung einer wirtschaftlich tragbaren oder biologisch notwendigen Wilddichte auf der Grundlage der vom Leiter der Obersten Jagdbehörde erlassenen Rechtsvorschriften und Weisungen durch die Bezirksjagdbehörden getroffen werden. §8 Ermittlung der Höhe des Wildbestandes (1) Die Höhe des Frühjahrsbestandes aller Wildarten ist jährlich in den Jagdgebieten zu ermitteln. Als Stichtag gilt der 1. April. (2) Der Direktor des StFB trifft Festlegungen für die methodische und zeitliche Durchführung der Wildbestandsermittlung und für die Anleitung der Jagdgesellschaften. (3) Die Durchführung der Wildbestandsermittlung wird durch den Jagdleiter organisiert. Dazu sind den Mitgliedern der Jagdgesellschaft Teile des Jagdgebietes zuzuweisen. (4) Die in den Jagdgebieten ermittelten Ergebnisse sind durch den Vorstand der Jagdgesellschaft zu überprüfen. (5) Die Ergebnisse der Wildbestandsermittlung in den Jagdgesellschaften sind bis zum 5. April dem StFB zu übergeben. Der StFB koordiniert in Abstimmung mit der Kreisjagdbehörde die ermittelten Ergebnisse der Jagdgesellschaften des Kreises und übergibt sie dem Institut für Forstwissenschaften Eberswalde bis zum 10. April. Festsetzung und Durchführung des Wildabschusses §9 (1) Der Abschuß des Wildes in den Jagdgebieten erfolgt auf der Grundlage der den Jagdgesellschaften von der Kreisjagdbehörde erteilten staatlichen Planauflage, bei Schalenwild aufgegliedert nach Geschlechtern, Alters- und Güteklassen. (2) In Gebieten, die für bestimmte Schalenwildarten nicht bonitiert sind, kann die Erlegung dieser Schalenwildarten in der für sie geltenden Jagdzeit erfolgen, auch wenn das im Abschußplan nicht vorgesehen ist. Trophäenträger der Güteklassen I und II a der betreffenden Schalenwildarten sind in diesen Gebieten von der Erlegung zu verschonen. Wild anderer Arten kann in der für sie geltenden Jagdzeit unbegrenzt erlegt werden, auch wenn die Erlegung im Abschußplan nicht festgelegt ist. (3) Zum Schutz neu ausgesetzter Dam- und Muffelwildbestände können die Kreisjagdbehörden in Abstimmung mit den zuständigen StFB zeitlich begrenzte Abschußregelungen treffen. (4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Wildbestandsermittlung ist unter Berücksichtigung der festgelegten Zuwachsprozente und bonitierten Wilddichte durch die Vorstände der Jagdgesellschaften der Abschuß- und Ablieferungsplanvorschlag für das nächstfolgende Jahr dem StFB zusammen mit den Ergebnissen der Wildbestandsermittlung zu übergeben. Vom StFB wird der Vorschlag durch Trendberechnungen überprüft und unter Zugrundelegung örtlicher Durchschnittsgewichte der Entwurf des Abschuß- und Ablieferungsplanes erarbeitet. Außerdem ist im Ergebnis der Wildbestandsermittlung der Abschuß- und Ablieferungsplan für das laufende Jahr zu präzisieren. §10 (1) Der Abschuß und Fang von Wild erfolgen durch Mit- glieder von Jagdgesellschaften, die im Besitz einer entsprechenden Jagderlaubnis sind. (2) Die Jagden der Jagdgesellschaften werden als Ansitz-, Pirsch-, Drück-, Treib-, Stöber-, Brackier- und Baujagden oder als Kombination der angeführten Jagdarten durchgeführt. Des weiteren können Fallenfang, Beiz-, Frettier- und Hüttenjagden durchgeführt werden. Über die jeweils auszuübende Jagdart entscheidet der Jagdleiter. (3) Die Ausübung bestimmter Jagdarten kann zeitweilig und gebietsweise durch gesonderte Rechtsvorschriften oder Weisungen des Leiters der Obersten Jagdbehörde ausgesetzt werden. §11 (1) Als Erleger eines Stückes Schalenwild gilt grundsätzlich der Schütze, der den ersten wirksamen Schuß auf dasselbe abgegeben hat. (2) Wird ein Stück Schalenwild mit einem wirksamen Schuß während der Zeit der Nachsuche durch einen anderen Jäger gestreckt, unabhängig-davon, in welchem Jagdgebiet dieses erfolgt, gilt als Erleger der Schütze, der den ersten wirksamen Schuß auf dasselbe abgegeben hat. (3) Wird ein krankgeschossenes Stück Schalenwild nach aufgegebener Nachsuche von einem anderen Jäger gestreckt, so gilt dieser als Erleger. Dasselbe gilt bei unterlassener Nachsuche, unabhängig aus welchen Beweggründen dies geschah. (4) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Schalenwild aus dem Jagdbereich aus, der dem Jagdausübenden zugewiesen wurde, so ist der zuständige Jagdleiter vorher über die beabsichtigte Nachsuche durch den Jagdausübenden zu verständigen. Die Nachsuche darf nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Jagdleiters erfolgen. Verweigert dieser die Zustimmung, so ist er selbst zur Nachsuche verpflichtet und hat dem Jagdausübenden die Teilnahme zu gestatten. Verendet das Wild in Sichtweite, so ist der Erleger berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des zuständigen Jagdleiters das Stück an Ort und Stelle aufzubrechen und abzutransportieren. Der zuständige Jagdleiter ist danach unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Das erlegte Schalenwild wird dem Jagdgebiet zuge-sprocheri, in dem der Anschuß erfolgte. (6) Beim Niederwild gilt als Erleger der Schütze, welcher den letzten unmittelbar tötenden Schuß anbringt. (7) Treten Streitfragen auf, wer als Erleger eines Stückes Wild anzusehen ist, entscheidet darüber der Jagdleiter bzw. endgültig der Vorstand der Jagdgesellschaft. §12 Die Oberste Jagdbehörde, die Bezirksjagdbehörden und die Kreisjagdbehörden können im Rahmen des Wildabschußplanes Abschußvorbehalte festlegen. Die Abschußvorbehalte sind zeitlich zu begrenzen und beziehen sich auf die zum Abschuß freigegebenen Wildarte;n, deren Anzahl und Güteklasse. Die Abschußvorbehalte dürfen 20 % des Abschusses in der Güteklasse der jeweiligen Wildart nicht übersteigen. §13 Fang, Aussetzen und Markieren von Wild (1) Für den Fang von Wild, außer Raubwild, und für das Aussetzen von Wild sind die StFB auf der Grundlage erteilter Genehmigungen der zuständigen Jagdbehörde verantwortlich. (2) Ausgesetztes Wild ist in der Regel zu markieren. Die Entscheidung darüber wird mit der Erteilung der Genehmigung zum Aussetzen in Abstimmung mit den Markierungszentralen getroffen. (3) Für die Bereitstellung von Markierungsmaterial und die wissenschaftliche Auswertung der Markierung sind die Zentrale für die Wildmarkierung im Institut für Forstwissenschaften Eberswalde und die Beringungszentrale für Vögel in der Vogelwarte Hiddensee zuständig.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß bis zur Verpflichtung die Möglichkeit der Durchführung anderer politisch-operativer Maßnahmen einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung offenbleibt. Dazu erforderliche Entscheidungen sind vom bestätigungsberechtigten Leiter einzuholen.

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