Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 228

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 228 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 228); 228 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Beitragsquittungsliste der Jagdgesellschaft für das Jahr------- Lfd. Name und Höhe des Höhe des Quittung des Quittung des Nr. Vorname des Mitglieds- Versiehe- Kassierenden Mitgliedes Mitgliedes beitrages rungsbei- in Mark träges in Mark Gesamtbetrag: Mark Sachlich und rechnerisch richtig: (Vorstandsmitglied der Finanzen) (Vorsitzender der Jagdgesellschaft) Kreisjagdbehörde: Zweite Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz Staatliche Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete vom 15. Juni 1984 Auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 des Jagdgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 18 S. 217) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: Leitung und Bewirtschaftung §1 (1) In den Staatsjagdgebieten und staatlichen Jagdwirtschaften (nachfolgend staatliche Jagdgebiete genannt) sowie Wildforschungsgebieten wird das Jagdwesen staatlich organisiert und geleitet. (2) Die staatlichen Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete sind zu allseitig vorbildlich bewirtschafteten Jagdgebieten weiter zu entwickeln. §2 (1) Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirt-schaft legt in Abstimmung mit den Ministern der bewaffneten Organe die Grenzen der staatlichen Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete fest und regelt deren jagdliche, jagdwissenschaftliche und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Die Anwendung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Jagdwesens ist ausgehend von den Wildforschungsgebieten umfassend zu sichern. (2) Die Flächen eines staatlichen Jagdgebietes oder Wildforschungsgebietes sind nur einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb zuzuordnen. Die staatlichen Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete sind so zu gestalten, daß die jagdwirtschaftlichen mit den forstwirtschaftlichen Grenzen übereinstimmen. (3) Die jagdliche und forstliche Bewirtschaftung der staatlichen Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete erfolgt durch die zuständigen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe entsprechend den Weisungen des Ministers für Land-, Forst- und N ahrungsgüterwirtschaf t. (4) Die Wildforschungsgebiete dienen vorrangig der Erarbeitung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse für das Jagdwesen sowie der Überleitung neuer Forschungsergebnisse in die jagdliche Praxis. Ausgabetag: 28. Juni 1984 §3 (1) Die Leiter der staatlichen Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete werden vom Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft berufen. Sie sind zugleich Stellvertreter des Direktors des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes für das staatliche Jagdgebiet oder das Wildforschungsgebiet. (2) Die Jagdleiter und ihre Stellvertreter werden vom Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft ernannt. Die Mitglieder der Jagdkollektive werden durch das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft auf Antrag des Leiters des staatlichen Jagdgebietes oder Wildforschungsgebietes bestätigt. (3) Die Koordinierung der jagdlichen, jagdwissenschaftlichen und forstwirtschaftlichen Arbeiten in den staatlichen Jagdgebieten und Wildforschungsgebieten ist durch den Leiter des Gebietes vorzunehmen und mit dem Direktor des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes auf der Grundlage der langfristigen und Jahresplanung abzustimmen. §4 (1) Die staatlichen Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete sind im Rahmen der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe selbständig planende und abrechnende Einheiten. In der forstlichen Bewirtschaftung sind sie als Sonderbetriebsklasse zu behandeln. Eine zweckentsprechende räumliche und zeitliche Ordnung der Waldbestände sowie der Äsungs- und Deckungsflächen ist allseitig zu gewährleisten.- (2) Die Pläne für die jagdliche Bewirtschaftung und die Forschungspläne der staatlichen Jagdgebiete oder der Wildforschungsgebiete werden vom Ministerium für Land-, Forst-und Nahrungsgüter Wirtschaft bestätigt. (3) Die Pläne des Wildbretaufkommens der staatlichen Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete sind nicht Bestandteil der betreffenden Pläne der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, Kreise und Bezirke. Für Forschungszwecke benötigtes Wild oder Teile von Wild können auf Antrag des Leiters der Forschungseinrichtung und im Rahmen des Forschungsplanes kostenlos zur Verfügung gestellt werden. §5 (1) Die Ausübung der Jagd in den staatlichen Jagdgebieten und Wildforschungsgebieten wird durch den Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft geregelt. In den Wildforschungsgebieten hat die Ausübung der Jagd in Übereinstimmung mit den Forschungsaufgaben zu erfolgen. (2) Die Jagderlaubnisse für die in den staatlichen Jagdgebieten und Wildforschungsgebieten jagdberechtigten Personen werden durch das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft erteilt. (3) Für die in den staatlichen Jagdgebieten und Wildforschungsgebieten jagdberechtigten Personen ist eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. §6 (1) Zum Schutz des Wildes und zur weitgehenden Verhütung von Wildschäden und zur Sicherung der Forschungsaufgaben in den Wildforschungsgebieten sind in den staatlichen Jagdgebieten und Wildforschungsgebieten entsprechende jagdwirtschaftliche Anlagen und Einrichtungen zu schaffen und Wildeinstandsgebiete festzulegen und zu kennzeichnen. (2) In gekennzeichneten Wildeinstandsgebieten und auf ge-kenrlzeichneten Wildäsungsflächen ist die Beunruhigung des Wildes durch Unbefugte nicht gestattet. (3) Die Errichtung und Benutzung jagdwirtschaftlicher Anlagen und Einrichtungen (Hochsitze, Kanzeln, Schirme, Fallen, Fänge u. ä.) in staatlichen Jagdgebieten und Wildforschungsgebieten bedarf der schriftlichen Genehmigung des Leiters des staatlichen Jagdgebietes oder des Wildforschungsgebietes!;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Straftat, insbesondere auch zu deren Verschleierung während und nach der Tat, Mittel und Methoden anwenden, die als Beweismittel in Form von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen qualifiziert wird. Um die objektiv vorhandenen Möglichkeiten, derartige Beweismittel zu finden und zu sichern, tatsächlich auszuschöpfen, ist es erforderlich; die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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