Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 226

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 226 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 226); 226 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 28. Juni 1984 ten Flächen aus und sichert in enger Zusammenarbeit mit dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb und den Landwirtschaftsbetrieben die Verwirklichung der in der Vereinbarung festgelegten Maßnahmen. (9) Der Vorstand der Jagdgesellschaft hat der Mitgliederversammlung mindestens zweimal im Jahr über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten. (10) Der Vorstand der Jagdgesellschaft ist berechtigt, Mitglieder anderer Jagdgesellschaften als Jagdgäste einzuladen. Die Einladung von Jägern aus anderen Kreisen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kreisjagdbehörde. Der Vorstand ist für den ordnungsgemäßen jagdlichen Einsatz der Jagdgäste verantwortlich. (11) Zur unmittelbaren Teilnahme der Mitglieder an der Leitung und Planung der Jagdgesellschaft sind beim Vorstand ständige und zeitweilige Aktivs zu bilden. Sie werden in der Regel von einem Vorstandsmitglied geleitet. (12) Der Vorstand ist für den ordnungsgemäßen Nachweis des Eigentums der Jagdgesellschaft verantwortlich. (13) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung und Aufbewahrung der Mitgliederstatistik und des die Jagdgesellschaft betreffenden Schriftgutes einschließlich der Chronik verantwortlich. (14) Der Vorstand ist für die Durchführung von Eignungsgesprächen zur Erteilung von Jagderlaubnissen für Frettierer und Raubwildfänger zuständig. (15) Der Vorsitzende leitet den Vorstand der Jagdgesellschaft und ist den Vorstandsmitgliedern, einschließlich der Jagdleiter, und allen Mitgliedern der Jagdgesellschaft gegenüber weisungsberechtigt. Die Weisungen des Vorsitzenden können durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. §10 Revisionskommission (1) Die Revisionskommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. (2) Die Revisionskommission kontrolliert die Einhaltung der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften, des Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Jagdgesellschaft, die Verwendung der Geld- und Sachwerte sowie die rechtzeitige Behandlung von Eingaben, Hinweisen, Vorschlägen und Kritiken durch den Vorstand. Sie prüft regelmäßig die Plan- und Vertragserfüllung. (3) Die Revisionskommission hat in Ausübung ihrer Tätigkeit das Recht, alles bei der Jagdgesellschaft geführte Schriftgut einzusehen, Auskünfte von Mitgliedern der Jagdgesellschaft zu verlangen und an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist nicht befugt, Weisungen zu erteilen. (4) Die Revisionskommission kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern. Kommt der Vorstand diesem Verlangen binnen 14 Tagen nicht nach, kann die Mitgliederversammlung von der Revisionskommission einberufen werden. (5) Die Revisionskommission hat der Mitgliederversammlung mindestens zweimal im Jahr Bericht zu erstatten. §11 Stellung und Aufgaben des Jagdleiters (1) Der Jagdleiter untersteht dem Vorsitzenden der Jagdgesellschaft und ist ihm, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. (2) Der Jagdleiter hat als staatlich eingesetzter Leiter des Jagdgebietes die Erfüllung der Aufgaben im Jagdwesen in diesem Territorium zu gewährleisten. Er hat das Kollektiv im Jagdgebiet zu leiten und die Durchführung der politisch-ideologischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der im Jagdgebiet gestellten Aufgaben zu sichern und über den Einsatz von zeitweiligen Jagdhelfern zu entscheiden. (3) Der Jagdleiter ist für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Jagdwesens im Jagdgebiet verantwortlich. Er kann in Ausübung seiner Funktion Mitgliedern der Jagdgesellschaft, die gegen Rechtsvorschriften, Weisungen oder Beschlüsse über Ordnung und Sicherheit des Jagdwesens verstoßen, die Ausübung der Jagd zeitweilig untersagen und deren Beitragskarten vorläufig einziehen. Der Jagdleiter hat den Vorstand der Jagdgesellschaft über die von ihm getroffene Maßnahme zu informieren. Sie ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung und Auswertung vorzulegen. (4) Die Befugnisse des Jagdleiters gehen an den Stellvertreter über, wenn dieser die Funktion des Jagdleiters wahrnimmt. §12 Finanzen (1) Die finanziellen Mittel der Jagdgesellschaft bestehen aus den Aufnahmebeiträgen, den ihr zustehenden Anteilen der Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Erlösen aus Veranstaltungen und sonstigen Einnahmen sowie den ihr zustehenden Erlösanteilen für bereitgestelltes Wildbret und aus Mitteln, die der Jagdgesellschaft vom staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb für die Erfüllung jagdwirtschaftlicher und anderer Aufgaben zweckgebunden übergeben werden. (2) Die Jagdgesellschaft hat die finanziellen Einnahmen sowie die Ausgaben in einem Finanzplan zu erfassen. Die Verwendung der finanziellen Mittel hat durch die Jagdgesellschaft so zu erfolgen, daß sie zur Erfüllung ihrer gesellschaftlichen und jagdwirtschaftlichen Aufgaben beitragen, insbesondere zur Stimulierung des sozialistischen Wettbewerbs. (3) Die Jagdgesellschaft hat auf Grund der abgeschlossenen Jagdversicherung die Versicherungsbeiträge von den Mitgliedern zu erheben, darüber Quittungen auszustellen und die Beiträge abzuführen. Die Jagdgesellschaft haftet für die Folgen, die sich bei Schadensfällen aus der Nichteinziehung des Versicherungsbeitrages bzw. deren Nichtüberweisung an die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik ergeben. (4) Die Jagdgesellschaft richtet bei einem Geld- oder Kreditinstitut ein Giro-Konto ein. §13 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. §14 Vertretung im Rechtsverkehr (1) Die Jagdgesellschaft wird im Rechtsverkehr vom Vorsitzenden vertreten. Bei dessen Verhinderung vertritt der Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Jagdgesellschaft. (2) Andere Mitglieder können die Jagdgesellschaft im Rahmen der ihnen erteilten schriftlichen Vollmachten vertreten. (3) Verfügungen über Zahlungsmittel bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters des Vorsitzenden und des Vorstandsmitgliedes für Finanzen. (4) Die Vertretung der Jagdgesellschaft darf von den Berechtigten nur im Rahmen der Rechtsvorschriften, des Statuts, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes der Jagdgesellschaft ausgeübt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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