Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 219

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 219 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 219); Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 28. Juni 1984 219 §12 Die Bezirksjagdbehörden sind zuständig für die Bestätigung von Vereinbarungen zwischen Jagdgesellschaften verschiedener Bezirke, sofern diese Vereinbarungen den Abschuß von Wild beinhalten. Aufgaben der Räte der Kreise §13 (1) Die Räte der Kreise sind die Kreisjagdbehörden. Der Vorsitzende des Rates des Kreises ist der Leiter der Kreisjagdbehörde und in dieser Funktion dem Leiter der Bezirksjagdbehörde rechenschaftspflichtig. (2) Die Kreisjagdbehörden sind für die Leitung und Planung des Jagdwesens in den Kreisen zuständig. (3) Die Kreis jagdbehörden sichern zur Erfüllung der Aufgaben im Jagdwesen die Einhaltung der Rechtsvorschriften und staatlichen Weisungen sowie die Anleitung und Kontrolle der Jagdgesellschaften. Der Leiter der Kreisjagdbehörde hat den Vorsitzenden der Jagdgesellschaften die erforderlichen Weisungen zu erteilen. (4) Die Kreis jagdbehörden legen auf der Grundlage zentral vorgegebener Richtwerte die Anzahl der Jäger fest, welche die Jagd mit der Jagdwaffe ausüben können, und führen die Mitgliederstatistik für den Kreis. §14 (1) Die Kreisjagdbehörden arbeiten zur Lösung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Staatsorganen, den gesellschaftlichen Organisationen und mit den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen zusammen. (2) Die Kreis jagdbehörden sichern zur Verhütung von Wildkrankheiten, Wildverlusten und Wildschäden die Zusammenarbeit der betreffenden Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und Jagdgesellschaften durch Vereinbarungen. §15 Jagdbeiräte (1) Bei der Obersten Jagdbehörde sowie bei den Bezirksund Kreis jagdbehörden bestehen Jagdbeiräte. (2) Die Mitglieder und Sekretäre der Jagdbeiräte werden durch die Leiter der zuständigen Jagdbehörden berufen. (3) Die Jagdbeiräte unterstützen die Leiter der Jagdbehörden und können in deren Auftrag Kontrollaufgaben wahrnehmen, §16 Aufhebung von Beschlüssen und Entscheidungen Die Jagdbehörden sind berechtigt und verpflichtet, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder Entscheidungen von Funktionären der Jagdgesellschaft, die gegen Gesetze und andere Rechtsvorschriften oder staatliche Weisungen verstoßen oder die Entwicklung des Jagdwesens hemmen, aufzuheben und Maßnahmen einzuleiten, die die sozialistische Gesetzlichkeit wieder herstellen und die Erfüllung der Aufgaben im Jagdwesen sichern. III. Jagdprüfungen, Jagderlaubnisse und Genehmigungen §17 Jagdprüfungen sind für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, für Jagdhundeführer und für Falkner entsprechend der vom Leiter der Obersten Jagdbehörde erlassenen Jagdprüfungsordnung durchzuführen. Für Frettierer und Raubwildfänger sind Eignungsgespräche durchzuführen. / §18 (1) Wer die Jagd ausüben will, muß im Besitz der entspre- chenden Jagderlaubnis sein. Die Jagderlaubnis wird durch die zuständige Jagdbehörde erteilt. Voraussetzungen dafür sind die persönliche Eignung und eine bestandene Jagdprüfung bzw. das durchgeführte Eignungsgespräch. (2) Erlaubnisse zum Verkehr mit Schußwaffen und patro-nierter Munition für die Ausübung der Jagd erteilt die Deutsche Volkspolizei. (3) Zur Erteilung von Jagderlaubnissen können Jagdprüfungen, die in anderen Staaten nachweisbar abgelegt wurden, auf der Grundlage entsprechender Regelungen des Leiters der Obersten Jagdbehörde anerkannt werden. (4) Jagderlaubnisse können durch die erteilende Jagdbehörde zurückgenommen oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit dies erfordert. §19 (1) Für die Beschaffung, Haltung und Zucht von Greifvögeln ist die Genehmigung der Bezirksjagdbehörde erforderlich. Diese Greifvögel und deren Nachzuchten sind Volkseigentum und von der Bezirks jagdbehörde zu registrieren. Die Genehmigung der Bezirksjagdbehörde ist nicht erforderlich für die Beschaffung, Haltung und Zucht von Greifvögeln in Tierparks, Tiergärten, Tiergehegen oder ähnlichen volkseigenen Einrichtungen. (2) Die Zucht von Hunden der zugelassenen Jagdhunderassen bedarf der staatlichen Genehmigung. IV. Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Jagd §20 (1) Die Jagd darf nur im zugewiesenen Jagdbereich ausgeübt werden. (2) Jede Ausübung der Jagd in einem Kreis, in dem der Jagdausübende nicht Mitglied einer Jagdgesellschaft ist, bedarf der vorherigen Zustimmung der für die beabsichtigte Ausübung der Jagd zuständigen Kreisjagdbehörde. §21 (1) Die Jagd ist so auszuüben, daß keine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der Flächen oder der darauf befindlichen Kulturen erfolgt. Der Verursacher haftet für den aus nicht ordnungsgemäßem Verhalten entstandenen Schaden. (2) Der Bau ortsgebundener jagdwirtschaftlicher Anlagen oder Einrichtungen bedarf der vorherigen Vereinbarung mit dem Eigentümer bzw. Rechtsträger oder Nutzungsberechtigten der Flächen. Eine Entschädigung für den Bau von jagdwirtschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen und für die damit verbundene Nutzung von Flächen wird nicht gewährt. Diese Anlagen und Einrichtungen sind sozialistisches Eigentum. Sie dürfen durch Eigentümer bzw. Rechtsträger oder Nutzungsberechtigte der Flächen nur mit vorheriger Zustimmung des Eigentümers oder Rechtsträgers der Anlagen und Einrichtungen beseitigt werden. §22 (1) Das Erlegen von Wild hat im Rahmen des Abschußplanes und der Einweisung zur Ausübung der Jagd zu erfolgen. (2) Der Jagdausübende ist für die ordnungsgemäße Nachsuche und Versorgung des1 von ihm beschossenen Wildes verantwortlich. (3) Vom Jagdausübenden ist alles erlegte und gefangene Wild sowie gefundene Fall- und Unfallwild unverzüglich zu melden. (4) Von den Jagdgesellschaften, staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben und Jagdbehörden sind Nachweise über alles er-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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