Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 212

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 212 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 212); 212 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 25. Juni 1984 Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik abzuführen. Diese Kreditinstitute erfüllen für den Investitionsauftraggeber die aus dem Vertrag bestehenden finanziellen Verpflichtungen. Zu § 5 des Gesetzes: §3 (1) Zur Unterstützung der Bürger beim Erwerb oder Bau eines persönlich genutzten Eigenheimes sind entsprechend den Möglichkeiten des Territoriums insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen: 1. die vorrangige Erteilung einer Kaufgenehmigung und Wohnungszuweisung für ein Eigenheim; 2. die vorrangige Sicherung des Neubaues eines Eigenheimes oder der Modernisierung und Instandsetzung eines vom Bürger käuflich erworbenen Eigenheimes entsprechend den Rechtsvorschriften insbesondere durch die Bereitstellung erschlossener Grundstücke, den Bau nach Typenprojekten, auch als Reihenhäuser und in Montagebauweise an komplexen Standorten, die Bilanzierung des Baumaterials und der Baukapazität entsprechend den Erfordernissen der Durchführung der Baumaßnahmen, den Einsatz eines Hauptauftraggebers in den Kreisen VEB HAG (K) , der im Auftrag des Bürgers gegenüber dem Auftragnehmer his zur nutzungsfähigen Übergabe des Eigenheimes handelt; 3. Eintritt der Bürger in bestehende Verträge für den Eigenheimbau, der von sozialistischen Genossenschaften und kooperativen Einrichtungen der Land-, Forst- und Nah-rungsgüterwirtschaft sowie volkseigenen Betrieben entsprechend den Rechtsvorschriften begonnen worden ist; 4. die Ermächtigung der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft durch die zuständigen örtlichen Räte, sich an einer Interessengemeinschaft für den Eigenheimbau der Bürger zu beteiligen und im Auftrag der Bürger deren Eigenheime zu errichten. Bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen sind die Investitionsauftraggeber verpflichtet, mit den Räten der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden eng zusammenzuarbeiten. (2) Abs. 1 findet entsprechende Anwendung beim Erwerb oder Bau von persönlichen Hauswirtschaften. Dabei sind die Möglichkeiten des Besitzwechsels für Bodenreformwirtschaften zu nutzen. (3) Bei der Vorbereitung von Tagebaumaßnahmen des Bergbaus ist die Unterstützung gemäß Abs. 1, ausgenommen die vorrangige Wohnungszuweisung, bereits zu gewähren, wenn entschieden ist, daß in einem Zeitraum von 3 Jahren ein Entzug des Eigentumsrechtes erfolgt. Kann der Eigentümer in diesem Zeitraum ein anderes Eigenheim zur persönlichen Nutzung käuflich erwerben oder erfolgt ein Eigenheimneubau, ist bis zur Höhe der zu erwartenden Entschädigung ein zinsloser Kredit durch das Kreditinstitut zu gewähren. Bis zum Zeitpunkt des Entzuges des Eigentumsrechtes sind die ausgefallenen Kreditzinsen dem Kreditinstitut vom Investitionsauftraggeber zu erstatten. Nach Durchführung des Entschädigungsverfahrens haben die Entschädiigungsberechtigten den Entschädigungsanspruch bas zur Höhe des gewährten Kredites an das Kreditinstitut abzutreten. Zu § 7 des Gesetzes: §4 (1) Über den Erlaß volkseigener Forderungen, die aus der Entschädigung nicht beglichen werden können, entscheidet das Mitglied des Rates des Kreises für Finanzen und Preise, das das Entschädigungsverfahren durchführt, im Einvernehmen mit dem volkseigenen Gläubiger. (2) Der Fo/derungserlaß ist auch bei Gesamtschuldverhältnissen möglich. Er bestimmt sich für den betreffenden Gesamtschuldner nach der Höhe des gesetzlich, vertraglich oder testamentarisch bestimmten Anteils. Sind die Anteile nicht bestimmt, so kann ein Erlaß bis zu der Höhe erfolgen, die bei Aufteilung zu gleichen Teilen auf den Gesamtschuldner entfällt, dem die Forderung erlassen wird. (3) Der Forderungserlaß gemäß Abs. 2 wirkt auch für die übrigen Gesamtschuldner in Höhe der jeweils erlassenen Forderung. Ein Rückgriff der Gesamtschuldner, die keinen Forderungserlaß erhalten, gegen denjenigen, dem ein Erlaß gewährt wurde, ist ausgeschlossen. Nicht erlassene Teile volkseigener Forderungen werden gegenüber dem Gesamtschuldner, der einen Forderungserlaß erhalten hat, nicht mehr geltend gemacht. (4) Erlassene Forderungen aus dem Eigengeschäft der Kreditinstitute werden aus dem Staatshaushalt erstattet. In allen übrigen Fällen sind sie auszubuchen. Zu § 8 des Gesetzes: §5 (1) Ist der Entzug des Eigentumsrechtes rechtswirksam geworden, wird das Entschädigungsverfahren ohne Antrag der bisherigen Eigentümer der Grundstücke, Gebäude, baulichen Anlagen oder Anpflanzungen durchgeführt. (2) Die Investitionsauftraggeber sind verpflichtet, dem Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, der das Entschädigungsverfahren durchführt, alle für die Feststellung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Der Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, ist berechtigt, weitere zur Feststellung der Entschädigung notwendige Unterlagen von den Entschädiigungsberechtigten anzufordern. Sie sind verpflichtet, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (3) Im Entschädigungsverfahren wird ein Entschädigungsanspruch von Gesamteigentümern als ein gemeinsamer Entschädigungsanspruch behandelt. §6 (1) Der Feststellungsbescheid muß enthalten: Name und Anschrift des Entschädigungsberechtigten, Bezeichnung des Grundstückes, Gebäudes, der baulichen Anlage oder der Anpflanzungen, für die eine Entschädigung gezahlt wird, Höhe der Entschädigung, Tag des Beginns der Verzinsung der Entschädigung, Bezeichnung der Inhaber eingetragener Rechte sowie die Höhe der Ansprüche laut den bisherigen Grundbucheintragungen, Bezeichnung der Inhaber von Ansprüchen aus Miet- oder Nutzungsverträgen, soweit sie bei der Erteilung des Feststellungsbescheides bekannt sind, Rechtsmittelbelehrung. Ferner sind Forderungen aus rückständigen Grundsteuern und anderen Abgaben und Gebühren, die gegen die Entschädigung bestehen, in den Feststellungsbescheid aufzunehmen. (2) Im Falle des § 2 Abs. 2 des Gesetzes ist den Eigentümern der Grundstücke und den Eigentümern der Gebäude, der baulichen Anlagen oder der Anpflanzungen je ein Feststellungsbescheid zu erteilen. Zu § 9 des Gesetzes: §7 (1) Die Entschädigungskommission hat das Mitglied des Rates des Kreises für Finanzen und Preise bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch zu beraten. (2) Der Entschädigungskommission gehören Vertreter der Abteilungen Finanzen und Preise sowie anderer Fach Organe;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 212 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 212) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 212 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 212)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

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