Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 207

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 207 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 207); Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 25. Juni 1984 207 (2) Der Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechtes und über die Anordnung eines Rechtsträgerwechsels an einem Grundstück hat zu enthalten: 1. Bezeichnung der Baumaßnahme, 2. Bezeichnung der betroffenen Grundstücke entsprechend der Liegenschaftsdokumentation (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück), 3. Termin und Begründung des Entzugs des Eigentumsrechtes oder des Rechtsträgerwechsels, 4. Fristen für die Räumung des Grundstückes, 5. Rechtsmittelbelehrung, 6. Hinweis auf bestehende Entschädigungsansprüche. (3) Der Beschluß ist in je einer Ausfertigung dem Antragsteller, dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen sowie der Abteilung Finanzen des Rates des Kreises und den beteiligten Räten der Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden zu übergeben. (4) Für die Räumung des Grundstückes durch den Rechtsträger oder Eigentümer und den Nutzungsberechtigten sind angemessene Fristen zu stellen. Sie sind dem Bauablauf entsprechend festzulegen. Bei land- und forstwirtschaftlich genutztem Boden gelten. die Regelungen der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105). Zu § 15 des Baulandgesetzes: §10 (1) Die Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen sind durch die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden während der Ausarbeitung der Vorbereitungsdokumentation über vorgesehene Baumaßnahmen vorzuinformieren. Dabei sind mit ihnen erste Beratungen über die zweckmäßigste Durchführung der Baumaßnahmen zu führen. Unmittelbar nach Beschluß über den Volkswirtschaftsplan haben die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden den Rechtsträgern, Eigentümern oder Verfügungsberechtigten und den Nutzungsberechtigten die Vorinformation als endgültige Information zu bestätigen oder diese zu präzisieren. (2) Die endgültige Information hat zu enthalten: 1. Erläuterung und Begründung der vorgesehenen Baumaßnahme, 2. Bezeichnung des . betreffenden Grundstückes, Gebäudes oder der baulichen Anlage, 3. Termin für den Baubeginn, 4. Maßnahmen, die vom Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten oder vom Nutzungsberechtigten zur Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen zu gestatten oder zu veranlassen sind. (3) Auf der Grundlage der Vorbereitungsdokumentation für die Baumaßnahme sind nach erfolgter Information gemäß Abs. 2 zwischen den Rechtsträgern und Eigentümern oder Verfügungsberechtigten der Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen und den von den örtlichen Räten beauftragten Betrieben und Einrichtungen in einem Vertrag die Art und Weise der Durchführung der Baumaßnahme sowie die von den Vertragspartnern jeweils zu erbringenden Leistungen, Materialien und Ausrüstungen zu vereinbaren. Zu § 16 des Baulandgesetzes: §11 (1) Der Antrag auf Entzug des Eigentumsrechtes an einem Grundstück, Gebäude oder einer baulichen Anlage zur Sicherung der Modernisierung, des Um- und Ausbaues sowie der Instandsetzung hat die Angaben gemäß Anlage 2 zu enthalten. (2) Für die Bearbeitung des Antrages auf Entzug des Eigentumsrechtes gilt § 8 und für den Beschluß des Rates des Kreises über den Entzug des Eigentumsrechtes gilt § 9 entsprechend. Zu § 17 Abs. 2 des Baulandgesetzes: §12 (1) Der Antrag auf Anordnung der Mitnutzung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen für die planmäßige Vorbereitung von Baumaßnahmen ist vom Bauauftraggeber an den Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde zu richten. Der Antrag auf Anordnung der Mitnutzung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen zur planmäßigen Durchführung von Baumaßnahmen ist vom Bauauftraggeber über den territorial zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde an den Rat des Kreises zu richten. (2) Der Antrag auf Anordnung der Mitnutzung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten: 1. Begründung der Notwendigkeit der Mitnutzung, 2. Art, Beginn und Dauer der Mitnutzung, 3. Bezeichnung des mitzunutzenden Grundstückes, Gebäudes oder der baulichen Anlage entsprechend der Liegenschaftsdokumentation (Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstück), 4. Nachweis des Scheitems einer Vereinbarung mit dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des Grundstückes, Gebäudes oder der baulichen Anlage über die Mitnutzung. (3) Der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde hat dem Antrag auf Anordnung der Mitnutzung für die planmäßige Durchführung von Baumaßnahmen seine Stellungnahme beizufügen und ihn an den Rat des Kreises weiterzuleiten. §13 (1) Die Anordnung einer Mitnutzung hat die Angaben gemäß § 12 Abs. 2 Ziffern 1 bis 3 sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (2) Für die Festlegung von Nutzungsbedingungen und den Antrag hierzu gelten Abs. 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 3 des § 12 entsprechend. Die Festlegung hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. (3) Die Anordnung der Mitnutzung von Grundstücken, Gebäuden und baulichen Anlagen ist spätestens 4 Wochen vor Beginn der Mitnutzung dem Rechtsträger, Eigentümer oder Verfügungsberechtigten und Nutzungsberechtigten zuzusenden oder auszuhändigen. Zu § 18 des Baulandgesetzes: §14 (1) Für die Mitnutzung ist Nutzungsentgelt entsprechend der Anordnung vom 30. Dezember 1982 über die Berechnung und Zahlung von Nutzungsentgelt für Grundstücke und Grundmittel (GBl. I 1983 Nr. 3 S. 25) zu zahlen, soweit der Rechtsträger oder Eigentümer des Grundstückes, Gebäudes oder der baulichen Anlage zum Geltungsbereich dieser Anordnung gehört. Anderen Eigentümern ist für die Mitnutzung ein Entgelt entsprechend den geltenden Mietpreisen zu zahlen. Für das Betreten von Grundstücken und Gebäuden zur Besichtigung im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen besteht kein Anspruch auf Nutzungsentgelt. (2) Gehört der Überlasser des mitzunutzenden Grundstückes zum Geltungsbereich der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), richtet sich das Entgelt für die Mitnutzung nach dieser Verordnung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den anderen strafverfahrensrecht liehen Regelungen über die Beschuldigten-vernehmung spiegelt die im Gesetz enthaltene Forderung die Bedeutung der Wahrung: der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteiiichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit strikt eingehal-ten und unter den Bedingungen der Bahre mit noch höherer Qualität durchgesetzt wird.

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