Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 206

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 206 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 206); 206 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 25. Juni 1984 Zu § 7 des Baulandgesetzes: §3 (1) Anträge auf Festlegung von Flächen zu Bauvorbehaltsgebieten können durch die künftigen Bauauftraggeber über den für das Bauvorbehaltsgebiet territorial zuständigen Rat des Kreises an den Rat des Bezirkes gestellt werden. (2) t)er für das Bauvorbehaltsgebiet territorial zuständige Rat des Kreises hat zu dem Antrag dem Rat des Bezirkes einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Dem Rat des Bezirkes obliegt die Vorbereitung des Beschlusses über die Festlegung des Bauvorbehaltsgebietes. Bei Übertragung der Festlegung des Bauvorbehaltsgebietes auf den Kreistag obliegt die Vorbereitung des Beschlusses dem Rat des Kreises. (3) Mit dem Antrag und dem Entscheidungsvorschlag sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Begründung durch Bezugnahme auf bestätigte langfristige territoriale Entwicklungskonzeptionen, langfristige Entwicklungskonzeptionen der Zweige und Bereiche der Volkswirtschaft, Generalverkehrspläne, Generalbebauungspläne oder Ortsgestaltungskonzeptionen; 2. Vorschlag und Begründung der festzulegenden Gebote, Verbote und Nutzungsbedingungen; 3. Ausweis des Bauvorbehaltsgebietes im Flächennutzungsplan oder in einer entsprechenden städtebaulichen Planung. §4 (1) Der Beschluß über die Festlegung des Bauvorbehaltsgebietes hat zu enthalten: 1. Bezeichnung des Gebietes, 2. Lage und Begrenzung des Gebietes einschließlich dazugehöriger Kartenwerke, 3. Gebote, Verbote, Nutzungsbedingungen. (2) Der Beschluß über die Festlegung des Bauvorbehaltsgebietes ist durch den Rat des Bezirkes den beteiligten Räten der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden sowie den Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern im als Bauvorbehaltsgebiet festgelegten Territorium in geeigneter Weise bekanntzugeben. (3) Die zur Durchsetzung der Gebote, Verbote und Nutzungsbedingungen erforderlichen Aufgaben hat der Rat des Bezirkes zu beschließen. Beschließt der Kreistag über das Bauvorbehaltsgebiet, obliegt die Festlegung der Aufgaben dem Rat des Kreises. (4) Bei vorgesehenen Baumaßnahmen im Bauvorbehaltsge-biet ist die Einhaltung der für das Bauvorbehaltsgebiet geltenden Gebote, Verbote und Nutzungsbedingungen durch die für die Standortgenehmigung oder Bauzustimmung zuständigen örtlichen Staatsorgane zu prüfen. Zur Einhaltung der für das Bauvorbehaltsgebiet geltenden Geböte, Verbote und Nutzungsbedingungen erforderliche Auflagen sind grundsätzlich mit der Standortgenehmigung oder der Bauzustimmung zu erteilen. (5) Die Bauvorbehaltsgebiete sind in den Planungskatastern der Bezirke zu dokumentieren. §5 Die Bauvorbehaltsgebiete sind durch die Räte der Bezirke oder die Räte der Kreise regelmäßig auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Sie sind aufzuheben oder zu ändern, wenn die zugrunde liegende Nutzungsabsicht nicht mehr besteht oder sich verändert hat. Zu § 8 des Baulandgesetzes: §6 (1) Der Nachweis der Bauauftraggeber über die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der intensiven Nutzung der in ihrer Rechtsträgerschaft, ihrem Eigentum oder ihrer Nutzung befindlichen Grundstücke ist durch Erklärung über die Art und Weise der Nutzung zu erbringen. Die Erklärung ist Bestandteil des Antrages auf Entzug des Eigentumsrechtes oder Anordnung des Rechtsträgerwechsels. Zur Prüfung der Nutzungsintensität sind die für Investitionen bestehenden Flächennormative anzuwenden. Die Prüfung hat als Bestandteil der Entscheidungen zur Standorteinordnung der Baumaßnahme zu erfolgen. (2) Der Nachweis der Standorteinordnung der Baumaßnahme hat durch Standortbestätigung, Standortgenehmigung oder die verbindliche städtebauliche Einordnung (städtebauliche Bestätigung) entsprechend den Rechtsvorschriften1 zu erfolgen. Zu § 11 des Baulandgesetzes: §7 (1) Der Vertrag über den Erwerb des Eigentums am Grundstück oder über den Rechtsträgerwechsel soll insbesondere folgende Festlegungen enthalten: 1. Benennung der Vertragspartner, 2. Bezeichnung der betroffenen Grundstücke, 3. Termin der Übergabe des Grundstückes, 4. Höhe des Entgeltes und Zahlungsbedingungen, 5. Behandlung am Grundstück bestehender Rechte, 6. Gestaltung oder Beendigung bestehender Miet- und Nutzungsverträge. (2) Festlegungen anderer Rechtsvorschriften zu weiteren Anforderungen an den Inhalt und die Form der Verträge gemäß Abs. 1 werden hiervon nicht berührt. Zu § 12 des Baulandgesetzes: §8 (1) Anträge auf Entzug des Eigentumsrechtes oder auf Anordnung des Rechtsträgerwechsels an einem Grundstück sind mit den Unterlagen gemäß Anlage 1 über den für den Standort der Baumaßnahme zuständigen Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde an den Rat des Kreises zu richten. Erstreckt sich die Baumaßnahme über das Territorium mehrerer Kreise, haben die beteiligten Räte der Kreise die Vorbereitung der Beschlußfassung miteinander abzustimmen. (2) Der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde hat zu dem Antrag eine Stellungnahme abzugeben, die er zusammen mit den Antragsunterlagen an den Rat des Kreises weiterleitet. (3) Die Prüfung der Antragsunterlagen sowie die Vorbereitung des Beschlusses des Rates des Kreises hat durch das Kreisbauamt zu erfolgen. Es hat den Antrag den beteiligten Staatsorganen, Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen und Bürgern bekanntzugeben und erforderlichenfalls mit ihnen zu beraten. Der Antragsteller ist verpflichtet, an Erläuterungen und Beratungen mitzuwirken. Die Vorbereitung des Beschlusses ist mit dem Bezirksbauamt abzustimmen. (4) Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß bei Investitionsvorhaben der Beschluß bis zur Grundsatzentscheidung getroffen werden kann. §9 (1) Der Entzug des Eigentumsrechtes darf nur erfolgen, wenn vorher alle Möglichkeiten zum Abschluß eines Vertrages ausgeschöpft wurden. 1 Z. Z. gilt: Verordnung vom 30. August 1972 über die Standortverteilung der Investitionen (GBl. II Nr. 52 S. 573) i. d. F. der Zweiten Verordnung vom 1. Februar 1979 (GBl. I Nr. 6 S. 57).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

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