Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 177

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 177 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 177); Gesetzblatt Teil I Nr. 14 Ausgabetag: 15. Mai 1984 177 sätzlich oder fahrlässig gegen eine im Interesse der Ermittlung, Festsetzung, Sicherung oder Einziehung von Steuern, anderen Abgaben, Preisstützungen, Preisausgleichsbeträgen oder Beiträgen zur Sozialpfliditversidierung bestehende Rechtsvorschrift verstößt, die Kontrolltätigkeit der Finanzorgane auf diesen Gebieten behindert oder erschwert oder eine ihm erteilte Auflage nicht befolgt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 10 000 Mark belegt werden. (2) Wer vorsätzlich unerlaubt gewerbsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 1 000 Mark belegt werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Vorsitzenden oder sachlich zuständigen hauptamtlichen Mitgliedern der Räte der Bezirke und Kreise. §24 Verletzung von Pflichten gegenüber der Staatlichen Finanzrevision (1) Wer vorsätzlich Auflagen der Staatlichen Finanzrevision nicht oder mangelhaft erfüllt, falsche Angaben macht, für Re-visionsfeststeUungen erforderliche Unterlagen zurückhält oder beiseite schafft oder Revisionshandlungen der Staatlichen Finanzrevision in anderer Weise behindert, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 500 Mark belegt werden. (2) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Leiter der Staatlichen Finanzrevision und den Leitern der Inspektionen der Staatlichen Finanzrevision oder den vom Minister der Finanzen beauftragten Leitern der Finanzorgane in anderen zentralen Staatsorganen. Schutz der Geldzeichen und Postwertzeichen §25 (1) Wer vorsätzlich, ohne die Absicht einer Vorbereitung von Fälschungen, 1. Papier, das dem zur Herstellung von Geldzeichen der Währung der Deutschen Demokratischen Republik verwendeten und durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier zum Verwechseln ähnlich sieht, 2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten und andere Instrumente, die zur Nachahmung oder Verfälschung von Geldzeichen (Noten oder Münzen) der Währung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder Währungen oder von gültigen Postwertzeichen, Freistempelabdrucken und internationalen Antwortscheinen verwendet werden können, 3. Drucke oder Abbildungen, die Geldzeichen der Währung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder Währungen oder Postwertzeichen, Freistempelabdrucken und internationalen Antwortscheinen zum Verwechseln ähnlich sind, 4. Drucke oder Abbildungen, die nachträglich so verändert werden können, daß sie den Geldzeichen der Währung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder Währungen oder Postwertzeichen, Freistempelabdrucken und internationalen Antwortscheinen zum Verwechseln ähnlich sind, 5. Instrumente, die zur Herstellung solcher Drucke oder Abbildungen verwendet werden können, ungenehmigt anfertigt, aufbewahrt oder weitergibt oder un-genehmigte Abdrucke von den genannten Instrumenten herstellt oder weitergibt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 1 000 Mark belegt weiden. (2) Die bei der Handlung benutzten oder mit ihr hergestellten Sachen können unabhängig von Rechten Dritter eingezogen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem sachlich zuständigen Stellvertreter des Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sich die Zuwiderhandlung gegen die Sicherheit im Postwertzeichen-, Freistempelabdruck- und internationalen Antwort- scheinverkehr richtet, den Leitern der Bezirksdirektionen der Deutschen Post. §26 (1) Wer nachgemachte, verfälschte oder aus dem Umlauf gezogene Geldzeichen der Währung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder Währungen oder Postwertzeichen, Freistempelabdrucke und internationale Antwortscheine, die er in gutem Glauben entgegengenommen hatte, vorsätzlich als echte oder noch gültige anbietet oder in Verkehr bringt, nachdem er sie als nachgemacht, verfälscht oder aus dem Umlauf gezogen erkannt hat, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 500 Mark belegt werden. (2) Geldzeichen, Postwertzeichen, Freistempelabdrucke und internationale Antwortscheine im Sinne des Abs. 1 sind einzuziehen. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem sachlich zuständigen Stellvertreter des Präsidenten der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sich die Zuwiderhandlung gegen die Sicherheit im Postwertzeichen-, Freistempelabdruck- und internationalen Antwortscheinverkehr richtet, den Leitern der Bezirksdirektionen der Deutschen Post. Anmerkung zu §§ 25 und 26: Verstöße gegen den Schutz der Geldzeichen oder Postwertzeichen können in anderen Fällen nach §§ 174 und 175 StGB als Straftaten verfolgt werden. §27 Erhöhte Ordnungsstrafmaßnahmen Eine Ordnungsstrafe bis 1 000 Mark kann bei vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 2 Abs. 1, § 4 Absätze 1 und 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Absätze 1 und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 ausgesprochen werden, wenn 1. ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können, 2. die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden, 3. die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurden oder 4. sie aus Vorteilsstreben oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurden. §28 (1) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101).1 (2) Ein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik kann auch dann nach den §§ 2, 4, 6, 7, 12 bis 17 und 25 bis 27 zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Ordnungswidrigkeit im Ausland begeht. §29 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Verordnung vom 16. Mai 1968 über Ordnungswidrigkeiten (GBl. II Nr. 62 S. 359; Ber. Nr. 103 S. 827), die Zweite Verordnung vom 15. September 1971 über Ordnungswidrigkeiten (GBl. II Nr. 67 S. 577), * 19 * * * * * 25 1 Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101) i. d. F. des Devisengesetzes vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 574), des Gesetzes vom 19. Dezem- ber 1974 zur Änderung des Strafgesetzbuches, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkelten (GBl. I Nr. 64 S. 591), des Gesetzes vom 28. Juni 1979 zur Änderung und Er- gänzung straf- und strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen und des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (3. Strafrechts- änderungsgesetz) (GBl. I Nr. 17 S. 139) und des Gesetzes vom 25. März 1982 über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - (GBl. I Nr. 13 S. 269).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Dienstoinheiten der Linie und den Kreisdiensts teilen. Ständiges enges Zusammenwirken mit den Zugbegleitkommandos, der Deutschen Volkspolizei Wasserschutz sowie den Arbeitsrichtungen und der Transportpolizei zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum Auskunft geben. Es geht darum, aussagefähige, ständige Informationen über die inhaltlichen Ergebnisse der Arbeit zu erarbeiten. Diese müssen eine bedeutende Rolle bei der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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