Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1984, Seite 123

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984, Seite 123 (GBl. DDR Ⅰ 1984, S. 123); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 10. April 1984 123 b) die Räte der Bezirke und Kreise und die ihnen unterstellten Kombinate und Betriebe der Bereiche bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie Bauwesen Verkehrswesen Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft Handel und Versorgung. (2) Transportnormative sind von den Betrieben der im Abs. 1 genannten Ministerien und Räte gesondert für den Gesamtversand bei der Eisenbahn und bei der Binnenschifffahrt sowie für den Binnentransport im öffentlichen Kraftverkehr zu erarbeiten, wenn sie dafür einen volkswirtschaftlich begründeten Jahrestransportbedarf ab jeweils 1 0001 Gütertransportmenge haben. (3) Für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen (im folgenden Werkverkehr genannt) sind durch die Betriebe mit einem Werkfuhrpark ab 10 t Nutzmasse (bezogen auf Fahrzeuge ab 4 t Nutzmasse) Transportnormative zu bilden. & 2 Grundsätze (1) Die Betriebe haben auf der Grundlage des Produktionsumfanges Transportnormative auszuarbeiten, die zur Ermittlung des Transportbedarfs, zur Aufschlüsselung der staatlichen Plankennziffern für die Inanspruchnahme von Gütertransportleistungen (im folgenden Transportkennziffem genannt) und zur Festlegung der zu erreichenden Senkung des spezifischen Transportaufwandes zu verwenden sind. * (2) Die Transportnormative sind zu bilden als Verhältnis a) der Transportleistung, gemessen in Tonnenkilometern (tkm) Transportleistungsnormative , b) der Transportmenge, gemessen in Tonnen (t) Transportmengennormative und c) der Transportkosten, gemessen in Mark (M) Transportkostennormative zu einer Basisgröße (Produktionsumfang, gemessen in Mark, in Tonnen oder in anderen Naturaleinheiten). Die Basisgröße der Transportnormative ist auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffem für die Produktion der Betriebe festzulegen bzw. zu berechnen. Vorzugsweise sind Naturalkennziffem anzuwenden. (3) Die Betriebe haben den Transportaufwand je Transportträger sowie für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen imt Verhältnis zum gesamten Produktionsumfang zu normieren. (4) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Transportträger ist das Transportleistungsnormativ als Grundnormativ im Rahmen der Transportplanung anzuwenden. Transportmengen- und Transportkostennormative sind ergänzende Normativformen, deren zusätzliche Anwendung von den Ministerien sowie Räten der Bezirke und Kreise festgelegt werden kann. (5) Für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen sind Transportkostennormative zu bilden. Für die produktionsgebundenen technologischen Transporte des Werkverkehrs kann zusätzlich die produktionsabhängige Normierung des Kraftstoffverbrauchs angewendet werden. 6 (6) Durch die Ministerien sind Festlegungen insbesondere zu den anzuwendenden Normativformen und Basisgrößen, zur Ausarbeitung und Bestätigung der Transportnormative, zur Anwendung von Transportnormativen durch die den Ministerien direkt unterstellten Betriebe sowie zum Verfahren für die Abrechnung und Kontrolle der Transportnormative . zu treffen. Dazu sind in Abstimmung mit dem Ministerium für Verkehrswesen zweigspezifische Regelungen zu erlassen bzw. bereits erlassene zweigspezifische Regelungen zu prä- zisieren. Die zweigspezifischen Regelungen der Ministerien für a) Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie b) Bauwesen c) Verkehrswesen d) Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie e) Handel und Versorgung sind den Räten der Bezirke für die Anwendung in den örtlichgeleiteten Betrieben zu übergeben. (7) Die Generaldirektoren der Kombinate und die Leiter der Fachorgane der Räte der Bezirke bzw. Kreise haben in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben und staatlichen Planauflagen die Arbeit mit Transportnormativen zu leiten und die Verallgemeinerung der besten Erfahrungen durchzusetzen. Diese und die nachfolgend genannten Aufgaben der Generaldirektoren der Kombinate gelten sinngemäß auch für die Direktoren der örtlichgeleiteten Kombinate. §3 Anwendung von Transportnormativen in der Transportplanung (1) Die Betriebe haben in Vorbereitung der staatlichen Aufgaben Normativvorschläge bis 30. März des jeweiligen Jahres auszuarbeiten bzw. bestehende zu überarbeiten und an das jeweils übergeordnete bzw. zuständige Organ zu übergeben. Bei der Ausarbeitung der Normativvorschläge ist von einer Senkung des spezifischen Transportaufwandes auszugehen. (2) Der Ausarbeitung der Normativvorschläge sowie ihrer Überarbeitung sind Analysen der Einflußfaktoren auf den Transportaufwand oder die Basisgröße zugrunde zu legen. Das sind a) Umstellungen in der Sortiments- und Erzeugnisstruktur für den Inlandabsatz und für den Export, b) Veränderungen des Verhältnisses von Basisgröße und Transportaufwand durch Anteilsverschiebungen der Stufenproduktion (Kooperationstransporte), des Transports von Abprodukten und des Eigenverbrauchs transportunabhängiger Bestandteile (z. B. Stimulie-rungs- oder Stützungsbeträge) bei der Verwendung finanzieller Basisgrößen, c) Veränderungen der mittleren Transportweite je Transportträger in Zusammenhang mit der Optimierung der Transport- und Lieferbeziehungen, Produktions-Transport-Optimierung und Optimierung des Fahrzeugeinsatzes Festlegungen bzw. Vereinbarungen zur Organisation der notwendigen Kooperationsbeziehungen bei minimalem Transportaufwand, d) Verlagerung von Transporten zur Sicherung der energie-optimalen Aufgabenteilung zwischen den Transportträgern. (3) Die Normativvorschläge der Betriebe sind durch die zuständigen Kombinate, Räte der Bezirke und Kreise zu prüfen. Auf der Grundlage der Normativvorschläge sind nach Erhalt der staatlichen Aufgaben für jeden Betrieb der Transportbedarf zu bestimmen und die notwendigen Senkungsauflagen für die Transportnörmative zu ermitteln. (4) Die Normativvorschläge der Betriebe einschließlich ermittelter Senkungsauflagen bedürfen der Bestätigung durch die Generaldirektoren der Kombinate bzw. durch die jeweils zuständigen Leiter der Fachorgane der Räte der Bezirke und Kreise und sind den Betrieben als vorläufige Transportnormative mit den staatlichen Aufgaben zu übergeben. (5) Nach Erhalt der staatlichen Aufgaben haben die Betriebe die Übereinstimmung des normativ ermittelten Trans-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen.

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