Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1984 Teil I (GBl. I Nr. 1-37, S. 1-456, 9.1.-28.12.1984).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1984, Seite 262 (GBl. DDR I 1984, S. 262); ?262 Gesetzblatt Teil I Nr. 20 Ausgabetag: 6. Juli 1984 sterium fuer Verkehrswesen oder den oertlichen Raeten geforderten sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmungserklaerungen vorzulegen. (3) Werden zeitweilige Einschraenkungen oder Aufhebungen der oeffentlichen Nutzung von Strassen beantragt und genehmigt, aber nicht durchgefuehrt, haben die Veranlasser die im ? 5 Abs. 2 genannten Stellen unverzueglich davon zu verstaendigen. ?11 Gebuehren (1) Werden die genehmigten Fristen fuer die zeitweiligen Einschraenkungen oder Aufhebungen der oeffentlichen Nutzung von Strassen ueberschritten, ist der Veranlasser zur Zahlung von Gebuehren gemaess ? 15 Abs. 3 der Strassenverordnung verpflichtet. Ihm ist eine Gebuehrenrechnung zu erteilen. Veranlasser, die nach der wirtschaftlichen Rechnungsfuehrung arbeiten, haben die Gebuehren aus den Kosten zu finanzieren. (2) Veranlasser von nicht genehmigten zeitweiligen Einschraenkungen oder Aufhebungen der oeffentlichen Nutzung von Strassen haben ebenfalls Gebuehren zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind die im ? 7 Abs. 4 geregelten Faelle. Die Pflicht zur Zahlung der Gebuehren beginnt mit dem 1. Tag der nicht genehmigten zeitweiligen Einschraenkung oder Aufhebung der oeffentlichen Nutzung. (3) Die Gebuehren werden erhoben fuer Autobahnen vom Ministerium fuer Verkehrswesen, Hauptverwaltung des Strassenwesens, Fernverkehrs- und Bezirksstrassen von den Fachorganen fuer Verkehr der Raete der Bezirke, Kreisstrassen von den Fachorganen fuer Verkehr der Raete der Kreise, Stadt- und Gemeindestrassen sowie betrieblich-oeffentliche Strassen von den fuer Verkehr zustaendigen Fachorganen der Raete der Staedte bzw. den Buergermeistern der Staedte und Gemeinden. (4) Die Gebuehren werden fuer die dem Verkehr entzogenen Flaechen berechnet. Zu diesen Flaechen gehoeren: bei Vollsperrung oder Sperrung einer Fahrtrichtung mit Umleitung die zwischen den Umleitungsschildern liegenden Verkehrsflaechen, auch wenn der Anliegerverkehr aufrechterhalten wird (bei halbseitiger Sperrung mit Umleitung wird der Berechnung die halbe Fahrbahnbreite zugrunde gelegt), bei halbseitiger Sperrung ohne Umleitung oder bei anderen Einschraenkungen des Verkehrsraumes die abgesperrte Verkehrsflaeche. (5) Die Gebuehren betragen: a) fuer Strassen mit einer Belegung kleiner oder gleich 1 000 Kfz/16 h , 20 M je m2 und Tag, mindestens 30 M taeglich; b) fuer Strassen mit einer Belegung 1 001 bis 4 000 Kfz/16 h 30 M je m2 und Tag, mindestens 50 M taeglich; c) fuer Strassen mit einer Belegung groesser als 4 000 Kfz/16 h , 50 M je m2 und Tag, mindestens 100 M taeglith. (6) Liegen keine Ergebnisse von Strassenverkehrszaehlungen vor, so haben die oertlichen Raete die Zuordnung der in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Strassen zu den Gebuehrensaetzen gemaess Abs. 5 in eigener Verantwortung vorzunehmen. (7) Unter Beruecksichtigung staatlicher Interessen oder volkswirtschaftlicher Erfordernisse koennen bei Strassen mit bedeutendem nationalem und internationalem Verkehr, Strassen mit erheblichem Arbeiter- und Berufsverkehr, Umleitungen in einer Laenge von ueber 10 Mehrkilometer Gebuehren in doppelter Hoehe erhoben werden. ?12 Einziehung, Erlass und Verjaehrung von Gebuehren (1) Die Gebuehren koennen im Verwaltungswege zwangsweise eingezogen werden. (2) Das Ministerium fuer Verkehrswesen und die oertlichen Raete sind berechtigt, Gebuehren teilweise oder ganz zu erlassen, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Haerten fuer den Gebuehrenschuldner verbunden ist. (3) Der Anspruch auf Gebuehren unterliegt der Verjaehrung. Die Verjaehrungsfrist betraegt 2 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist fuer die zeitweilige Einschraenkung oder Aufhebung der oeffentlichen Nutzung ueberschritten wurde. ?13 Beschwerdeverfahren (1) Gegen eine Gebuehrenfestsetzung kann Beschwerde eingelegt werden. Der von der Gebuehrenfestsetzung Betroffene ist darueber zu belehren, dass er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe von Gruenden innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Gebuehrenrechnung bei dem gemaess ? 11 Abs. 3 zustaendigen Staatsorgan einzulegen, das die Gebuehr festgesetzt hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Uber die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Vorsitzenden des jeweils zustaendigen oertlichen Rates, bei Festlegung der Gebuehren durch Buergermeister dem Vorsitzenden des uebergeordneten Rates des Kreises und im Bereich der Autobahnen dem Stellvertreter des Ministers fuer Verkehrswesen fuer die Bereiche Kraftverkehr und Strassenwesen zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren- Ueber die Beschwerde ist innerhalb weiterer 4 Wochen endgueltig zu entscheiden. (5) Kann in Ausnahmefaellen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gruende sowie des voraussichtlichen Abschlusstermins zu geben. (6) Entscheidungen ueber Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begruenden und den Einreichern der Beschwerden auszuhaendigen oder zuzusenden. ?14 Pflichten der Bauausfuehrenden (1) Bedient sich der Veranlasser Bauausfuehrender, so obliegen diesen die in dieser Durchfuehrungsbestimmung dem Veranlasser uebertragenen Pflichten. Ausgenommen hiervon ist die Pflicht zur Anmeldung gemaess ? 5, Abstimmung der Umleitungsstrecken und Durchfuehrung von Umleitungsberatungen gemaess ? 9 Abs. 2 Buchst, a. (2) Sind mehrere Baubetriebe am Vorhaben beteiligt, so sind die Pflichten durch den Generalauftragnehmer oder Hauptauftragnehmer oder durch einen vom Veranlasser festzulegenden beteiligten Baubetrieb wahrzunehmen. ?15 Schlussbestimmungen (1) Diese Durchfuehrungsbestimmung tritt am 1. August 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchfuehrungsbestimmung vom 28. Juli 1978 zur Strassenverordnung Sperrordnung (GBl. I Nr. 29 S. 317) ausser Kraft.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

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