Das Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Jahrgang 1984 Teil I (GBl. I Nr. 1-37, S. 1-456, 9.1.-28.12.1984).Deutsche Demokratische Republik -

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil I 1984, Seite 202 (GBl. DDR I 1984, S. 202); ?202 Gesetzblatt Teil I Nr. 17 Ausgabetag: 25. Juni 1984 festigte oder unbefestigte Flaechen einschliesslich Vegetationsflaechen. Grundsaetze ?3 (1) Die Bereitstellung von Grundstuecken fuer Baumassnahmen hat den gesellschaftlichen Interessen und den Zielen der Wirtschafts- und Sozialpolitik, insbesondere der weiteren Verbesserung der Wohnbedingungen der Buerger sowie der kontinuierlichen Staerkung der materiell-technischen Basis der Volkswirtschaft, zu entsprechen. Sie hat der sozialistischen Entwicklung von Staedtebau und Architektur in den Staedten und Gemeinden zu dienen. Die Bereitstellung von Grundstuecken fuer Baumassnahmen ist nach den Erfordernissen der gesellschaftlichen Entwicklung auf der Grundlage territorialer Planungen, insbesondere zur Standortverteilung der Produktivkraefte, sowie staedtebaulicher Planungen vorzunehmen. (2) Die Bereitstellung von Grundstuecken fuer Baumassnahmen hat nach Massstaeben strenger Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Uebereinstimmung mit weiteren gesellschaftlichen Anforderungen an die Nutzung des Bodens, wie dem Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Bodens, dem Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten, dem Schutz von Gebieten natuerlicher Heilmittel oder der Sicherung bergbaulicher Belange in Bergbauschutzgebieten, bei Einhaltung der Bestimmungen ueber die sozialistische Landeskultur und den Umweltschutz zu erfolgen. Die Bauauftraggeber haben alle Moeglichkeiten der rationellen Nutzung ihrer Grundstuecke und erhaltenswerten Bausubstanz auszuschoepfen. Die Bereitstellung von Grundstuecken hat entsprechend dem zeitlichen Ablauf der Baumassnahme zu erfolgen. (3) Unter Beruecksichtigung der bestehenden und der geplanten Flaechennutzung und Bebauung sind solche Grundstuecke fuer Baumassnahmen bereitzustellen, die bei geringem Aufwand einen hohen gesellschaftlichen Nutzen ermoeglichen. Die Bereitstellung von Grundstuecken fuer Baumassnahmen ist darauf zu richten, das vorhandene Bauland intensiv zu nutzen, rationelle und harmonische staedtebaulich-raeumliche Bedingungen fuer das Arbeiten, Wohnen, Versorgen, Bilden und Erholen zu sichern, die Baugebiete im innerstaedtischen Bereich in der Einheit von Neubau, Rekonstruktion, Modernisierung, Um-und Ausbau sowie Erhaltung komplex zu gestalten. ?4 Die fuer Baumassnahmen benoetigten Grundstuecke, Gebaeude und baulichen Anlagen sind durch den Abschluss von Vertraegen zwischen den Bauauftraggebem und den Rechtstraegern, Eigentuemern oder Verfuegungsberechtigten zu beschaffen. Ein Entzug des Eigentumsrechtes durch staatliche Entscheidung darf nur erfolgen, wenn Vertraege nicht zustande kommen. ?5 Die oertlichen Volksvertretungen und ihre Raete in den Staedten, Stadtbezirken und Gemeinden haben gemeinsam mit den Bauauftraggebem die Einwohner, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen in geeigneter Weise ueber die im Territorium geplanten Baumassnahmen und die dafuer benoetigten Grundstuecke zu informieren und mit ihnen darueber zu beraten. Bei der Vorbereitung und Durchfuehrung von Baumassnahmen haben die Bauauftraggeber mit den Einwohnern, Betrieben, Einrichtungen, Genossenschaften, den Ausschuessen der Nationalen Front der DDR und den gesellschaftlichen Organisationen im Territorium, insbesondere dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, zusammenzuwirken. ?6 Verantwortung fuer die Bereitstellung von Grundstuecken fuer Baumassnahmen (1) Der Ministerrat entscheidet ueber Grundfragen der Bereitstellung von Grundstuecken fuer Baumassnahmen und gewaehrleistet ihre zentrale staatliche Leitung und Planung. (2) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane haben in Uebereinstimmung mit den oertlichen Staatsorganen in ihren Verantwortungsbereichen die rationelle Nutzung der zur Verfuegung stehenden sowie bereitgestellten Grundstuecke und den sparsamen Umgang mit Bauland bei Investitionen zu sichern. (3) Der Minister fuer Bauwesen hat die oertlichen Raete bei der staedtebaulichen Planung zu unterstuetzen. Im Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission sowie den Ministem und den Leitern der anderen zentralen Staatsorgane hat der Minister fuer Bauwesen Flaechennormative zur rationellen Nutzung des Baulandes fuer einzelne Kategorien von Baumassnahmen herauszugeben und deren Einhaltung durch Begutachtung und Bestaetigung aus-gewaehlter staedtebaulicher Planungen zu kontrollieren. (4) Die Bezirkstage und ihre Raete sind ausgehend von zentralen Orientierungen fuer die langfristige territoriale Planung einer den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Flaechennutzung verantwortlich. Die Raete der Bezirke haben die Raete der Kreise bei der Vorbereitung und Durchfuehrung der Bereitstellung von Grundstuecken fuer Baumassnahmen anzuleiten. (5) Die Raete der Kreise haben in Abstimmung mit den Raeten der Staedte oder Gemeinden ueber die Bereitstellung von Grundstuecken fuer Baumassnahmen zu entscheiden. ?7 Bauvorbehaltsgebiete (1) Zur Sicherung langfristiger staedtebaulicher Entwicklung sowie zur rationellen Flaechennutzung und Standortkoordinierung fuer Baumassnahmen, die in der Perspektive durchgefuehrt werden sollen, koennen unbebaute und bebaute Flaechen als Bauvorbehaltsgebiete festgelegt werden, in denen fuer die Rechtstraeger, Eigentuemer oder Verfuegungsberechtigten und die Nutzungsberechtigten von Grundstuecken, Gebaeuden und baulichen Anlagen Gebote, Verbote und Nutzungsbedingungen gelten. (2) Uber die Festlegung von Bauvorbehaltsgebieten und dafuer geltende Gebote, Verbote und Nutzungsbedingungen haben die Bezirkstage zu beschliessen. Sie haben zu entscheiden, in welchen Faellen ueber die Festlegung von Bauvorbehaltsgebieten die Kreistage zu beschliessen haben. Zur Durchsetzung der Gebote, Verbote und Nutzungsbedingungen in Bauvorbehaltsgebieten koennen die Raete der Kreise, Staedte, Stadtbezirke und Gemeinden erforderliche Auflagen erteilen. Bereitstellung von Grundstuecken als Bauland ?8 (1) Bauauftraggeber fuer den Eigenheimbau die Raete der Staedte, Stadtbezirke und Gemeinden sind berechtigt, die Bereitstellung von Grundstuecken fuer Baumassnahmen zu beantragen, wenn sie nachweislich alle Moeglichkeiten der intensiven Nutzung der in ihrer Rechtstraegerschaft, ihrem Eigentum oder ihrer Nutzung befindlichen geeigneten Grundstuecke ausgeschoepft haben. (2) Die Bereitstellung von Grundstuecken als Bauland fuer Baumassnahmen ist nur zulaessig, wenn die Baumassnahmen auf dem vorgesehenen Standort eingeordnet wurden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1984 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 37 vom 28. Dezember 1984 auf Seite 456. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1984 (GBl. DDR Ⅰ 1984, Nr. 1-37 v. 9.1.-28.12.1984, S. 1-456).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie den Erfordernissen und Bedingungen der Beweisführung des einzelnen Ermittlungsverfahrens unter Zugrundelegen der gesetzlichen Bestimmungen und allgemeingültiger Anforderungen durchzusetzen. Das stellt hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der ersten körperlichen Durchsuchung und der Dokumentierung der dabei aufgefundenen Gegenstände und Sachen als Möglichkeit der Sicherung des Eigentums hinzuweiseu. Hierbei wird entsprechend des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anlage Xi;s v- aus den Festlegungen eines einheitlichen Meldeweges zur Organisation der Brandbekämpfung im Dienstobjekt des Leiters der Hauptabteilung vom.

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