Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 95

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 95 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 95); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 4. April 1983 95 2. Anlagen der Fördertechnik Art der Anlage Prüfumfang gemäß Revisionsrichtlinien Vergütung in Mark 2.1. Personenaufzugsanlagen oder Lastenaufzugsanlagen mit oder ohne Personenbeförderung oder 30, zuzüglich 3, Personen-Umlaufaufzüge oder je Schachtzugangstür Bauaufzüge für Personen und Lastentransport (Bauzeitaufzüge) 2.2. Kleinlastenaufzüge 12, zuzüglich 2, je Schachtzugangstür 2.3. Mobile Hebegeräte bis 5 t und vollhydraulischem Antrieb bis 51 mit hydraulischem und elektrischem Antrieb bis 5 t mit elektrischem Antrieb über 5 20 t über 20 t 2.4. Hebeeinrichtungen 2.5. Hebcanlagen bis 5 t flurbedient über 5 t flurbedient mit Führerstand zusätzlich 2.6. Bewegliche Arbeitsbühnen bis 200 kg zulässige Tragfähigkeit oder bis 15 m Hubhöhe über 200 kg zulässige Tragfähigkeit oder über 15 m Hubhöhe II. Entstehende Fahrkosten können nach den geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts gesondert berechnet werden. III. Ist eine vereinbarte Revision durch Verschulden des Auftraggebers nicht durchführbar, können 10 M sowie die entstandenen Fahrkosten berechnet werden. 30- 36,- 36- 48,- 72,- 48,- 36- 48,- 12,- 24,- 36,- Anordnung über den Nothilfepaß vom 18. Februar 1983 Zur Erhöhung der Qualität erster medizinischer Betreuungsmaßnahmen bei akuten Erkrankungen und Unfällen wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 (1) Für alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik wird ein Nothilfepaß eingeführt. (2) Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik können ebenfalls einen Nothilfepaß erhalten. (3) Der Nothilfepaß enthält Angaben, die bei akuten Erkrankungen und Unfällen für die qualifizierte Durchführung erster dringlicher medizinischer Betreuungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung sind. Einrichtungen des Blutspende- und Transfusionswesens Kreis-Hygieneinspektionen. (3) Bei Verlust des Nothilfepasses erfolgt die Neuausstellung durch die im Abs. 2 genannten Einrichtungen. (4) Weitere Festlegungen zur Ausstellung des Nothilfepasses werden durch den Minister für Gesundheitswesen getroffen. §3 (1) In den Nothilfepaß sind einzutragen: Blutgruppe Tetanusimpfdaten Wesentliche Daten für erste dringliche medizinische Betreuungsmaßnahmen : Diabetiker Bluter (Haemophilie) ■ Herzschrittmacherträger Dialysepatient Anfallsleidender Antikoagulantientherapie Allergiebereitschaft gegen Transplantatträger. (2) Weitere Festlegungen trifft der Minister für Gesundheitswesen. §4 (1) Die Angaben entsprechend § 3 Abs. 1 werden in den Einrichtungen des Gesundheitswesens eingetragen, in denen der Bürger medizinisch betreut wird. (2) Eintragungen in den Nothilfepaß sind in jedem Fall durch ärztliche Unterschrift zu bestätigen. §5 (1) Die Eintragungen der Blutgruppe dürfen nur vorgenommen werden von Einrichtungen des Blutspende- und Transfusionswesens Einrichtungen des Gesundheitswesens, die regelmäßig prä-transfusionelle blutgruppenserologische Untersuchungen durchführen und die vom Bezirks- bzw. Kreisarzt damit beauftragt werden. (2) Die Dokumentation der Blutformel erfolgt nach Doppelbestimmung aus Blutproben, ‘die von getrennten Blutentnahmen stammen müssen. §6 Ärzte, die in Ausübung ihres Dienstes oder bei sonstigen Anlässen Bürgern bei lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Unfällen erste medizinische Hilfe leisten, sind verpflichtet, Eintragungen im Nothilfepaß in ihr therapeutisches Handeln einzubeziehen. §7 (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die im Besitz eines Nothilfepasses sind, haben dafür Sorge zu tragen, daß die entsprechenden Eintragungen durch die im § 2 Abs. 2 genannten Gesundheitseinrichtungen vorgenommen bzw. aktualisiert werden. (2) Sind medizinische Daten in anderen Ausweisen und medizinischen Dokumentationen vermerkt, können diese in den Nothilfepaß durch die im § 2 Abs. 2 genannten Gesundheitseinrichtungen übertragen werden. §2 (1) Der Nothilfepaß wird in der Regel erstmalig anläßlich der Tetanusschutzimpfung im 16. Lebensjahr ausgestellt. Die Ausstellung ist für den Bürger unentgeltlich. (2) Der Nothilfepaß wird ausgestellt durch vom Kreisarzt beauftragte Einrichtungen des Gesundheitswesens anläßlich medizinischer Betreuungsmaßnahmen für den Bürger §8 Diese Anordnung- tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 18. Februar 1983 Der Minister für Gesundheitswesen I. V.: Tschersich Staatssekretär;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 95 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 95) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 95 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 95)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten des HfS Nach harten und komplizierten Verhandlungen fand das Folgetreffen in Wien seinen Abschluß mit der Unterzeichnung des Abschließenden Dokuments.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X