Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 431

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 431 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 431); Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 30. Dezember 1983 431 § 13 Materielle Verantwortlichkeit (1) Die Deutsche Post ist für Schäden, die durch Nichtbeachtung der für sie gültigen Bestimmungen entstehen, verantwortlich. (2) Die Sparer sind der Deutschen Post gegenüber für Schäden verantwortlich, die sie durch Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung schuldhaft verursachen. (3) Hat die Deutsche Post nach dem Tod des Sparers Beträge gemäß § 5 Abs. 4 ausgezahlt, ist sie nicht für Verfügungen verantwortlich, die entgegen den erbrechtlichen Bestimmungen vorgenommen wurden. § 14 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 17. Mai 1968 über den Postsparkassendienst Postsparkassenordnung (GBl. II Nr. 60 S. 348) außer Kraft. Berlin, den 31. Oktober 1983 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen Schulze Anordnung Nr. 4l über Naturschutzgebiete vom 28. November 1983 In Durchführung des § 18 der Ersten Durchführungsverordnung vom 14. Mai 1970 zum Landeskulturgesetz Schutz und Pflege der Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten (Naturschutzverordnung) (GBl. II Nr. 46 S. 331) wird folgendes apgeordnet: §1 Nachstehende Bestimmungen der Anlage zur Anordnung Nr. 1 vom 30. März 1961 über Naturschutzgebiete (GBl. II Nr. 27 S. 166) werden aufgehoben: a) im Abschn. Bezirk Rostock die Ziffern 7, 12, 14 und 15, b) im Abschn. Bezirk Schwerin die Ziffern 2, 3, 9 und 10, c) im Abschn. Bezirk Neubrandenburg die Ziffern 9 und 10, d) im Abschn. Bezirk Frankfurt/Oder die Ziff. 2, e) im Abschn. Bezirk Erfurt die Ziffern 6, 16, 26, 27 und 28, f) im Abschn. Bezirk Suhl die Ziffern 5, 13 und 23, g) im Abschn. Bezirk Dresden die Ziffern 7, 10, 20, 33 und 42, h) im Abschn. Bezirk Leipzig die Ziffern 13, 20, 23 und 27, i) im Abschn. Bezirk Karl-Marx-Stadt die Ziffern 22 und 25, j) im Abschn. Bezirk Gera die Ziff. 10. §2 Nachstehende Bestimmungen der Anlage zur Anordnung Nr. 3 vom 11. September 1967 über Naturschutzgebiete (GBl. II Nr. 95 S. 697) werden aufgehoben: a) im Abschn. Bezirk Neubrandenburg die Ziff. 14, b) im Abschn. Bezirk Potsdam die Ziff. 9, c) im Abschn. Bezirk Frankfurt/Oder die Ziff. 3, d) im Abschn. Bezirk Magdeburg die Ziff. 1, e) im Abschn. Bezirk Halle die Ziff. 7, f) im Abschn. Bezirk Karl-Marx-Stadt die Ziffern 7 und 11, g) im Abschn. Bezirk Gera die Ziff. 3. §3 Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft Berlin, den 28. November 1983 Der Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft L i e t z Anordnung über den Einsatz von Nickel-Kadmium-Akkumulatoren gasdicht verschlossener Bauart Staatliche Einsatzbestimmung vom 5. Dezember 1983 Auf Grund der Anordnung vom 3. Dezember 1976 über das Informationssystem für Werkstoffe und ökonomischen Materialeinsatz und den Erlaß staatlicher Einsatzbestimmungen für Rohstoffe und Materialien (GBl. I Nr. 50 S. 565) in Verbindung mit der Anordnung vom 1. November 1982 über den Einsatz von NE-Metallen und NE-Metall-Halbzeugen Staatliche Einsatzbestimmung (GBl. I Nr. 38 S. 620) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: § 1 Diese Anordnung gilt für den Einsatz von: Nickel-Kadmium-Akkumulatoren gasdicht verschlossen mit Scheibenelektroden ELN-Nr. 136 91 321 Nickel-Kadmium-Akkumulatoren gasdicht verschlossen mit Taschenelektroden ELN-Nr. 136 91 322 Nickel-Kadmium-Akkumulatoren gasdicht verschlossen mit Sinterelektroden ELN-Nr. 136 91 323. §2 (1) Der Einsatz von Nickel-Kadmium-Zellen und Nickel-Kadmium-Batterien aus Nickel-Kadmium-Zellen gemäß § 1 ist für die vorgesehene Aufnahme der Produktion von neu-oder weiterentwickelten Geräten, für den vorgesehenen Import von batteriebetriebenen Geräten, für den Einbau in stationäre Anlagen verboten. (2) Nicht berührt hiervon werden die Wirtschaftsbeziehungen, die der Verordnung vom 15. Oktober 1981 über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe Lieferverordnung (LVO) (GBl. I Nr. 31 S. 357) unterliegen. §3 (1) Ausnahmegenehmigungen können für einen technischökonomisch begründeten Einsatz der Nickel-Kadmium-Zellen und Nickel-Kadmium-Batterien aus Nickel-Kadmium-Zellen gemäß § 2 erteilt werden. (2) Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind durch die Bedarfsträger über deren übergeordnete Organe bzw. durch die Importeure mit Zustimmung des zuständigen volkseigenen Außenhandelsbetriebes in dreifacher Ausfertigung an den VEB Grubenlampenwerke Zwickau, 95Ö2 Zwickau, Reichenbacher Str. 62/68, Betrieb des Kombinates VEB Fahrzeugelektrik Ruhla, zu richten. §4 ' (1) Für bereits bestehende stationäre Anlagen, in denen Nickel-Kadmium-Akkumulatoren gasdicht verschlossener Bauart bereits betrieben werden, ist bis zum 31. Dezember 1984 eine Ablösung vorzusehen bzw. ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen. (2) Bei Neu- und Weiterentwicklungen muß die Ausnahmegenehmigung bei Abschluß der Leistungsstufe K 1 vorliegen. 1 Anordnung Nr. 3 vom 11. September 1967 (GBl. II Nr. 95 S. 697);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, einen Beweisantrag schriftlich selbst zu formulieren. Verweigert er die Niederschrift, muß die ausführliche Dokumentisrjng des Antrages durch den Untersuchungsführer erfolgen.

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