Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 426

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 426 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 426); 426 Gesetzblatt Teil I Nr. 38 Ausgabetag: 30. Dezember 1983 (2) Die für die Facharbeiterberufe und Meisterfachrichtungen zuständigen staatlichen Organe, Kombinate oder Betriebe haben die Bildungsanforderungen auf dem Gebiet des Holzschutzes zu erarbeiten und in die Ausbildungsunterlagen bzw. -Programme aufzunehmen. Die Bildungsanforderungen sind mit dem Institut für Forstwissenschaften Eberswalde abzustimmen. Zu § 8 Abs. 1 der Holzschutz Verordnung: §2 (1) Zur Ausbildung als Fachmann für Holzschutz auf einem Teilgebiet oder mehreren Teilgebieten ist zu delegieren, wer als leitender Mitarbeiter oder Mitarbeiter auf dem Gebiet des Holzschutzes tätig ist oder tätig werden soll bzw. wer eine Tätigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Holzschutzes einschließlich der Projektierung, Standardisierung und Kontrolle ausübt oder ausüben soll. (2) Zur Ausbildung als'Sachverständiger für Holzschutz kann delegiert werden oder sich zum postgradualen Studium bewerben, wer grundsätzlich eine 5jährige Tätigkeit als Fachmann für Holzschutz nachweist und an der Weiterbildung für Fachleute für Holzschutz teilgenommen hat. Der Delegierung oder Bewerbung ist ein Lebenslauf beizufügen. Zu § 9 der Holzschutzverordnung: §3 (1) Die Ausbildung von Fachleuten für Holzschutz im Rahmen der Hoch- und Fachschulausbildung hat in den Grundstudien- bzw. Fachrichtungen gemäß Anlage zu erfolgen. (2) Die Ausbildungsdokumente für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen sowie an Ingenieur- und Fachschulen sind unter Verantwortung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen bzw. anderer zentraler staatlicher Organe, denen Fach- und Ingenieurschulen mit den in der Anlage genannten Grundstudien- bzw. Fachrichtungen unterstehen, zu erarbeiten und mit dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft abzustimmen. §4 (1) Die Ausbildung von Fachleuten für Holzschutz in Lehrgängen hat mindestens 60 Ausbildungsstunden zu umfassen. (2) Die Kosten für die Ausbildung von Fachleuten für Holzschutz in Lehrgängen sind vom delegierenden Betrieb der Ausbildungseinrichtung zu erstatten. (3) Das Institut für Forstwissenschaften Eberswalde hat vor Erteilung des Gutachtens über die Befähigung der Lehrkräfte für die Ausbildung in Lehrgängen die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen, z. B. die Kenntnisse auf dem Gebiet des Holzschutzes. Das Gutachten gilt 5 Jahre und ist danach beim Institut für Forstwissenschaften Eberswalde erneut zu beantragen. §5 Die Prüfung für den Erwerb des Befähigungsnachweises für Holzschutz ist durch die Ausbildungseinrichtung nach Beendigung des Studiums oder des Lehrganges durchzuführen. Die Prüfung umfaßt eine das entsprechende Teilgebiet des Holzschutzes betreffende schriftliche Prüfung und einen praktischen Teil, der spezielle Formenkenntnisse verlangt. Zu § 10 der Holzschutzverordnung: §6 (1) Die Ausbildungsdokumente für das postgraduale Studium zur Ausbildung von Sachverständigen für Holzschutz sind unter Verantwortung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen zu erarbeiten und mit dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft abzustimmen. (2) Die Prüfung für die Qualifikation als Sachverständiger für Holzschutz umfaßt die Anfertigung und Verteidigung eines Gutachtens, eine das gesamte Gebiet des Holzschutzes betreffende mündliche Prüfung und die Lösung praktischer Aufgaben des Holzschutzes. Zu § 11 der Holzschutz Verordnung: §7 (1) Die Weiterbildung der zugelassenen Fachleute für Holzschutz ist in Informationstagungen einmal jährlich durchzu-führen. In diesen Tagungen sind neue theoretische Erkenntnisse, praktische Erfahrungen und aktuelle Schwerpunktaufgaben des Holzschutzes sowie Hinweise für die individuelle Weiterbildung zu vermitteln. (2) Die zugelassenen Sachverständigen und die Lehrkräfte für Holzschutz haben einmal jährlich an einer vom Institut für Forstwissenschaften Eberswalde als Weiterbildungsmaßnahme durchzuführenden Konsultationsveranstaltung teilzunehmen. Die Weiterbildung hat zu umfassen: die Vermittlung neuer theoretischer Erkenntnisse auf dem Gebiet des Holzschutzes, die Auswertung von Forschungsergebnissen bei der Anwendung des Hölzschutzes, Erfahrungen und Ergebnisse der Holzschutzmittelforschung, die Auswertung von Gutachten und Untersuchungsberichten. (3) Die Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen für Fachleute und Sachverständige für Holzschutz ist von der Weiterbildungseinrichtung zu bestätigen. Zu § 12 der Holzschutzverordnung: §8 (1) Die Zulassung für Fachleute für Holzschutz umfaßt ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete des Holzschutzes. (2) Die Zulassung berechtigt zur haupt- und/oder nebenberuflichen Tätigkeit. Zur nebenberuflichen Tätigkeit werden Fachleute und Sachverständige für Holzschutz nur dann zugelassen, wenn sie vollbeschäftigt sind und der Beschäftigungsbetrieb der nebenberuflichen Tätigkeit zugestimmt hat. Das gilt nicht für Bürger, die aus Altersgründen oder wegen Invalidität aus dem Arbeitsprozeß ausgeschieden sind. §9 (1) Der Befähigungsnachweis für Holzschutz oder das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des postgradualen Studiums berechtigen zur Beantragung einer Zulassung als Fachmann für Holzschutz bzw. Sachverständiger für Holzschutz beim Institut für Forstwissenschaften Eberswalde. Soll eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden, so ist dem Antrag die Zustimmung des Beschäftigungsbetriebes beizufügen. (2) Die Zulassung erfolgt durch Übergabe einer Zulassungsurkunde. Wird einem Antrag auf Zulassung nicht stattgegeben, sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (3) Zulassungen gelten für Fachleute für Holzschutz 5 Jahre und für Sachverständige für Holzschutz 10 Jahre, gerechnet vom Ausstellungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist die Zulassung erneut zu beantragen. Zulassungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 10 Mark. (4) Zulassungen sind vom Institut für Forstwissenschaften Eberswalde zu registrieren. Zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit des Registers haben zugelassene Fachleute und Sachverständige für Holzschutz dem Institut Veränderungen des Namens, des Wohnortes und des Beschäftigungsbetriebes schriftlich mitzuteilen. (5) Die Zulassung erlischt, wenn die Tätigkeit als Fachmann oder Sachverständiger für Holzschutz nicht mehr ausgeübt wird. Die Zulassung ist an das Institut für Forstwissenschaften Eberswalde zurückzugeben. §10 (1) Der Hauptdirektor des Instituts für Forstwissenschaften Eberswalde kann die Zulassung entziehen, wenn der Zugelassene in seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Holzschutzes umfangreiche Versäumnisse oder grobe Pflichtverletzungen begeht oder diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Das gilt gleichfalls, wenn die Voraussetzung für eine nebenberufliche Tätigkeit nicht mehr vorliegt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

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