Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 40

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 40 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 40); 40 Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 18. Februar 1983 kung des Kraftstoffverbrauches gegenüber der Betriebsnorm, die dem Richtwert entspricht 0,40 M bis zu 1 % unter dem Richtwert liegt 0,50 M bis zu 2 % unter dem Richtwert liegt 0,60 M mehr als 2 % unter dem Richtwert liegt 0,75 M. Für die Bestimmung des Verhältnisses der Betriebsnorm zum Richtwert ist die gemäß § 2 Abs. 1 zu ermittelnde Betriebsnorm in Liter/100 km für die zulässige Gesamtmasse bzw. nach der möglichen Gesamtmasse entsprechend der Gutart, für Personenkraftwagen die Betriebsnorm in Liter/ 100 km, zugrunde zu legen. (2) Eine materielle Anerkennung in Höhe von 0,40 M je Liter Kraftstoff wird unabhängig von der materiellen Anerkennung gemäß Abs. 1 für die Differenz zwischen Betriebsnorm und Richtwert gewährt, wenn der Ist-Verbrauch zumindest der Betriebsnorm entspricht. Liegt der Ist-Verbrauch über der Betriebsnorm, jedoch unter dem Richtwert, wird die materielle Anerkennung in Höhe von 0,40 M je Liter Kraftstoff für die Differenz zwischen Ist-Verbrauch und Richtwert gewährt. (3) Liegt der Ist-Verbrauch über dem Richtwert, wird für die Unterschreitung des durchschnittlichen Ist-Verbrauchs des Vorjahres bis zur Erreichung des Richtwertes eine materielle Anerkennung in Höhe von 0,25 M je eingespartem Liter Kraftstoff gewährt. (4) Kraftstoffeinsparungen gegenüber den festgelegten Betriebsnormen werden nur bis zu einer Höhe von 10 % der Unterschreitung dieser Normen materiell anerkannt. (9) Leiter von Kraftfahrerkollektiven, die Kraftstoffeinsparungen erreicht haben, erhalten eine materielle Anerkennung. Sie beträgt bis zu 10% von der von ihrem Kraftfahrerkollektiv saldiert eingesparten Kraftstoffmenge multipliziert mit der im Durchschnitt des Kollektivs je eingespartem Liter Kraftstoff gewährten materiellen Anerkennung, maximal jedoch den eineinhalbfachen Betrag der durchschnittlichen materiellen Anerkennung der Kraftfahrer ihres Kollektivs. Über die Höhe der materiellen Anerkennung des Kol-r lektivleiters entscheidet der Leiter des Betriebes nach Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. (10) Werktätige und Leiter von Kollektiven, die entsprechend ihren Arbeitsaufgaben überwiegend für die Wartung, Pflege, Einstellung und Instandsetzung von Motoren, Vergaser-, Zünd- und Einspritzanlagen der Kraftfahrzeuge ihres Betriebes verantwortlich sind und durch ihre Qualitätsarbeit zu Kraftstoffeinsparungen beitragen, erhalten eine materielle Anerkennung. Diese Vergütung darf für die einzelnen Werktätigen bis zur Höhe des Durchschnittsbetrages aller Kraftfahrer, erfolgen, deren Fahrzeuge sie betreuen. Insgesamt kann an diese Werktätigen bis zu 10 % des Betrages ausgezahlt werden, den die von ihnen betreuten Kraftfahrerkollektive erhalten. Über die Höhe der materiellen Anerkennung entscheidet der Leiter des Betriebes nach Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. (11) Die Finanzierung der materiellen Anerkennung erfolgt in den volkseigenen Kombinaten und Betrieben sowie in den Genossenschaften aus Kosteneinsparungen, in den Staatsorganen, den wirtschaftsleitenden Organen und den Einrichtungen aus Ausgabeneinsparungen. (5) Nach Ablauf eines jeden Quartals ist die materielle Anerkennung je Kraftfahrerkollektiv nach den Grundsätzen gemäß den Absätzen 1 bis 3 zu ermitteln und vorzunehmen. Unter Beachtung der technologischen und organisatorischen Voraussetzungen kann durch Entscheidung des Leiters des Betriebes nach Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung die materielle Anerkennung für die einzelnen Werktätigen (die Fahrzeugbesatzung) auf der Grundlage der Einzelabrechnung für Kraftfahrzeuge berechnet und gewährt werden. Die Abrechnung zur Gewährung der materiellen Anerkennung ist durch den Hauptbuchhalter bzw. den Leiter für Haushaltswirtschaft vor der Auszahlung zu prüfen und zu bestätigen. (6) Kommen auf einem Kraftfahrzeug mehrere, Kraftfahrer zum Einsatz, ist die materielle Anerkennung für die erreichten Kraftstoffeinsparungen nach der von den einzelnen Kraftfahrern vollbrachten Kilometerleistung aufzuteilen. Kommen auf Kraftfahrzeugen ständig mehrere Kraftfahrer zum Einsatz, kann in Ausnahmefällen die Aufteilung der materiellen Anerkennung auf die einzelnen Kraftfahrer nach Leistungseinschätzungen durch den Kollektivleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv erfolgen. §5 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 26. Oktober 1981 über die materielle Anerkennung der Werktätigen für Einsparungen von Kraftstoff mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr (GBl. I Nr. 34 S. 401) außer Kraft. Berlin, den 20. Januar 1983 Der Minister für Verkehrswesen Arndt Anordnung über die Normierung des Kraftstoffverbrauchs für Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr vom 20. Januar 1983 (7) Die bisher gewährte materielle Anerkennung für Kraftstoffeinsparungen ist den Werktätigen in den Kollektiven weiter zu gewähren, wenn der-bisherige Ist-Verbrauch eingehalten wird. Für die Ermittlung der bisher gewährten materiellen Anerkennung ist der Zeitraum 1. Januar bis 30. September 1981 zugrunde zu legen. Die dafür erforderlichen Mittel können als Kosten zusätzlich geplant werden. Die materielle Anerkennung gemäß den Absätzen 1 bis 3 wird zusätzlich wirksam. Das gilt auch für Kraftfahrer, deren Kraftfahrzeuge auf Altemativantriebe (Flüssiggas, Erdgas, Holzgas) umgestellt werden. (8) Kraftfahrer, die nach Zustimmung des Leiters des'Betriebes die Motoreneinstellung selbständig vornehmen, erhalten zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vargütungssätzen eine materielle Anerkennung von 0,10 M je eingespartem Liter Kraftstoff. Zur weiteren Durchsetzung der Anwendung fortschrittlicher Normen und Kennziffern der ökonomischen Materialverwendung8 1, insbesondere der ökonomischen Verwendung von Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr, wird im Einvernehmen mit dem Minister für Materialwirtschaft und den Leitern der anderen zuständigen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 (1) Diese Anordnung regelt die Normierung des Kraftstoffverbrauchs für Kraftfahrzeuge und Spezialkraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen und den Transport von Gütern eingesetzt sind. 1 Z. Z. gut die Verordnung vom 1. Juli 1982 über die Arbeit mit Normen und Normativen des Materialverbrauchs und der Vorratshaltung (GBl. I Nr. 28 S. 515).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

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