Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 394

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 394 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 394); 394 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 22. Dezember 1983 Minderung der zusätzlichen Zuführungen. Sie kann bis zu 50 % betragen. 4) Zusätzliche Zuführungen von Prämienmitteln, die den Forschungseinrichtungen auf Grund von anderen Rechtsvorschriften, insbesondere für den Export wissenschaftlich-technischer Ergebnisse, bzw. durch übergeordnete oder andere Organe zur Stimulierung besonderer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, erfolgen unabhängig von den Festlegungen gemäß den Absätzen 2 und 3. '(5) Für Forschungseinrichtungen, die in größerem Umfang Produktions- und sonstige Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 Buchst c durchführen, sind für zusätzliche Zuführungen zum Prämienfonds für die Werktätigen in diesen Bereichen vom Generaldirektor gesonderte Zuführungskriterien festzulegen. Dabei ist von der Prämienregelung für volkseigene Betriebe11 auszugehen. Die Festlegungen sind durch den zuständigen Minister zu bestätigen. (6) Die Verwendung der Mittel des Prämienfonds erfolgt insbesondere für Zielprämien zur Realisierung von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik, für auftragsgebundene Prämien sowie für Jahresendprämien. Sie ist konsequent an die Erfüllung und Übererfüllung der Zielstellungen der Pflichtenhefte zu binden. Die Prämienmittel sind insgesamt so einzusetzen, daß die materielle Stimulierung der Forschungs-, Entwicklungs- und Überleitungskollektive und einzelnen Werktätigen in Abhängigkeit vom Erreichen und Überbieten der in den Pflichtenheften vorgegebenen Leistungsziele erfolgt. Dabei ist zu sichern, daß Kollektive, deren ökonomische und wissenschaftlich-technische Ergebnisse nachweisbar den fortgeschrittenen, internationalen Stand zum Zeitpunkt der Produktionswirksamkeit mitbestimmen, überdurchschnittliche Prämienbeträge erhalten. Im übrigen gilt für die Verwendung des Prämienfonds die Prämienregelung für volkseigene Betriebe. (7) Am Jahresende nicht in Anspruch genommene Mittel des Prämienfonds sind in das Folgejahr übertragbar. § 33 Leistungsfonds (1) Forschungseinrichtungen können aus überplanmäßig erwirtschaftetem Nettogewinn einen Leistungsfonds bilden. (2) Die Zuführungen zum Leistungsfonds können pro Jahr insgesamt bis zu 300 Mark je geplanten Beschäftigten (VbE) der Forschungseinrichtung betragen. (3) Für die Verwendung des Leistungsfonds gelten die Rechtsvorschriften für volkseigene Betriebe12 mit Ausnahme der Festlegungen über den Einsatz von Mitteln für Rationalisierungsinvestitionen im Rahmen der staatlichen Planauflage „Investitionen (materielles Volumen)“ sowie für die Tilgung von Krediten. §34 Risikofonds (1) Der Risikofonds ist in Höhe von 1 % der geplanten jährlichen Forschungskosten zu planen und zu bilden. (2) Der Risikofonds kann von der Forschungseinrichtung für zusätzliche Kosten und Gewinnminderungen verwendet werden, die aus der eigenverantwortlichen Durchführung wissenschaftlich-technischer Arbeiten entstehen und das Ziel haben, neue Anwendungsgebiete als Grundlage von Leistungsangeboten zu erschließen, wissenschaftlichen Vorlauf zu schaffen, um bei der Übernahme von Aufgaben höchste Zielstellungen mit beherrschbarem Risiko zu sichern, 11 Z. Z; gilt die Verordnung vom 9. September 1982 über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe (GBl. I Nr. 34 S. 595). 12 Z. Z. gilt die Anordnung vom 14. April 1983 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe (GBl. I Nr. 11 S. 121). durch Einschlagen risikobehafteter Lösungswege die ökonomischen Zielstellungen der Pflichtenhefte zu überbieten, durch Beschleunigung des. Entwicklungsablaufes die Bearbeitungsfristen zu verkürzen. (3) Für zusätzliche Kosten und Gewinnminderungen, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen, gelten die Festlegungen der §§ 19 Abs. 2 und 25 Absätze 2 und 3. (4) Die Mittel des Risikofonds der Forschungseinrichtung sind in das Folgejahr übertragbar. §35 Kultur- und Sozialfonds Für die Planung, Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds gelten die Rechtsvorschriften für volkseigene Betriebe.13 Am Jahresende nicht verbrauchte Mittel sind in das Folgejahr übertragbar. VIII. Stimulierung des Forschungspersonals in betrieblichen Forschungsbereichen §36 (1) Bei der Planung des Prämienfonds der Betriebe ist durch den Generaldirektor der Anteil der betrieblichen Forschungsbereiche am einheitlichen Prämienfonds festzulegen und gleichzeitig zu bestimmen, welche darüber hinausgehenden Prämienmittel die Forschungsbereiche beim Erreichen von Spitzenleistungen und bei Übererfüllung der Zielstellungen der Pflichtenhefte zur materiellen Anerkennung hoher schöpferischer Leistungen zur Verfügung gestellt bekommen. Damit ist zu sichern, daß sich für Werktätige der Forschung und Entwicklung bei nachweisbar hohen ökonomischen und wissenschaftlich-technischen Ergebnissen ein überdurchschnittlicher Betrag ergibt. Zusätzliche Prämienmittel für die Erfüllung und Übererfüllung der für den Betriebsprämienfonds festgelegten Kennziffern sind vorrangig zur materiellen Stimulierung hervorragender Ergebnisse der Forschung und Entwicklung bereitzustellen. (2) Im übrigen gilt für die Bildung und Verwendung des Betriebsprämienfonds die Prämienregelung für volkseigene Betriebe. Bei der Verwendung der Prämienmittel sind die Festlegungen des § 32 Abs. 6 dieser Anordnung entsprechend anzuwenden. IX. Schlußbestimmungen §37 Übergangsregelung (1) Für bereits vor Inkrafttreten dieser Anordnung begonnene Aufgaben erfolgt keine Veränderung bestehender Wirtschaftsverträge bzw. Aufträge des Generaldirektors, wenn sie bis zum 31.Dezember 1984 abgeschlossen werden. Für diese Aufgaben ist. im Ergebnis der Abschlußverteidigung in Abhängigkeit von der erbrachten Leistung anstelle des bisher vereinbarten Prämiengrundbetrages und -Zuschlages Normativ-und Extragewinn gemäß dieser Anordnung anzuerkennen. Wird durch diesen Gewinn der vorläufige Preis überschritten, ist der Forschungseinrichtung die Differenz durch einen staatlichen Erlöszuschlag14 auszugleichen. In diesen Verträgen bzw. Aufträgen getroffene Festlegungen über Teil- bzw. Voraus- 13 Z. Z. gilt die Verordnung vom 3. Juni 1982 über die Planung, Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe (GBl. I Nr. 24 S. 427). 14 z. Z. gilt die Anordnung vom 2. Juni 1983 über die Planung und Zuführung des staatlichen Erlöszuschlages (GBl. I Nr. 15 S. 164).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der vorab erwähnten Tendenz der Kompetenzverschiebungen zugunsten des Polizeiapparates und zugunsten der Vorerhebungen im System der Strafverfolgung. Zusammenfassend läßt sich resümieren: daß den Polizeibehörden der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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