Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 388

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 388 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 388); 388 Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 22. Dezember 1983 §5 ■ , . (1) Mittel des Fonds Wissenschaft und Technik sowie Staatshaushaltsmittel sind ausschließlich aufgabengebunden einzusetzen. Sie dürfen nicht für andere als im § 11 vorgesehene Zwecke verwendet und abgerechnet werden. (2) Die Finanzierung von Aufgaben und Maßnahmen der Rationalisierung erfolgt unmittelbar zu Lasten der Selbstkosten oder aus anderen in den Rechtsvorschriften festgelegten Finanzierungsquellen, wie z. B. Investitionsfonds, Leistungsfonds der Betriebe. Mittel für Wissenschaft und Technik sind einzusetzen, wenn Aufgaben und Maßnahmen der Rationalisierung wissenschaftlich-technische Arbeit erfordern, deren Durchführung als wissenschaftlich-technische Aufgabe zu planen ist. §6 (1) Zur Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung und der inneren Sicherheit und Ordnung sind die Fonds Wissenschaft und Technik der Kombinate sowie Staatshaushaltsmittel entsprechend dieser Anordnung einzusetzen. (2) Wissenschaftlich-technische Leistungen für die Nationale Volksarmee, die Grenztruppen der DDR und die anderen Schutz- und Sicherheitsorgane, einschließlich der Zivilverteidigung, können auch aus Mitteln der Besteller finanziert werden. Die Entscheidung darüber treffen der Minister für Nationale Verteidigung bzw. die Minister der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane. Bildung des Fonds Wissenschaft und Technik §7 (1) Auf der Grundlage der im Fünfjahrplan geplanten Gesamtausgaben für Wissenschaft und Technik ist durch die Generaldirektoren mit den Jahresplänen die Höhe der Zuführungen zu bestimmen, die jährlich zu Lasten der Selbstkosten der Betriebe an den Fonds Wissenschaft und Technik im Kombinat vorzunehmen sind. Erlöse gemäß § 15 Abs. 1 sind dabei zu berücksichtigen. Werden betriebliche Fonds Wissenschaft und Technik gebildet, hat der Generaldirektor vorzugeben, ob und in welcher Höhe darüber hinaus Zuführungen an den Fonds Wissenschaft und Technik des Kombinates zu erfolgen haben. (2) Die Generaldirektoren sind berechtigt, bei höheren volkswirtschaftlichen Anforderungen an die Sicherung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufs die festgelegten Zuführungen an den Fonds Wissenschaft und Technik in eigener Verantwortung zu erhöhen, wenn dadurch keine Minderung des planmäßigen Nettogewinns, der planmäßigen Nettogewinnabführung und keine Überschreitung der geplanten Kosten je 100 Mark Warenproduktion eintritt. (3) Die laufenden Zuführungen zum Fonds Wissenschaft und Technik erfolgen unmittelbar zu Lasten der Selbstkosten an den Fonds Wissenschaft und Technik des Kombinates bzw. Kombinatsbetriebes. Die Kombinatsbetriebe leisten diese Zuführungen in der mit dem Plan festgelegten Höhe in monatlich gleichen Raten. Die Mittel des Fonds Wissenschaft und Technik sind auf einem Sonderbankkonto zu führen. §8 Die Generaldirektoren können Kombinatsbetrieben, die einen betrieblichen Fonds Wissenschaft und Technik bilden, Mittel aus dem Fonds Wissenschaft und Technik des Kombinates zuführen. Diese Zuführungen sind in die Bildung des betrieblichen Fonds Wissenschaft und Technik einzubeziehen. §9 (1) Die Minister können zur Finanzierung ausgewählter volkswirtschaftlich wichtiger wissenschaftlich-technischer Aufgaben planmäßig Mittel aus den in ihrem Verantwortungsbereich gebildeten, Fonds Wissenschaft und Technik zentralisieren. (2) Die Zentralisierung bedarf der Zustimmung des Ministers der Finanzen. §10 Zur Lösung wissenschaftlich-technischer Aufgaben können Kredite für die Vorfinanzierung von Mitteln des Fonds Wissenschaft und Technik sowie aufgabengebundene Kredite für die vorfristige oder zusätzliche Lösung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gewährt werden. Die Rückzahlung der Kredite sowie die Zahlung der Zinsen bis zur Höhe des Grundzinssatzes ist aus den in der Folgezeit dem Fonds Wissenschaft und Technik zuzuführenden Mitteln vorzunehmen. Für Kredite zur vorfristigen oder zusätzlichen Lösung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben kann die zuständige Bank Zinsabschläge gewähren. Im übrigen gelten für die Kreditgewährung die dazu erlassenen Rechtsvorschriften2. Verwendung des Fonds Wissenschaft und Technik §11 (1) Mittel des Fonds Wissenschaft und Technik sind für Arbeiten der Forschung und Entwicklung (Grundlagenforschung, angewandte Forschung, Entwicklung von Erzeugnissen, Verfahren und Technologien) zu verwenden. Darin eingeschlossen sind: Arbeiten zur Vorbereitung wissenschaftlich-technischer Aufgaben (z. B. wissenschaftlich-technische Studien und Prognosen, Weltstandsvergleiche, Schutzrechtsanalysen) einschließlich Erarbeitung der Pflichtenhefte (mit Ausnahme genereller Bedarfs- und Marktanalysen u. ä.), Leistungen der wissenschaftlich-technischen Information und Dokumentation, die der Durchführung der wissenschaftlich-technischen Aufgaben dienen (mit Ausnahme genereller Informations- und Dokumentationstätigkeit) sowie einzeln zu planende Aufgaben zur Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Information, die mit dem Zentralinstitut für Information und Dokumentation abgestimmt sind, Leistungen der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und des Neuererwesens, die unmittelbarer Bestandteil einer wissenschaftlich-technischen Aufgabe sind (mit Ausnahme technisch-organisatorischer Maßnahmen einschließlich der hierunter zu planenden Maßnahmen der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation und Neuereraufgaben), Leistungen der aufgabengebundenen internationalen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit (mit Ausnahme genereller Koordinierungs- und Organisationsaufgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit), Leistungen der Standardisierung, die unmittelbarer Bestandteil einer wissenschaftlich-technischen Aufgabe sind, sowie einzeln zu planende Aufgaben zur Ausarbeitung von Standards (TGL), wissenschaftlich-technische und technologische Arbeiten zur Vorbereitung der künftigen Produktion einschließlich der Betreuung der Nullserie oder des Probebetriebes und der Auswertung ihrer Ergebnisse durch die Forschung und Entwicklung (mit Ausnahme der Produktion der Nullserie oder der Produktion beim Probebetrieb, von Anlaufkosten sowie Produktionsaufgaben einschließlich Aufgaben der ständigen Produktionsbetreuung, auch wenn dafür Beschäftigte der Forschung und Entwicklung eingesetzt werden), wissenschaftlich-technische Aufgaben zur Entwicklung von Systemunterlagen für neuartige Lösungen der elektronischen Informationsverarbeitung (mit Ausnahme der Aktualisierung, Erhaltung und Anpassung von EDV-Program-men bzw. -Programmfonds, der rechentechnischen Erfassung und Speicherung von Informationen für Datenbanken, der Projektierung des Arbeitsablaufes in Rechenzentren sowie rechentechnischer Leistungen, soweit sie nicht aufgabenbezogener Bestandteil der wissenschaftlich-technischen Arbeit sind), wissenschaftlich-technische Aufgaben für die technologische Vorbereitung zentraler Fertigungen, 2 z. Z. gilt die Verordnung vom 28. Januar 1982 über die Kreditgewährung und die Bankkontrolle der sozialistischen Wirtschaft Kreditverordnung - (GBl. I Nr. 6 S. 126).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beachtet wird auch umgekehrt; die Gewährleistunq der Gesetzlichkeit ist nicht ohne gleichzeitige Beachtung der Pähtsilichkeit, Objektivität und Wissenschaftlichkeit möglich.

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