Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 38

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 38 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 38); 38 Gesetzblatt Teil INr. 4 Ausgabetag: 18. Februar 1983 (2) Die Kenntnisse sind entsprechend den örtlichen Möglichkeiten vorrangig in ambulanten Gesundheitseinrichtungen zu vermitteln, die in der Nähe des Wohnortes der Eltern liegen. In stationären Gesundheitseinrichtungen können die Kenntnisse vermittelt werden, wenn darin eine Voraussetzung für die Entlassung des Kindes aus der stationären Betreuung liegt, dies nur in einer Spezialklinik bei Anwesenheit des erkrankten Kindes möglich ist, dies aus anderen Gründen in einer ambulanten Einrichtung bei Anwesenheit des Kindes ausgeschlossen ist. (3) Für die Organisation der Vermittlung von Kenntnissen sind die Rahmenorientierungen des Ministers für Gesundheitswesen verbindlich.1 §5 Materielle Sicherstellung (1) Werktätige, die an Veranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse teilnehmen, werden gemäß § 184 Abs. 1 Buchst, c des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) von der Arbeit freigestellt, sofern die Kenntnisse nicht außerhalb der Arbeitszeit des teilnehmenden Elternteiles vermittelt werden können. Sie erhalten auf der Grundlage einer von der Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens ausgestellten Bescheinigung1 2 für die Dauer der Freistellung einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes vom jeweiligen Betrieb. (2) Eltemteile, die Mitglieder einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft sind, erhalten Freistellung und Vergütungsausgleich entsprechend den Festlegungen ihrer Genossenschaft. (3) Notwendige Fahrtkosten zur und von der Gesundheitseinrichtung werden entsprechend den Rechtsvorschriften auf Antrag3 zu Lasten der jeweils zuständigen Sozialversicherung erstattet. (4) Bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, sind soweit erforderlich Unterkunft und Verpflegung für Kinder und Eltemteil ohne Kostenerstattung zu gewährleisten. (5) Für Unterkunft und Verpflegung sind vorrangig die in den Einrichtungen vorhandenen Kapazitäten zu nutzen. Die Ausgaben für die Verpflegung sind bei Anwendung der Normen für den Naturalaufwand an Verpflegung Bestandteil der jährlichen Haushaltspläne staatlicher Einrichtungen. (6) Nichtstaatlichen Einrichtungen werden diese Ausgaben durch die Sozialversicherung entsprechend den Rechtsvorschriften über die Abrechnung der bestätigten Pflegekostensätze erstattet. §6 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 10. April 1983 in Kraft. Berlin, den 7. Januar 1983 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger 1 Die Rahmenorientierungen werden in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen veröffentlicht. 2 Muster der Bescheinigung siehe Anlage 3 Fahrgelderstattungsschein (Vordruck Soz. 058 für Versicherte der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und Vordruck SV 5009 für Versicherte der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR) Anlage zu vorstehender Anordnung Einrichtung: Bescheinigung (zur Vorlage beim Betrieb) 1. Herr/Frau wird hiermit zu einer Veranstaltung, auf der Kenntnisse zur medizinischen und sozialen Betreuung bzw. Förderung seines/ihres Kindes vermittelt werden, eingeladen. Die Veranstaltung findet statt am bzw. in der Zeit vom bis 2. Gemäß i§ 5 der Anordnung vom 7. Januar 1983 über die Beratung von Eltern chronisch erkrankter oder geschädigter Kinder (GBl. I Nr. 4 S. 37) ist Herr/Frau von der Arbeit freizustellen. (Stempel) (Unterschrift) 3. Hiermit wird bestätigt, daß Herr/Frau (Vor- und Zuname) an der Veranstaltung zur Vermittlung von Kenntnissen am bzw. in der Zeit vom bis teilgenommen hat. (Stempel) . (Unterschrift) Vierte Durchführungsbestimmung1 zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz Reinhaltung der Luft vom 18. Januar 1983 Aufgrund des § 23 Abs. 3 der Fünften Durchführungsverordnung vom 17. Januar 1973 zum Landeskulturgesetz Reinhaltung der Luft (GBL I Nr. 18 S. 157) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt: §1 Der § 11 Abs. 5 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 28. Juni 1979 zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz Reinhaltung der Luft Begrenzung ünd Überwachung der Immissionen und Emissionen (Luftverunreinigungen) (GBl. I Nr. 31 S. 283) erhält folgende Fassung: „(5) Die Schomsteinmindesthöhe bzw. zulässige Emissionsrate ist von der zuständigen Bezirks-Hygieneinspektion auf der Grundlage von Richtlinien2 des Ministeriums für Gesundheitswesen festzulegen. Der Leiter der Bezirks-Hygieneinspektion entscheidet, in welchen Fällen Gutachten des Meteorologischen Dienstes der DDR gemäß der Anordnung vom 31. Juli 1969 über die Mitwirkung des Meteorologischen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik bei der Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (GBl. II Nr. 70 S. 447) erforderlich sind.“ §2 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1982 in Kraft. 1 3. DB vom 15. März 1982 (GBl. I Nr. 21 S. 407) 2 Z. Z. gilt die Richtlinie vom 1. Oktober 1982 zur Berechnung der Schornsteinmindesthöhe, der zulässigen Schadstoffemission und der hervorgerufenen Immissionserhöhung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 9 S. 112).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie wesentliche Portschritte erreicht werden. Auf Grundlage des zielstrebigen Pingens zur Durchsetzung vom Genossen Minister insbesondere in seinen Dienstkonferenzen im und gestellten Aufgaben zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der vorbeugenden Arbeit im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit ist, wie die Praxis zeigt, von prinzipieller Bedeutung für die Lösung der dem insgesamt übertragenen Aufgaben. Sie ist unerläßlich sowohl bei der Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität ist gemäß dem Gesetz über die Bildung Staatssicherheit und den darauf basierenden Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

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