Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 373

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 373 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 373); Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 19. Dezember 1983 373 vereinbaren, daß die Abstimmung mit den Preiskoordinierungsorganen der Hauptabnehmer durchzuführen ist. (5) Bei Erzeugnissen, deren Hauptabnehmer unter den Geltungsbereich der Lieferverordnung (LVO)7 fallen, sind die Leiter der Preiskoordinierungsorgane verpflichtet, die zur Preisfestsetzung vorgesehenen Preise mit den Hauptabnehmern abzustimmen, soweit keine speziellen Festlegungen durch den Leiter des Amtes für Preise getroffen sind. (6) Bei Erzeugnissen, die exportiert werden, ist soweit zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium für Außenhandel keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden eine Abstimmung der Betriebspreise mit dem zuständigen Außenhandelsbetrieb auch dann vorzunehmen, wenn dieser nicht Hauptabnehmer ist. Für Leistungen entfällt diese Abstimmung. (7) Bei Konsumgütern sind die zur Preisfestsetzung vorgesehenen Preise mit den Generaldirektoren der zuständigen zentralen handelsleitenden Organe abzustimmen. (8) Die Abstimmungspartner sind verpflichtet, die geforderte Stellungnahme zu den vorgesehenen Preisen innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Abstimmungsunterlagen abzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, gilt dies als Zustimmung. Den Abstimmungspartnern sind zur Erarbeitung der geforderten Stellungnahme die in der Anlage 4 aufgeführten Angaben zu übermitteln. Die Abstimmungspartner sind nicht berechtigt, weitere Angaben für die Erarbeitung ihrer Stellungnahme anzufordern. §5 Vorschlag zur zentralen staatlichen Preisbestätigung (1) Die Leiter der Preiskoordinierungsorgane haben zu den Preisanträgen der Betriebe einen eigenen Preisvorschlag für die zentrale staatliche Preisbestätigung auszuarbeiten, der vom gesellschaftlich notwendigen Aufwand ausgeht und die Erfordernisse der wirtschaftlichen Rechnungsführung der Betriebe sowie zur Erhöhung der Exportrentabilität berücksichtigt. Bei Konsumgütern hat dies unter Mitwirkung des Leiters der zuständigen Außenstelle des Amtes für Preise zu erfolgen. Der Preisvorschlag ist in das Formblatt „Preisantrag“ aufzunehmen. (2) Für Produktionsmittel haben die Leiter der Preiskoordinierungsorgane den Preisantrag mit ihrem Preisvorschlag dem Leiter der zuständigen Außenstelle des Amtes für Preise vorzulegen, wenn die zentrale staatliche Preisbestätigung durch den Ministerrat oder den Leiter des Amtes für Preise erfolgt. Sie haben diese Unterlagen dem Industrieminister vorzulegen, wenn dieser zuständig ist. Die Vorlage hat spätestens 4 Wochen vor der ersten Auslieferung des Erzeugnisses bzw. vor dem Angebot auf Kaufhandlungen oder Messen zu erfolgen. (3) Für Konsumgüter haben die Leiter der Preiskoordinierungsorgane das Original des Preisantrages mit ihrem Preisvorschlag dem Leiter des Amtes für Preise zur zentralen staatlichen Preisbestätigung zu übergeben. Die Vorlage hat spätestens 4 Wochen vor dem Angebot an den Konsumgüterhandel zum Vertragsabschluß bzw. dem Angebot auf Kaufhandlungen oder Messen zu erfolgen. Gleichzeitig ist auch dem zuständigen Minister und dem Leiter der zuständigen Außenstelle des Amtes für Preise je ein Exemplar dieser Unterlagen zu übergeben. 7 Verordnung vom 15. Oktober 1981 über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe - Lieferverordnung (LVO) - (GBl. I Nr. 31 S. 357) §6 Preisfestlegung durch den Leiter des Preiskoordinierungsorgans und revisionsfähiger Nachweis (1) Für Erzeugnisse, die nicht der zentralen staatlichen Preisbestätigung unterliegen, sind die Preise gemäß den Rechtsvorschriften durch den Leiter des zuständigen Preiskoordinierungsorgans in Übereinstimmung mit dem Leiter der zuständigen Außenstelle des Amtes für Preise festzulegen. Für Produktionsmittel, für die Methoden der Relationspreisbildung verbindlich vorgegeben sind, und für Zulieferungen zwischen den Kombinatsbetrieben gelten gesonderte Bestimmungen8. i (2) Die Leiter der Preiskoordinierungsorgane und die Leiter der Außenstellen des Amtes für Preise haben Vereinbarungen zu treffen, die ein rationelles Zusammenwirken und eine kurzfristige Preisentscheidung gewährleisten. Sie haben dabei auch zu vereinbaren, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt der Außenstelle zur Prüfung und Entscheidungsvorbereitung zur Verfügung zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen auf bestimmte Anlagen zum Preisantrag verzichtet sowie die Frist für die Vorlage des Preisantrages, die Prüfung und Entscheidungsvorbereitung weiter verkürzt werden kann. (3) Die-Leiter der Preiskoordinierungsorgane haben für die von ihnen entsprechend den Rechtsvorschriften festgelegten Preise einen revisionsfähigen Nachweis zu führen. Der revisionsfähige Nachweis ist in das Formblatt „Preisantrag“ aufzunehmen. (4) Bei Erzeugnissen ist ein Exemplar des gemäß Abs. 3 ausgefertigten Formblattes der zuständigen Außenstelle des Amtes für Preise zur zentralen volkswirtschaftlichen Auswertung der Preisentscheidung zu übergeben. Dies gilt auch bei der Festlegung von Relationspreisen. Es gilt weiterhin auch bei der Festlegung von Preisen für Leistungen, soweit gemäß § 3 Abs. 5 die Anwendung der Anlage I von den Leitern der Preiskoordinierungsorgane ausdrücklich festgelegt ist §7 Preisantragsverfahren bei Produktionsverlagerung und bei Ausdehnung der Produktion auf weitere Betriebe (1) Wird auf der Grundlage von Rechtsvorschriften9 die Produktion von einem volkseigenen Betrieb (VEB) in einen anderen VEB verlagert, so gelten die bestehenden Preise grundsätzlich auch für den übernehmenden VEB10 *. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen eine Übergabe und Übernahme der Produktion zwischen den VEB befristet erfolgt. In allen anderen Fällen, in denen die Produktionsverlagerung nicht ausschließlich zwischen VEB erfolgt, hat der übernehmende Betrieb Preisantrag zu stellen. (2) Bei Produktionsverlagerungen zwischen VEB hat der die Produktion abgebende Betrieb dem übernehmenden Betrieb zusammen mit der technischen Dokumentation der Erzeugnisse und Leistungen die Preiskalkulation sowie das Preiskarteiblatt zu übergeben und das zuständige Preiskoordinierungsorgan schriftlich darüber zu informieren. Er ist 8 z. Z. gilt der Beschluß vom 14. Februar 1980 über die Leitung und Organisation der Arbeit aul dem Gebiet der Preise (GBl. I Nr. 8 S. 58), Abschn. II ZI. 4. 9 z. Z. gilt die Verordnung vom 25. September 1975 über die Einstellung und Verlagerung der Produktion von Erzeugnissen und Leistungen (GBl. I Nr. 45 S. 729). 10 Ausnahmeregelung s. Anordnung vom 17. November 1983 über die zentrale staatliche Kalkulatlonsrlchtllnle zur Bildung von Industriepreisen, a. a. O., § 24 Abs. 1.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Einbeziehung von Diplomaten und Angehörigen der westlichen Besatzungsmächte. Die Verhinderung von Aktionen des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur- Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Verlassens und des vor allein von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat das durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte. Der zielgerichtete Einsatz der.

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