Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 37

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 37 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 37); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 18. Februar 1983 37 d) ein in der klinischen Begutachtung solcher Fälle erfahrener Facharzt, e) ein im Begutachtungswesen erfahrener Beauftragter des Bezirksgutachters. (3) Die Entscheidung der Kommission soll innerhalb von 6 Monaten nach Einleiten des Verfahrens schriftlich getroffen werden. Sie ist zu begründen und dem Ministerium für Gesundheitswesen, Staatliche Hygieneinspektion, zur Bestätigung hinsichtlich des sich aus der Entscheidung ergebenden Sachverhaltes einzureichen. Nach der Bestätigung ist die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Geschädigten bzw. dem Erziehungsberechtigten durch den Leiter der zuständigen Kreis-Hygieneinspektion auszuhändigen oder zuzusenden. (4) Gegen die Entscheidung der Kommission kann innerhalb 1 Monats nach Zugang beim Leiter der zuständigen Bezirks-Hygieneinspektion Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde hat die Kommission innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden.- Gibt die Kommission der Beschwerde statt, ist die Entscheidung innerhalb 1 Woche dem Ministerium für Gesundheitswesen, Staatliche Hygieneinspektion, zur Kenntnis zu geben. Gibt die Kommission der Beschwerde nicht statt, so hat sie diese mit ihrer Stellungnahme dem Ministerium für Gesundheitswesen innerhalb 1 Woche zuzuleiten. Eine bei der Staatlichen Hygieneinspektion des Ministeriums für Gesundheitswesen zu bildende Kommission entscheidet binnen weiterer 3 Monate endgültig. (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist rechtzeitig ein Zwischenbescheid unter Angabe der Gründe sowie, des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Die Entscheidung über die Beschwerde ist schriftlich zu treffen, zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. §16 (1) Nach Anerkennung des Gesundheitsschadens oder des Todesfalles als Folge der Schutzimpfung wird die Höhe des eingetretenen materiellen Schadens und der Entschädigung durch die Staatliche Versicherung der DDR festgestellt. Diese nimmt auch die Auszahlung der Entschädigung vor. (2) Für Streitfälle über die Höhe der Entschädigung sind die Gerichte zuständig. §17 (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes und nach dieser Durchführungsbestimmung beträgt 2 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Geschädigte bzw. die Erziehungsberechtigten oder die Hinterbliebenen Kenntnis vom Schaden und seiner Ursache erlangten. (2) Die Verjährung ist gehemmt von der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag und solange Verhandlungen zwischen dem Geschädigten und der Staatlichen Versicherung der DDR geführt werden. §18 Schlußbestimmung Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. März 1983 in Kraft Berlin, den 20. Januar 1983 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. mad. Mecklinger Anordnung über die Beratung von Eltern chronisch erkrankter oder geschädigter Kinder vom 7. Januar 1983 Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der gesundheitlichen und sozialen Betreuung chronisch kranker oder geschädigter Kinder wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich Diese Anordnung gilt für Eltern, alleinstehende Mütter und Väter und andere Erziehungsberechtigte chronisch kranker oder geschädigter Kinder (nachstehend Eltern genannt), die zur ordnungsgemäßen und fürsorglichen Betreuung ihrer Kinder beraten werden oder darüber hinaus besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten bedürfen. Grundsätze ' §2 (1) Die Eltern werden durch die territorial zuständigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in medizinischen und sozialen-Fragen beraten, um an den erforderlichen Betreuungsmaßnahmen aktiv mitwirken zukönnen. (2) In dazu bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens werden den Eltern notwendige Kenntnisse vermittelt, damit sie im Rahmen der medizinischen Betreuung spezielle Aufgaben wahmehmen können, die über die allgemeine Pflege hinausgehen. t §3 Die Vermittlung von Kenntnissen an die Eltern wird insbesondere durchgeführt bei: 1. Diabetes mellitus Coeliakie Mukoviszidose Niereninsuffizienz Hämophilie Phenylketonurie Spastischen und schlaffen Lähmungen; 2. Psychisch geschädigten förderungsfähigen Kindern. §4 (1) Für die Vermittlung von Kenntnissen sind die Leiter der dazu bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verantwortlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Eltemteil einbezogen wird, dem überwiegend die Pflege, Betreuung und Förderung des Kindes obliegt, die Betreuung des Kindes zu sichern ist, wenn es mit den Eltern an den Veranstaltungen zur Vermittlung der Kenntnisse teilnimmt,' das zu betreuende Kind und der Elternteil physisch und psychisch so wenig wie möglich belastet werden, die materiellen Belastungen der Familie so gering wie möglich gehalten werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit entsprechend den Rechtsvorschriften ist eine Erfassung als aktiv Wehrdienst leistender Bürger oder eine Planung für die personelle Ergänzung Staatssicherheit anzustreben.

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