Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 368

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 368 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 368); 368 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 19. Dezember 1983 den an das jeweilige Erzeugnis gestellten Anforderungen variiert werden, und ein mittelbarer Zusammenhang zu dem für die Herstellung der einzelnen Variationen entstehenden Aufwand besteht. Der Aufwand, der dem real erreichbaren Leistungsvermögen des Industriezweiges bzw. der Erzeugnisgruppe entspricht, ist für die möglichen Variationen auf der Grundlage der §§ 5 bis 11 zu ermitteln und den Parametern zuzuordnen. Dabei sollten als Parameter die Gebrauchseigenschaften der Erzeugnisse Anwendung finden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwand und Parameter gegeben ist. 1.2. Die Bildung der Industriepreise auf der Grundlage von Preisreihen ist für Erzeugnisgruppen anzuwenden, deren Einzelerzeugnisse nach gleichen Konstruktionsprinzipien und aus gleichen oder vergleichbaren Materialien hergestellt werden, sich jedoch in ihren Abmessungen, in ihrem Volumen, in ihrer Masse oder nach anderen Kriterien dieser Art voneinander unterscheiden. Der Aufwand, der dem real erreichbaren Leistungsvermögen des Industriezweiges bzw. der Erzeugnisgruppe entspricht, ist. für die wichtigsten (repräsentativen) Erzeugnisse der Erzeugnisgruppe auf der Grundlage der §§ 5 bis 11 zu ermitteln (Eckkalkulation) und davon ausgehend die Preisreihe auszuarbeiten. Dabei können auch .graphische Methoden angewendet werden. 1.3. Werden im Zusammenhang mit neu in die Produktion aufzunehmenden Erzeugnissen Parameterpreise und Preisreihen neu ausgearbeitet, so sind zur Stimulierung der Produktion dieser Erzeugnisse Extragewinne in die 2.3. Parameterpreise und Preisreihen einzubeziehen. Die Ermittlung des Extragewinns hat auf der Grundlage des Aufwandes und der Obergrenze für den Betriebspreis von Repräsentanten bzw. nach den Bestimmungen der Anlage 6 bezogen auf Repräsentanten zu erfolgen. Der so ermittelte Extragewinn wird Bestandteil der Parameterpreise und Preisreihen. Zusätzlich zu den Parameterpreisen und Preisreihen wird kein Extragewinn gewährt. 1.4. Die Betriebe haben die Industriepreise für neu in die Produktion aufzunehmende Erzeugnisse zu bilden nach den vorgegebenen Parametern bzw. durch Inter- oder Extrapolation (bei Preisreihen). Bei Industriepreisen, die durch Extrapolation gebildet werden, dient die vorzulegende Kosten- und Industriepreiskalkulation insbesondere dem Nachweis, daß die Gesetzmäßigkeiten der Preisreihe auch auf ihre Erweiterung zutreffen. 2. Teilpreise und Teilpreisnormative 2.1. Die Industriepreisbildung nach Teilpreisen und Teilpreisnormativen ist für Erzeugnisgruppen festzulegen, deren Einzelerzeugnisse sich aus der unterschiedlichen Kombination wiederkehrender abgrenzbarer Teilerzeugnisse und Teilleistungen ergeben. Der Aufwand, der dem real erreichbaren Leistungsvermögen des Industriezweiges bzw. der Erzeugnisgruppe entspricht, ist für die Teilerzeugnisse (z. B. Baugruppen) und Teilleistungen (z. B. Arbeitsgänge zur Herstellung von Textilerzeugnissen) nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu ermitteln; auf dieser Grundlage sind die Teilpreise und Teilpreisnormative auszuarbeiten. 2.2. Die Betriebe haben die Industriepreise für neu in die Produktion aufzunehmende Erzeugnisse durch Addition der Teilpreise und Teilpreisnormative auszuarbeiten. Dabei ist die höhere Effektivität dieser Erzeugnisse wie folgt zu berücksichtigen: a) Werden durch Einführung neuer Technologien Materialkosten oder Arbeitsgänge eingespart oder wird durch die Kombination von Arbeitsgängen der Auf-, wand vermindert, können die bisher angewandten Teilpreise und Teilpreisnormative der Bildung der Industriepreise für neu in die Produktion aufzunehmende Erzeugnisse weiterhin zugrunde gelegt werden. Sind nach diesen Preisbildungsmethoden die Kosten des Grundmaterials in effektiver, preisrechtlich zulässiger Höhe zu kalkulieren, so sind, wenn durch rationelleren Materialeinsatz oder durch Materialsubstitution Einsparungen erzielt werden, diese Einsparungen auf Antrag der Betriebe kalkulierbar. Für die Nachweisführung über die Gewährleistung der Gebrauchseigenschaften gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 entsprechend. b) Wird mit dem neu in die Produktion aufzunehmenden Erzeugnis gegenüber dem Vergleichserzeugnis z. B. durch neue Kombinationen von Arbeitsgängen und Baugruppen eine höhere Effektivität beim Anwender erreicht, so ist in den Industriepreis ein Extragewinn gemäß § 12 einzubeziehen. Der Bestimmung des Extragewinns sind zugrunde zu legen der Aufwand für die Herstellung des neuen Erzeugnisses; der Aufwand ist durch die Addition der Teilpreise und Teilpreisnormative nachzuweisen; die Obergrenze für den Betriebspreis laut Pflichtenheft; liegt keine Preisobergrenze vor, so ist nach den Bestimmungen der Anlage 6 zu verfahren. Werden Teilerzeugnisse oder Teilleistungen neu in die Produktion aufgenommen und sind dafür die Bestimmungen der Ziff. 2.2. Satz 1 nicht anwendbar, so sind neue Teilpreise und Teilpreisnormative nach den Bestimmungen der Ziff. 2.1. auszuarbeiten. Führen die neuen Teilerzeugnisse und Teilleistungen zu einer höheren Effektivität, so sind in die Teilpreise und Teilpreisnormative Extragewinne gemäß § 12 einzubeziehen. Für die Bestimmung des Extragewinns gilt Ziff. 2.2. Buchst, b entsprechend. 3. Differenzkalkulation 3.1. Bei neu in die Produktion aufzunehmenden Erzeugnissen, die in ihrer Grundausführung mit einem anderen Erzeugnis (Ausgangserzeugnis) für das der Industriepreis vorliegt übereinstimmen, sich jedoch von diesem durch Abweichungen in einzelnen Bestandteilen unterscheiden, ist bei der Bildung der Industriepreise die Methode der Differenzkalkulation anzuwenden. Dazu ist der Industriepreis des Ausgangserzeugnisses um den Aufwand (kalkulationsfähige Selbstkosten plus staatlich bestätigter kalkulatorischer Gewinnzuschlag gemäß den §§ 5 bis 11) der Teile des Erzeugnisses zu korrigieren, um die sich das neu in die Produktion aufzunehmende Erzeugnis vom Ausgangserzeugnis unterscheidet. Für die Berücksichtigung von Extragewinnen gemäß § 12 gilt folgendes: a) Ist im Industriepreis des Ausgangserzeugnisses ein Extragewinn enthalten und bestehen hinsichtlich der Effektivität des neu in die Produktion aufzunehmenden Erzeugnisses die gleichen Bedingungen wie beim Ausgangserzeugnis, so ist der Extragewinn entsprechend seinem Verhältnis zum kalkulatorischen Gewinn in den Industriepreis des neu in die Produktion aufzunehmenden Erzeugnisses einzubeziehen. Für den planmäßigen Abbau des Extragewinns gilt der für das Ausgangserzeugnis festgelegte Zeitpunkt. b) Führt das neu in die Produktion aufzunehmende Erzeugnis gegenüber dem Ausgangserzeugnis beim Anwender zu einer höheren Effektivität, so ist der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

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