Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 360

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 360 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 360); 360 Gesetzblatt Teil I Nr. 35 Ausgabetag: 19. Dezember 1983 kosten in sehr unterschiedlicher Höhe aufweisen; in diesen Fällen kann auch eine direkte Zurechnung erfolgen). Das jeweils anzuwendende Verfahren ist in den speziellen Kalkulationsrichtlinien festzulegen. 15.3. Soweit die Anlaufkosten entsprechend früher geltenden Rechtsvorschriften in die Normative für Forschung und Entwicklung einbezogen wurden, gelten diese Normative bis zu ihrer ohne Berücksichtigung der Anlaufkosten vorzunehmenden Neubestätigung weiterhin. Unter diesen Bedingungen dürfen Anlaufkosten nicht gesondert kalkuliert werden. 16. Kosten für die Benutzung von Neuerungen, Erfindungen und für schutzrechtliche Maßnahmen 16.1. Die Vergütungen für Neuerungen und Erfindungen, die Vergütungen für Leistungen bei der Überleitung von Neuerungen und Erfindungen sowie die den Neuerern zu erstattenden Aufwendungen nach der Neuererverordnung und ihren Durchführungsbestimmungen* 13 sowie den weiteren Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet14 * sind nur insoweit kalkulationsfähig, als sie zu Lasten der Selbstkosten zu zahlen sind (d. h. nicht aus zweckbestimmten Fonds). 16.2. Die gemäß Ziff. 16.1. kalkulierbaren Vergütungen usw. sind über Vorleistungen abzugrenzen, wenn sich für das Jahr, ln dem ihre Zahlung erfolgt, eine zu stärke Kostenbelastung ergeben würde. 16.3. Die Betriebe haben Lizenzkosten (Lizenzgebühren) für Ausschließungspatente bis zu der Höhe zu kalkulieren, in der sie vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik befürwortet werden. Sind Lizenzgebühren in ihrer Höhe nach der produzierten Menge oder nach anderen Kriterien gestaffelt, so kalkulieren die Betriebe grundsätzlich den für die voraussichtliche Produktionsmenge anzuwendenden Satz. 16.4. Vergütungen für industrielle Muster entsprechend den Rechtsvorschriften13 sind kalkulationsfähig, soweit sie zu Lasten der Selbstkosten zu finanzieren sind. Erforderlichenfalls sind diese Kosten entsprechend Ziff. 16.2. zeitlich abzugrenzen. 16.5. Die Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung von Schutzrechten und für andere schutzrechtliche Maßnahmen mit Ausnahme von Ausschließungspatenten sind kalkulierbar, soweit ein Fonds Wissenschaft und Technik nicht gebildet wird. 16.6. Haben die Betriebe zum Zeitpunkt der Aufstellung einer Kalkulation die Erteilung eines Patentes beantragt, so können sie bei entsprechendem Nachweis einen kalkulatorischen Betrag zur Abgeltung der Erfinderleistung in die Kalkulation aufnehmen, soweit die hierfür anfallenden Kosten nicht aus zweckbestimmten Fonds zu finanzieren sind. Wird das Patent nicht erteilt, so sind die Betriebe verpflichtet, das zuständige Kombinat zu unterrichten. 16.7. Die Kosten für den Erwerb wissenschaftlich-technischer Ergebnisse einschließlich des Kaufs von Ent- 13 z. z. gelten die Verordnung vom 22. Dezember 1971 über die Förderung der Tätigkeit der Neuerer und Rationalisatoren in der Neuererbewegung - Neuererverordnung - (GBl. II 1972 Nr. 1 S. 1) sowie die Erste Durchführungsbestimmung vom 22. Dezember 1971 zur Neuererverordnung - Vergütung für Neuerungen und Erfindungen - (GBl. II 1972 Nr. 1 S. 11). N Dritte Durchführungsbestimmung vom 2. März 1978 zur Schutzrechtsverordnung Besondere Anerkennung für die Erarbeitung und Überleitung von Erfindungen (GBl. I Nr. 7 S. 102). 13 Z. Z. gelten die Verordnung vom 17. Januar 1974 über den Rechts- schutz für Muster und Modelle der industriellen Formgestaltung - Verordnung über industrielle Muster - (GBl. I Nr. 15 S. 140) sowie die Erste Durchführungsbestimmung vom 16. Juni 1983 zur Verordnung über industrielle Muster - Vergütung für industrielle Muster (GBl. I Nr. 19 S. 196). Wicklungen und Lizenzen sind nicht kalkulierbar. Derartige Kosten sind entsprechend den Rechtsvorschriften aus dem Investitionsfonds bzw. aus dem Fonds Wissenschaft und Technik zu decken. Dies gilt auch für sonstige Kosten, die nach den Rechtsvorschriften aus dem Fonds Wissenschaft und Technik zu finanzieren sind (wie Kosten für die Beschaffung von Informationen und Dokumentationen zur Realisierung von wissenschaftlich-technischen Aufgaben). Vorstehendes gilt auch für die Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Export oder Import wissenschaftlich-technischer Ergebnisse entstehen und aus dem Fonds Wissenschaft und Technik planmäßig zu finanzieren sind (Dritte Durchführungsbestimmung vom 7. Januar 1981 zur Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels Export und Import wissenschaftlich-technischer Ergebnisse GBl. I Nr. 7 S. 85). Kalkulationsfähig sind diese Kosten nur dann, wenn sie entsprechend den Rechtsvorschriften planmäßig zu Lasten der Selbstkosten zu finanzieren sind. 16.8. Nutzungsentgelte gemäß den Rechtsvorschriften über die Anwendung der wirtschaftlichen Rechnungsführung in Forschung und Entwicklung sind nur insoweit kalkulationsfähig, als sie zu Lasten der Kosten zu zahlen sind. 16.9. Für die Verrechnung der nach dieser Ziffer kalkulierbaren Kosten gelten folgende Grundsätze: Kalkulierbare Kosten für Neuerungen, Erfindungen, Muster und schutzrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Leistung des gesamten Betriebes oder einzelner Abteilungen auswirken, sind in die indirekt zuzurechnenden Kosten einzubeziehen und bei der Festlegung der hierfür geltenden Zuschlagssätze zu berücksichtigen (z. B. Neuerungen zur Verbesserung der Produktionstechnologie). Kalkulierbare Kosten für Neuerungen, Erfindungen, Muster und schutzrechtliche Maßnahmen, die ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen betreffen, sind diesen Erzeugnissen zuzurechnen (z. B. Lizenzkosten). 17. Kosten für Ausschuß, Nacharbeit und Garantieleistungen Soweit Kosten für Ausschuß, Nacharbeit und Garantieleistungen kalkulationsfähig sind, ergibt sich dies aus § 9 der Anordnung. 18. Kosten für Leitung und Verwaltung der Kombinate 18.1. Die zur Finanzierung der Kosten für Leitung und Verwaltung des Kombinates entsprechend den Rechtsvorschriften16 festgelegte Kombinatsumlage ist kalkulationsfähig. Die den Betrieben mit dem Plan in absoluter Höhe vorgegebene Kombinatsumlage ist durch entsprechende Festlegung in den speziellen Kalkulationsrichtlinien grundsätzlich in ein bei der Preiskalkulation anzuwendendes Kalkulationsnormativ umzuwandeln; die Einbeziehung der Kombinatsumlage in andere Kalkulationsnormative für indirekte Kosten ist jedoch zulässig. 18.2. Sind die Kosten für Leitung und Verwaltung des Kombinates aus planmäßigen Kosten des Stammbetriebes zu finanzieren, so sind auch diese Kosten kalkulierbar. Jedoch ist, wenn dies zur Wahrung des Prinzips der Kostenverursachung bei der Preisbildung erforderlich 16 § 15 der Anordnung vom 14. April 1983 über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft (GBl. I Nr. 11 S. 110).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

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