Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 35

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 35 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 35); Gesetzblatt Teil I Nr. 4 Ausgabetag: 18. Februar 1983 35 b) die Aufsicht über das Impfpersonal und die ehrenamtlichen Helfer sowie deren fachkundige Anleitung, Belehrung und Befragung nach Gründen, die eine Mitwirkung an der Impfung ausschließen können, c) die Überprüfung des ordnungsgemäßen Transports der Impfstoffe und anderen Arzneimittel für Schutzimpfungen von der örtlichen Auslieferungssteile in die Impfräume sowie deren sachgerechter Aufbewahrung und äußerlich einwandfreien Beschaffenheit2, d) die Verantwortung dafür, daß nicht mehr benötigte bzw. verfallene Impfstoffe und andere Arzneimittel für Schutzimpfungen der Kreis-Hygieneinspektion zurückgegeben werden; die Kreis-Hygieneinspektion entscheidet in Abstimmung mit der Bezirks-Hygieneinspektion über die weitere Verwendung, e) die Entscheidung über die Impffähigkeit und über die zeitweilige Zurückstellung bzw. dauernde Befreiung von der Schutzimpfung, f) die Vornahme der Schutzimpfung unter sorgfältiger Beachtung der für die jeweilige Schutzimpfung getroffe-r nen Festlegungen, g) die Belehrung des Geimpften bzw. seines Erziehungsberechtigten über die Verhaltensweise nach der Schutzimpfung und die Notwendigkeit, einen Arzt, möglichst den Impfarzt, bei ungewöhnlichem Impfverlauf unverzüglich zu benachrichtigen, h) die Beratung des Geimpften bzw. seines Erziehungsberechtigten bei Krankheitserscheinungen nach einer Schutzimpfung, die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Klärung eines möglichen Zusammenhangs zwischen der Schutzimpfung und den aufgetretenen Kraijkheitserscheinungen und die unverzügliche Meldung an die zuständige Kreis-Hygieneinspektion, i) die Sicherstellung der betreffenden Chargen des Impfstoffs bzw. anderen Arzneimittels für die Schutzimpfung, falls ihre Unverträglichkeit als Ursache der Krankheitserscheinungen in Betracht zu ziehen ist, k) die Verantwortung für die schriftliche Erfassung der Bürger, die sich der Schutzimpfung unterzogen haben, in einer Impfliste, die Bestätigung der durchgeführten Schutzimpfungen bzw. Dokumentation der zeitweiligen bzw. dauernden Befreiung von der Schutzimpfung im Impf- und/oder Sozialversicherungsausweis und in anderweitig vorgesehenen Dokumentationen. l) die Verantwortung für das Führen einer Dokumentation über Empfang, Lagerung, Verbrauch, Vernichtung oder Rückgabe sowie Hersteller und Chargennummer der Impfstoffe und anderen Arzneimittel für Schutzimpfungen. (2) Bei der BCG-Schutzimpfung obliegt die im Abs. 1 genannte Verantwortung dem Leiter der zuständigen Poliklinischen Abteilung für Lungenkrankheiten und Tuberkulose. Die Verantwortung für die unmittelbare Durchführung der Impfung obliegt der BCG-Impfschwester bzw. -fürsorgerin. §8 Atypische Verläufe von Schutzimpfungen (1) Atypische Verläufe von Schutzimpfungen sind: der Gesundheitsschaden und die vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. (2) Gesundheitsschäden im Sinne des § 18 Abs. 1 des Gesetzes sind die das übliche Ausmaß einer Impfreaktion deutlich überschreitenden zeitweiligen oder dauernden Schäden des menschlichen Körpers. Diese Schäden müssen mit Wahr- 2 2 Siehe auch Anweisung vom 5. Februar 1981 über den Umgang mit Arzneimitteln in Gesundheitseinrichtungen - Arzneimittelordnung -(Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 1 S. 1). sdieinlichkeit durch die angeordnete Vorbehandlung, den Eingriff, die Nachbehandlung bei Schutzimpfungen, die Impfstoffe bzw. die anderen angewandten Arzneimittel oder durch eine Übertragung von Impferregern auf eine andere als die geimpfte Person verursacht worden sein. (3) Besteht Ungewißheit über die Ursache des Gesundheitsschadens oder des Todesfalles, weil der wissenschaftliche Erkenntnisstand noch nicht ausreichend ist bzw. weil bestimmte Sachverhalte nachträglich nicht mehr aufgeklärt oder Untersuchungen nicht durchgeführt werden können und ist nur deshalb die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs mit einer Schutzimpfung nicht gegeben, kann der Gesundheitsschaden als Folge der Schutzimpfung anerkannt werden. (4) Eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes liegt vor, wenn das übliche Ausmaß einer Impfre-aktion zwar überschritten ist und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit durch die angeordnete Vorbehandlung, den Eingriff, die Nachbehandlung bei Schutzimpfungen, die angewandten Arzneimittel oder durch eine Übertragung von Impferregern auf einen anderen als den Geimpften verursacht wurde, die Beeinträchtigung der Körperfunktion jedoch gering ist, nicht länger als 14 Tage andauert und eine gute Prognose besteht. §9 Maßnahmen bei atypischen Verläufen von Schutzimpfungen (1) Bei atypischem Verlauf der Schutzimpfung sowie jeder Erkrankung und jedem Todesfall, bei denen ein Zusammenhang mit der Schutzimpfung nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Leiter der Kreis-Hygieneinspektion festzustellen, a) welcher Art der vermutete atypische Verlauf einer . Schutzimpfung ist, b) ob die Beschwerden durch die Schutzimpfung verursacht wurden, c) ob die Beschwerden durch den Geimpften oder seinen Erziehungsberechtigten oder einen Dritten allein oder mitverschuldet wurden, d) ob eine mit unmittelbaren Maßnahmen der Schutzimpfungen beauftragte Fachkraft die ihr hierbei obliegende Pflicht verletzt hat, e) ob bei der Durchführung der Schutzimpfung die Forderungen gemäß § 7 Abs. 1 Buchst, c eingehalten wurden, f) was zur Klärung des ursächlichen Zusammenhangs und gegebenenfalls zur Behebung des Schadens unternommen wurde. (2) Falls eine Unverträglichkeit des Impfstoffs oder des anderen Arzneimittels zur Schutzimpfung vermutet wird, hat der Leiter der Kreis-Hygieneinspektion eine Meldung an das Staatliche Kontrolllnstitut für Seren und Impfstoffe und die Einsendung von Proben des beanstandeten Arzneimittels zu veranlassen. (3) Der Kreisarzt hat zu veranlassen, a) daß alle den modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechenden und zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten zur Klärung der Ursache der Erkrankung genutzt werden, b) daß dem Geschädigten die notwendige medizinische Betreuung zuteil wird, c) daß mit dem Geschädigten bzw. seinem Erziehungsberechtigten umgehend eine Rücksprache geführt wird, in der die veranlaßten Maßnahmen erläutert werden, d) daß dem Geschädigten die notwendige Nachsorge zuteil wird und für seine umfassende medizinische und soziale Rehabilitation oder bevorzugte Unterbringung in einem Pflegeheim gesorgt wird, e) daß im Todesfall, sofern ein Zusammenhang mit einer durchgeführten Schutzimpfung vermutet werden kann, eine Leichenöffnung in einer dafür vom Bezirksarzt festgelegten Einrichtung durchgeführt wird.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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