Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 314

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 314 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 314); 314 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 30. November 1983 trägen zur Runderneuerung ist den Verbrauchern zu bescheinigen. Die Bescheinigung gilt 12 Monate. Der VEB Berliner Reifenwerk hat eine einheitliche Verfahrensweise für die Ausfertigung der Bescheinigung und die Erfassung der angenommenen Reifen zu sichern. (5) Die Annahme runderneuerungsfähiger Pkw-Reifen von Bürgern erfolgt grundsätzlich durch die Reifenservicebetriebe im Zusammenhang mit durchzuführenden Dienstleistungen. Soweit Bürger runderneuerungsfähige LLkw-, Lkw- oder andere großvolumige Reifen abliefern, haben sie einen Eigentumsnachweis zu erbringen. Für die Zahlung der Aufkaufpreise gilt § 10 Abs. 1. §9 (1) Der VEB Berliner Reifenwerk ist verantwortlich für die Organisation der Erfassung und der Annahme von gebrauchter Kraftfahrzeugbereifung, die Organisation der Runderneuerung und der Reparatur von Kraftfahrzeugreifen und Luftschläuchen, die Zuführung der angenommenen Kraftfahrzeugreifen zur volkswirtschaftlichen Verwertung, die ständige fachliche Anleitung und Kontrolle aller Annahmestellen und Reifenservicebetriebe. (2) Der VEB Berliner Reifenwerk hat mit den Annahmestellen und Reifenservicebetrieben über Art und Umfang der Leistungen Verträge abzuschließen. Zur Sicherung einer umfassenden Annahme können weitere Betriebe zur Annahme von gebrauchter Kraftfahrzeugbereifung vertraglich verpflichtet werden. (3) Der VEB Berliner Reifenwerk hat die Annahmestellen, Reifenservicebetriebe, Reparaturbetriebe und Schrottreifenlagerstätten mit den Räten der Bezirke abzustimmen und die Anschriften dieser Betriebe sowie der Verwertungsbetriebe für Schrottreifen öffentlich bekanntzumachen. §10 Vergütung (1) Für die Ablieferung gebrauchter Kraftfahrzeugbereifung gelten die in den Rechtsvorschriften! geregelten Aufkaufpreise. (2) Die Zahlung der Aufkaufpreise an die Betriebe und Organe erfolgt bargeldlos durch Überweisung. § 11 . Ablieferung und Bezug (1) Die Ablieferung von runderneuerungsfähigen Reifen an die Annahmestellen ist Voraussetzung für den Bezug von neuen oder rundemeuerten Reifen durch die Verbraucher entsprechend den Festlegungen in der Anlage zu dieser Anordnung. Das gilt nicht für die Lieferung an Erstausrüster. (2) Die übergeordneten Organe der Betriebe, bei Kombinatsbetrieben die Kombinate, haben für ihren Verantwortungsbereich entsprechend den spezifischen Möglichkeiten für den Einsatz von Kraftfahrzeugreifen Festlegungen zu treffen, die über den in der Anlage zu dieser Anordnung geregelten Mindestumfang für die Ablieferung hinausgehen. (3) Die zuständigen Betriebe2 (im folgenden Handelsbetriebe genannt) haben in den Verträgen mit den Verbrau- 1 1 Z. Z. gelten: - für runderneuerungsfähige Reifen: Preiskarteiblatt 88/72 als Ergänzung der Preisverordnung Nr. 377 vom 8. September 1954 - Verordnung über die Preisbildung für den Aufkauf von Alt-Kautschuk und Kautschuk-Abfällen - (GBl. Nr. 81 S. 787), - für Schrottreifen, Luftschläuche und Wulstbänder: Preiskarteiblätter Nr. 2 vom 15. Dezember 1966 und Nr. 1/82 vom 27. Oktober 1982 über Aufkauf- und Abgabepreise für Schrottbereifung und Preisanordnung 3038/2 vom 1. Oktober 1966 - Naturkautschuk, Plaste und Elaste (Sonderdruck Nr. P 3Q38 des Gesetzblattes). 2 Die Versorgung der Verbraucher mit Kraftfahrzeugreifen für die in der Anlage auf geführten ELN-Positionen erfolgt durch: - die VEB Chemiehandel (Neureifen und runderneuerte Reifen), - die Annahmestellen (runderneuerte Reifen), - die VEB Kreisbetriebe für Landtechnik für Verbraucher in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (Neureifen und runderneuerte Reifen). ehern über die Lieferung neuer oder runderneuerter Kraftfahrzeugreifen gleichzeitig Vereinbarungen über die Anzahl der abzuliefernden runderneuerungsfähigen Reifen auf der Grundlage der Festlegungen der Absätze 1 oder 2 zu treffen. Bei nicht vollständiger Erfüllung der Ablieferungspflicht für runderneuerungsfähige Reifen sind die Handelsbetriebe berechtigt, die bestehenden Lieferverträge für neue bzw. runderneuerte Reifen mit den Verbrauchern für das nächstfolgende Quartal entsprechend anteilig zu erfüllen. In diesem Umfang haben die Verbraucher keinen Anspruch auf Vertragsstrafe. (4) Die Verbraucher haben die Bescheinigung für die Ablieferung gebrauchter Kraftfahrzeugreifen gemäß § 8 Abs. 4 den Handelsbetrieben beim Bezug neuer oder runderneuerter Reifen vorzulegen. (5) Kann eine Lieferung von neuen oder runderneuerten Reifen oder die Durchführung der Runderneuerung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung erfolgen, sind die Handelsbetriebe zu ihrer Verlängerung verpflichtet. (6) In begründeten Ausnahmefällen können die Handelsbetriebe Kraftfahrzeugreifen auch ohne Vorlage der Bescheinigung liefern, wenn sich der Verbraucher schriftlich verpflichtet, die Bescheinigung innerhalb von 4 Wochen nach Empfang der Reifen beim Handelsbetrieb vorzulegen. Kommt der Verbraucher innerhalb dieser Frist seiner Nachweispflicht nicht nach, gilt die Regelung gemäß Abs. 3 Sätze 2 und 3 entsprechend. (7) Werden in Ausnahmefällen an Verbraucher Kraftfahrzeugreifen geliefert, die nicht zur Runderneuerung zugelassen oder geeignet sind, haben die Handelsbetriebe dies durchgängig in den Auslieferungsunterlagen zu vermerken. (8) Das bilanzierende Organ für Kraftfahrzeugreifen ist berechtigt, festzulegen, in welchem Umfang runderneuerte Reifen für die Erstausrüstung zu verwenden sind. §12 Kontrollen (1) Der VEB Reifenkombinat Fürstenwalde und die Handelsbetriebe sind berechtigt, eigenständige Kontrollen zur Einhaltung dieser-Anordnung bei den Verbrauchern durchzuführen. (2) Die Staatsorgane und die den Handelsbetrieben übergeordneten Organe sind verpflichtet, die Durchsetzung dieser Anordnung zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Festlegungen zu veranlassen. §13 Ordnungsstrafen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter, Inhaber oder leitender Mitarbeiter eines Betriebes oder eines Organs ihm obliegende Pflichten bei der Ablieferung von gebrauchten Kraftfahrzeugreifen verletzt, indem er veranlaßt oder zuläßt, daß 1. Nachweise gemäß § 3 Abs. 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden, 2. runderneuerungsfähige Reifen nicht gemäß § 6 Abs. 1 abgeliefert werden, 3. Schrottreifen entgegen der Festlegung im § 7 abgelagert oder verkippt werden oder 4. Vergütungen für runderneuerungsfähige Reifen ohne Vorlage des Eigentumsnachweises gemäß § 8 Abs. 5 gezahlt werden, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 Mark zur Verantwortung gezogen werden. (2) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Mark kann ausgesprochen werden, wenn durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 1. ein größerer Schaden verursacht wurde oder hätte verursacht werden können,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

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