Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 313

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 313 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 313); Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 30. November 1983 313 volkswirtschaftlich rationell genutzt und verwertet wird. Sie haben insbesondere zu gewährleisten, daß der volkswirtschaftlich begründete Bedarf an Kraftfahrzeugreifen, insbesondere unter Berücksichtigung des Fahrzeugbestandes und der geplanten Fahrkilometer, exakt ermittelt wird, die Möglichkeiten für den Einsatz runderneuerter Reifen umfassend, genutzt werden, die Nutzung von Kraftfahrzeugreifen analysiert und ihr Verbrauch kontrollfähig erfaßt wird, Reifenlaufleistungen als Kennziffern entsprechend den fahrzeug- und einsatzspezifischen Bedingungen den Kraftfahrern, Kollektiven und anderen für den Betrieb von Kraftfahrzeugen verantwortlichen Werktätigen (im folgenden Kraftfahrer genannt) vorgegeben werden, durch sachgemäße Fahrweise, Wartung und andere Maßnahmen darauf Einfluß genommen wird, eine maximale Laufleistung zu erzielen und die Runderneuerungsfähigkeit von Kraftfahrzeugreifen zu erhalten, gebrauchte Kraftfahrzeugbereifung gemäß § 6 abgeliefert wird. (2) Die Verbraucher haben ständig einen kontrollfähigen Nachweis über den Bezug von neuen und runderneuerten Reifen und die Ablieferung von runderneuerungsfähigen Reifen sowie die Runderneuerung über Dienstleistungsverträge und die Ablieferung von Schrottreifen bzw. deren Verbleib zu. führen. Der Nachweis hat Neureifen und runderneuerte Reifen aus DDR-Aufkommen sowie aus Importen zu umfassen. (3) Die übergeordneten Leiter sind dafür verantwortlich, daß in die Rechenschaftslegungen der Betriebe die Maßnah-, men zur Sicherung einer volkswirtschaftlich rationellen Nutzung von Kraftfahrzeugreifen und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die Nachweisführung gemäß Abs. 2 einbezogen werden. Materielle Interessiertheit der Kraftfahrer §4 (1) Die Leiter der Betriebe und Organe haben zu sichern, daß die Kraftfahrer auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen materiell insbesondere an der Erzielung hoher Reifenlaufleistungen bei Erhaltung der Runderneuerungsfähigkeit durch sorgfältige Nutzung, Wartung und Pflege sowie dem vorzugsweisen Einsatz runderneuerter Kraftfahrzeugreifen interessiert werden und dazu die erforderliche Anleitung erhalten. (2) Werden die durchschnittlichen betrieblichen Reifenlaufleistungen erreicht oder überboten, haben die Betriebe und Organe den Kraftfahrern für jeden abgelieferten runderneuerungsfähigen Reifen Prämien in Höhe von 5 %, berechnet auf den Großhandelsabgabepreis des entsprechenden neuen Reifens l.Wahl, zu zahlen. Bei Pkw-Reifen und Reifen für Flurförderzeuge beträgt die Prämie mindestens 15 M, bei LLkw-Reifen und ASF-Reifen mindestens 20 M und bei Lkw-Reifen mindestens 30 M. \ (3) Werden die in den jeweiligen Betrieben und Organen erreichten durchschnittlichen Reifenlaufleistungen unterschritten, sind dem Kraftfahrer für jeden abgelieferten runderneuerungsfähigen Reifen Prämien in Höhe von 3 %, bezogen auf den Großhandelsabgabepreis des entsprechenden Reifens l.Wahl, zu zahlen. Bei Pkw-Reifen und Reifen für Flurförderzeuge beträgt die Prämie in diesem Fall mindestens 10 M, bei LLkw-Reifen und ASF-Reifen mindestens 15 M und bei Lkw-Reifen mindestens 20 M. §5 (1) Die Finanzierung der materiellen Anerkennung erfolgt in den volkseigenen Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen, volkseigenen Betrieben, landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften werktätiger Binnenfischer, Fischerei-Produktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischer und Konsum-Genossenschaften aus Kosteneinsparungen, in den staatlichen Organen und Einrichtungen aus Ausgabeneinsparungen. (2) In den übrigen Genossenschaften sowie bei privaten Handwerkern und bei sonstigen Gewerbetreibenden sind Prämien, die an Genossenschaftsmitglieder bzw. Beschäftigte gezahlt werden, steuerlich abzugsfähige Kosten bzw. Betriebsausgaben. (3) Die Prämien sind lohnsteuerfrei und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Sie gehören nicht zum Durchschnittsverdienst. Ablieferung gebrauchter Kraftfahrzeugbereifung §6 (1) Die Verbraucher sind verpflichtet, gebrauchte Kraftfahrzeugbereifung abzuliefern. Sie haben alle runderneuerungsfähigen Reifen bei den Annahmestellen abzuliefern, alle eindeutig als nicht wiederverwendungsfähig erkennbaren Reifen (Schrottreifen), Luftschläuche und Wulstbänder bei den dafür festgelegten Annahmestellen und Reifenservicebetrieben abzuliefern bzw. bei den zugelassenen Schrottreifenlagerstätten abzulagern oder zu verkippen. Großanfallstellen sind auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem VEB Berliner Reifenwerk berechtigt, runderneuerungsfähige Reifen direkt bei den Runderneuerungsbetrieben und Schrottreifen, nicht reparaturfähige Luftschläuche und Wulstbänder direkt bei Verwertungsbetrieben oder den festgelegten Schrottreifenlagerstätten abzuliefern. (2) Ausgenommen von der Pflicht zur Ablieferung runderneuerungsfähiger Reifen sind die Reifen, über die von den Verbrauchern Dienstleistungsverträge zur Runderneuerung abgeschlossen werden. (3) Die Verbraucher haben reparaturfähige Reifen und Luftschläuche direkt oder über die Annahmestellen oder Reifenservicebetriebe den Reifenvulkanisierbetrieben zur Reparatur zuzuführen. §7 Schrottreifen dürfen, soweit keine sofortige Verwertung erfolgt, nicht außerhalb der dafür zugelassenen Schrottreifenlagerstätten abgelagert oder verkippt werden. Annahme gebrauchter Kraftfahrzeugbereifung §8 (1) Die Annahmestellen und Reifenservicebetriebe sind verpflichtet, runderneuerungsfähige Reifen, Schrottreifen, Luftschläuche und Wulstbänder anzunehmen und die Vergütung gemäß § 10 (Aufkaufpreise) zu zahlen. (2) Die Annahmestellen haben mit den Verbrauchern Verträge über die Ablieferung von runderneuerungsfähigen Reifen abzuschließen. In den Verträgen sind insbesondere die Anzahl der abzuliefemden Reifen, das Sortiment und der Ablieferungstermin zu vereinbaren. (3) Für zum Ende des Kalenderjahres nicht abgelieferte runderneuerungsfähige Reifen tritt Nichterfüllung ein. In diesen Fällen ist für jeden nicht abgelieferten runderneuerungsfähigen Reifen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Preises für den jeweiligen Neureifen zu zahlen. Das gleiche gilt in den Vertragsbeziehungen zwischen den Annahmestellen und dem VEB Berliner Reifenwerk. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Nichterfüllung durch eine Erhöhung der Reifenlaufleistung gegenüber den vorgegebenen Kennziffern bei Erhaltung der Runderneuerungsfähigkeit des Reifens oder durch andere nachweisbare Gründe, für die der Verbraucher nicht verantwortlich ist, verursacht wurde. (4) Die Ablieferung von runderneuerungsfähigen Reifen und Schrottreifen sowie die Entgegennahme von runderneuerungsfähigen Reifen, im Rahmen von Dienstleistungsver-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 313 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 313) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 313 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 313)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

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