Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 310

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 310 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 310); 310 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 30. November 1983 samen Lebensführung dienen, dann auszugehen, wenn ausdrückliche Erklärungen darüber vorliegen oder wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der verfügende Ehegatte mit Zustimmung des anderen Ehegatten damit gemeinschaftliches Eigentum begründen wollte. Bei Sachen, mit denen alltägliche notwendige Lebensbedürfnisse der Ehegatten und der Kinder befriedigt werden oder die eine kurze Lebensdauer oder einen geringen Wert haben (z. B. Haushaltswäsche, Geschirr oder andere Haushaltsgegenstände, einfaches Werkzeug), gilt das bereits dann, wenn sie zur Nutzung für die Ehegatten und die Familie eingesetzt wurden und keine entgegenstehenden Erklärungen oder Umstände Vorlagen. 1.6. Mit der Eheschließung entsteht gemeinschaftliches Eigentum an beweglichen, der gemeinsamen Lebensführung dienenden Gegenständen, an Rechten und Ersparnissen, die die Ehegatten vorher aus beiderseitigen Mitteln erworben bzw. geschaffen haben. Gleiches gilt, wenn die künftigen Ehegatten das Einkommen des einen für den gemeinsamen Lebensunterhalt und das des anderen für Anschaffungen oder die Bildung von Ersparnissen benutzt haben. 1.7. Geben die Ehegatten im Gerichtsverfahren unterschiedliche Darstellungen über die Eigentumsverhältnisse an den während der Ehe durch die Ehegatten erworbenen beweglichen Gegenständen, Rechten und Ersparnissen und ist der Sachverhalt nicht aufklärbar, ist davon auszugehen, daß gemeinschaftliches Eigentum vorliegt. 1.8. Geschenke, die nach ihrem Gebrauchswert und dem Anlaß der Schenkung (z. B. Eheschließung) für die Familie bestimmt sind, sind gemeinschaftliches Eigentum, es sei denn, daß ausdrückliche Erklärungen oder besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß sie einem Ehegatten allein zugewandt wurden. Dasselbe gilt für Geschenke der Ehegatten untereinander, die nach ihrem Gebrauchswert für die Familie bestimmt sind. 1.9. Die Feststellung, ob ein Grundstück oder ein rechtlich selbständiges Gebäude gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten oder Alleineigentum eines Ehegatten ist (§ 299 ZGB), ergibt sich aus der Eintragung im Grundbuch, es sei denn, es liegt ein Fall nach den §§ 4 und 11 EGFGB vor. 1.10. Sofern ein Ehegatte materielle Vorteile aus strafbaren Handlungen gezogen hat, gehen sie nicht in das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten ein. Sie stehen zur Einziehung, zur Schadenswiedergutmachung oder zur Tilgung von Geldstrafen zur Verfügung, wenn sie nicht an den Eigentümer herauszugeben sind. Die Gerichte haben im Interesse des Schutzes des sozialistischen und des persönlichen Eigentums bei der Eigentumsverteilung nach Ehescheidung oder im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (§41 FGB) zu gewährleisten, daß Sicherungs- und Vollstrek-kungsmaßnahmen staatlicher Organe aufgrund von Vermögenseinziehungen oder wegen Geldstrafen, Schadenersatz- und anderen Ansprüchen Dritter nicht zugunsten eines oder beider Ehegatten beeinträchtigt werden. Bei der vorzeitigen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft haben die Gerichte darauf hinzuwirken, daß die, differenzierten Entscheidungsmöglichkeiten, die sich aus § 132 Abs. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 FGB ergeben, genutzt werden. 2. Zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums 2.1. Der Verteilung unterliegt nach §39 FGB ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten. Nach dem Gesetz kommt es für die Verteilung nicht darauf an, in welcher Weise und in welchem Umfang jeder Ehegatte zur Bildung des gemeinschaftlichen Eigentums beigetragen hat, falls nicht Besonderheiten gemäß § 39 Abs. 2 FGB zu beachten sind. Die Aufhebung der'Eigentumsgemeinschaft erfolgt mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung, in selbständigen Verfahren mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder der verbindlichen Einigung der Prozeßparteien. Die Ehegatten entscheiden selbst darüber, ob sie über ihr Eigentum eine eigene Regelung treffen oder im Gerichtsverfahren über einen Teil oder das Gesamte eine Verteilung herbeiführen. Die grundsätzliche'Festlegung des §39 Abs. 1 FGB, daß jeder Ehegatte einen gleichen Anteil erhalten soll, erfordert eine im Ergebnis ausgeglichene Verteilung. Liegen nur geringe Unterschiede im Anteil der Ehegatten vor, sind keine Erstattungsbeträge festzulegen. 2.2. Bei der Verteilung von Sachen ist vom Nutzungsbedürfnis des einzelnen Ehegatten sowie der unterhaltsberechtigten Kinder auszugehen. Die bisherigen und künftigen Lebensverhältnisse der Beteiligten sind zu beachten. Sind mehrere Sachen mit einem höheren Wert vorhanden, soll eine gleichmäßige Verteilung erfolgen. Sachen, die der alltäglichen notwendigen Lebensführung der Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder dienen (Betten, Geschirr, Haushaltswäsche und kleiner Hausrat), sind nach der Zahl der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Familienmitglieder zu verteilen. 2.3. Nach § 39 Abs. 2 FGB sind bei der Verteilung von Sachen die Interessen unterhaltsberechtigter Kinder zu berücksichtigen. Das geschieht am besten, wenn dem Elternteil, der erziehungsberechtigt ist bzw. bei dem volljährige Unterhaltsberechtigte leben, die Sachen übertragen werden, die für die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse bei bestehender Ehe genutzt wurden. Es kann einer klaren Verteilung dienen, wenn die Ehegatten unter sich bzw. mit ihren volljährigen Kindern vereinbaren, daß diese Sachen Eigentum der Kinder werden. Es ist auch zulässig, diese Sachen dem betreffenden Elternteil auf seinen Anteil nicht anzurechnen. Bei der Verteilung ist auch zu beachten, daß ein Ehegatte wegen der Kinder an bestimmten Haushaltsgegenständen einen entsprechend höheren Bedarf hat (z. B. Kühlschrank, Waschmaschine). Neben der Zahl der Kinder ist auch ihr Alter bei der Verteilung zu berücksichtigen. So kann ein langjähriges weiteres Zusammenleben der Kinder mit einem Elternteil erfordern, bei der Zuweisung von Sachen auch ihre künftigen höheren Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das weitere Eigentum ist grundsätzlich je zur Hälfte zu verteilen. 2.4. Bei der Verteilung können zugunsten eines Ehegatten auch besondere persönliche Lebensumstände (Alter, Gesundheitszustand, Grad der Erwerbsfähigkeit) berücksichtigt werden, um insbesondere durch einen höheren Anteil an Sachen eine die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse beachtende Lebensführung zu unterstützen. 2.5. Das Verhalten eines Ehegatten während der Ehe ist gemäß § 39 Abs. 2 FGB für die Eigentumsverteilung nur dann beachtlich, wenn er gegebene subjektive Möglichkeiten vorausgesetzt weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag geleistet hat. Unter dieser Voraussetzung erhält er weniger. In ähnlicher Weise kann für die Verteilung zu berücksichtigen sein, daß ein Ehegatte durch ein nicht zu billigendes Verhalten das gemeinschaftliche Eigentum erheblich gemindert hat. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Ehegatte sein Arbeitseinkommen für ungerechtfertigte persönliche Aufwendungen verbraucht hat und deshalb nur in geringem Maße zum Familienaufwand und zur Eigentumsbildung beigetragen hat oder wenn ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen zum Nachteil des gemeinschaftlichen Eigentums verfügt hat. Wird;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 310 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 310) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 310 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 310)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und vielfältige, mit der jugendlichen Persönlichkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehende spezifische Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hinsichtlich der möglichen Ausnutzung solcher Erscheinungsformen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit provokatorischem Vorgehen Beschuldigter erforderliche rechtliche Begründung zu den in unterschiedlichen taktischen Varianten notwendigen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Abteilung. Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ? Anlage. Bei Ausfall des Transportleiters hat der jeweils Dienstgradälteste die Verantwortung und Entscheidungsbefugnis über die weitere Durchführung des Gefangenentransportes oder der Vorführung zu übernehmen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X