Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 310

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 310 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 310); 310 Gesetzblatt Teil I Nr. 32 Ausgabetag: 30. November 1983 samen Lebensführung dienen, dann auszugehen, wenn ausdrückliche Erklärungen darüber vorliegen oder wenn sich aus den Umständen ergibt, daß der verfügende Ehegatte mit Zustimmung des anderen Ehegatten damit gemeinschaftliches Eigentum begründen wollte. Bei Sachen, mit denen alltägliche notwendige Lebensbedürfnisse der Ehegatten und der Kinder befriedigt werden oder die eine kurze Lebensdauer oder einen geringen Wert haben (z. B. Haushaltswäsche, Geschirr oder andere Haushaltsgegenstände, einfaches Werkzeug), gilt das bereits dann, wenn sie zur Nutzung für die Ehegatten und die Familie eingesetzt wurden und keine entgegenstehenden Erklärungen oder Umstände Vorlagen. 1.6. Mit der Eheschließung entsteht gemeinschaftliches Eigentum an beweglichen, der gemeinsamen Lebensführung dienenden Gegenständen, an Rechten und Ersparnissen, die die Ehegatten vorher aus beiderseitigen Mitteln erworben bzw. geschaffen haben. Gleiches gilt, wenn die künftigen Ehegatten das Einkommen des einen für den gemeinsamen Lebensunterhalt und das des anderen für Anschaffungen oder die Bildung von Ersparnissen benutzt haben. 1.7. Geben die Ehegatten im Gerichtsverfahren unterschiedliche Darstellungen über die Eigentumsverhältnisse an den während der Ehe durch die Ehegatten erworbenen beweglichen Gegenständen, Rechten und Ersparnissen und ist der Sachverhalt nicht aufklärbar, ist davon auszugehen, daß gemeinschaftliches Eigentum vorliegt. 1.8. Geschenke, die nach ihrem Gebrauchswert und dem Anlaß der Schenkung (z. B. Eheschließung) für die Familie bestimmt sind, sind gemeinschaftliches Eigentum, es sei denn, daß ausdrückliche Erklärungen oder besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß sie einem Ehegatten allein zugewandt wurden. Dasselbe gilt für Geschenke der Ehegatten untereinander, die nach ihrem Gebrauchswert für die Familie bestimmt sind. 1.9. Die Feststellung, ob ein Grundstück oder ein rechtlich selbständiges Gebäude gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten oder Alleineigentum eines Ehegatten ist (§ 299 ZGB), ergibt sich aus der Eintragung im Grundbuch, es sei denn, es liegt ein Fall nach den §§ 4 und 11 EGFGB vor. 1.10. Sofern ein Ehegatte materielle Vorteile aus strafbaren Handlungen gezogen hat, gehen sie nicht in das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten ein. Sie stehen zur Einziehung, zur Schadenswiedergutmachung oder zur Tilgung von Geldstrafen zur Verfügung, wenn sie nicht an den Eigentümer herauszugeben sind. Die Gerichte haben im Interesse des Schutzes des sozialistischen und des persönlichen Eigentums bei der Eigentumsverteilung nach Ehescheidung oder im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft (§41 FGB) zu gewährleisten, daß Sicherungs- und Vollstrek-kungsmaßnahmen staatlicher Organe aufgrund von Vermögenseinziehungen oder wegen Geldstrafen, Schadenersatz- und anderen Ansprüchen Dritter nicht zugunsten eines oder beider Ehegatten beeinträchtigt werden. Bei der vorzeitigen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft haben die Gerichte darauf hinzuwirken, daß die, differenzierten Entscheidungsmöglichkeiten, die sich aus § 132 Abs. 2 ZPO, § 16 Abs. 2 FGB ergeben, genutzt werden. 2. Zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums 2.1. Der Verteilung unterliegt nach §39 FGB ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten. Nach dem Gesetz kommt es für die Verteilung nicht darauf an, in welcher Weise und in welchem Umfang jeder Ehegatte zur Bildung des gemeinschaftlichen Eigentums beigetragen hat, falls nicht Besonderheiten gemäß § 39 Abs. 2 FGB zu beachten sind. Die Aufhebung der'Eigentumsgemeinschaft erfolgt mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung, in selbständigen Verfahren mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder der verbindlichen Einigung der Prozeßparteien. Die Ehegatten entscheiden selbst darüber, ob sie über ihr Eigentum eine eigene Regelung treffen oder im Gerichtsverfahren über einen Teil oder das Gesamte eine Verteilung herbeiführen. Die grundsätzliche'Festlegung des §39 Abs. 1 FGB, daß jeder Ehegatte einen gleichen Anteil erhalten soll, erfordert eine im Ergebnis ausgeglichene Verteilung. Liegen nur geringe Unterschiede im Anteil der Ehegatten vor, sind keine Erstattungsbeträge festzulegen. 2.2. Bei der Verteilung von Sachen ist vom Nutzungsbedürfnis des einzelnen Ehegatten sowie der unterhaltsberechtigten Kinder auszugehen. Die bisherigen und künftigen Lebensverhältnisse der Beteiligten sind zu beachten. Sind mehrere Sachen mit einem höheren Wert vorhanden, soll eine gleichmäßige Verteilung erfolgen. Sachen, die der alltäglichen notwendigen Lebensführung der Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder dienen (Betten, Geschirr, Haushaltswäsche und kleiner Hausrat), sind nach der Zahl der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Familienmitglieder zu verteilen. 2.3. Nach § 39 Abs. 2 FGB sind bei der Verteilung von Sachen die Interessen unterhaltsberechtigter Kinder zu berücksichtigen. Das geschieht am besten, wenn dem Elternteil, der erziehungsberechtigt ist bzw. bei dem volljährige Unterhaltsberechtigte leben, die Sachen übertragen werden, die für die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse bei bestehender Ehe genutzt wurden. Es kann einer klaren Verteilung dienen, wenn die Ehegatten unter sich bzw. mit ihren volljährigen Kindern vereinbaren, daß diese Sachen Eigentum der Kinder werden. Es ist auch zulässig, diese Sachen dem betreffenden Elternteil auf seinen Anteil nicht anzurechnen. Bei der Verteilung ist auch zu beachten, daß ein Ehegatte wegen der Kinder an bestimmten Haushaltsgegenständen einen entsprechend höheren Bedarf hat (z. B. Kühlschrank, Waschmaschine). Neben der Zahl der Kinder ist auch ihr Alter bei der Verteilung zu berücksichtigen. So kann ein langjähriges weiteres Zusammenleben der Kinder mit einem Elternteil erfordern, bei der Zuweisung von Sachen auch ihre künftigen höheren Bedürfnisse zu berücksichtigen. Das weitere Eigentum ist grundsätzlich je zur Hälfte zu verteilen. 2.4. Bei der Verteilung können zugunsten eines Ehegatten auch besondere persönliche Lebensumstände (Alter, Gesundheitszustand, Grad der Erwerbsfähigkeit) berücksichtigt werden, um insbesondere durch einen höheren Anteil an Sachen eine die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse beachtende Lebensführung zu unterstützen. 2.5. Das Verhalten eines Ehegatten während der Ehe ist gemäß § 39 Abs. 2 FGB für die Eigentumsverteilung nur dann beachtlich, wenn er gegebene subjektive Möglichkeiten vorausgesetzt weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag geleistet hat. Unter dieser Voraussetzung erhält er weniger. In ähnlicher Weise kann für die Verteilung zu berücksichtigen sein, daß ein Ehegatte durch ein nicht zu billigendes Verhalten das gemeinschaftliche Eigentum erheblich gemindert hat. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Ehegatte sein Arbeitseinkommen für ungerechtfertigte persönliche Aufwendungen verbraucht hat und deshalb nur in geringem Maße zum Familienaufwand und zur Eigentumsbildung beigetragen hat oder wenn ein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen zum Nachteil des gemeinschaftlichen Eigentums verfügt hat. Wird;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet. Der Katalog bildet zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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