Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 296

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 296 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 296); 296 Gesetzblatt Teil I Nr. 30 Ausgabetag: 9. November 1983 Kleinzahlungen gelten Beträge bis 200 M. Für bestimmte, ständig wiederkehrende Warenlieferungen und Leistungen kann das zuständige Geld- oder Kreditinstitut auf Antrag des Betriebes die Betragsgrenze erhöhen. Die Zahlungen gemäß Buchstaben a bis h sollen bargeldlos durchgeführt werden, sofern das die Zahlungsempfänger wünschen. Bei Barabhebungen halben die Betriebe den vorgesehenen Verwendungszweck anzugeben. (2) Die Betriebe können für Barzahlungen eigene Bargeldeinnahmen verwenden. Sofern aus Bargeldeinnahmen Löhne und Gehälter gezahlt werden, haben das a) volkseigene Kombinate, Betriebe sowie rechtsfähige volkseigene Einrichtungen und deren übergeordnete Organe, b) staatliche Organe und rechtsfähige staatliche Einrichtungen, c) Konsumgenossenschaften gegenüber ihrem zuständigen Geld- oder Kreditinstitut auf Anforderung besonders nachzuweisen. (3) Barzahlungen gleichgestellt sind Zahlungen, die dem Konto des Betriebes belastet und dem Zahlungsempfänger bar ausgezahlt werden. Die Kombination zwischen bargeldloser und barer Zahlungsform kann angewendet werden, wenn Bürger und Zahlungsempfänger oder Zahlungspflichtige gemäß § 1 Abs. 3 keine Konten unterhalten oder für die Zahlung angegeben haben. (4) Bei ständig wiederkehrenden Zahlungen haben die Betriebe ihren Zahliungspartnern zu empfehlen, ein Konto anzugeben, so daß die Betriebe Geldverbindlichkeiten durch Überweisung bezahlen und Geldforderungen nach entsprechender Vereinbarung von den Konten der Zahlungspartner abbuchen lassen können. Übergangs- und Schlußbestimmungen §9 Folgebestimmungen (1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Präsident der Staatsbank im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane. (2) Allgemeine Leistungsbedingungen und weitere Rechtsvorschriften, die von Leitern anderer zentraler Staatsorgane erlassen werden und Regelungen über die Durchführung des Zahlungsverkehrs oder die Führung von Konten durch die Geld- und Kreditinstitute enthalten, bedürfen der Zustimmung des Präsidenten der Staatsbank. §10 Wirkung auf abgeschlossene Verträge Diese Verordnung findet auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Kontoverträge sowie anderen Verträge, die Regelungen über den Zahlungsverkehr enthalten, Anwendung. §11 Änderung von Rechtsvorschriften In den nachstehenden Rechtsvorschriften sind die Verweise auf die Verrechnungs-Verordnung vom 12. Juni 1968 (GBl. II Nr. 64 S. 423) durch folgende Verweise auf diese Verordnung zu ersetzen: 1. Überweisungs-Anordnung vom 18. Mai 1978 (GBl. I Nr. 16 S. 186) im § 1 Abs. 1 durch § 7 Absätze 1 und 2 der Zahlungsverkehrs-Verordnung, im § 2 Abs. 1 durch § 6 Abs. 3 der Zahlungsverkehrs-Verordnung, im § 2 Abs. 1 Buchst, c durch § 6 Abs. 5 der Zahlungsverkehrs-Verordnung ; 2. Akkreditiv-Anordnung vom 3. September 1964 (GBl. II Nr. 93 S. 769) im § 1 Abs. 1 durch § 7 Absätze 1 und 2 der Zahlungsverkehrs-Verordnung, im § 1 Abs. 2 durch § 6 Abs. 6 der Zahlungsverkehrs-Verordnung ; 3. Anordnung vom 12. Mai 1970 über die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung im Zahlungsverkehr Codierung des Zahlungsgrundes (GBl. II Nr. 43 S. 317) im § 1 Abs. 1 durch § 1 Abs. 2 der Zahlungsverkehrs-Verordnung. § 12 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) Verordnung vom 12. Mai 1969 über die Regelung des Zahlungsverkehrs Zahlungsverkehrs-Verordnung (GBl. II Nr. 40 S. 261), b) Verordnung vom 12. Juni 1968 über die Verrechnung von Geldforderungen aus zwischenbetrieblichen Ware-Geld-Beziehungen Verrechnungs-Verordnung (GBl. II Nr. 64 S. 423), c) Anordnung vom 12. Mai 1969 über den baren Zahlungsverkehr (GBl. II Nr. 40 S. 263). Berlin, den 13. Oktober 1983 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. S t o p h Vorsitzender Der Präsident der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik K a m i n s k y 1 Anordnung über das Lastschriftverfahren Lastschrif t-Anordnung vom 13. Oktober 1983 Auf der Grundlage der Verordnung vom 13. Oktober 1983 über die Regelung des Zahlungsverkehrs Zahlungsverkehrs-Verordnung (GBl. I Nr. 30 S. 293) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung regelt die Bezahlung von Geldverbindlichkeiten im Lastschriftverfahren a) zwischen volkseigenen Kombinaten, Betrieben sowie rechtsfähigen volkseigenen Einrichtungen und deren übergeordneten Organen, staatlichen Organen und rechtsfähigen staatlichen Einrichtungen, sozialistischen Genossenschaften und deren rechtsfähigen Betrieben und Einrichtungen sowie Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, rechtsfähigen sozialistischen Gemeinschaften und gemeinschaftlichen Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen in der Kreis-, Bezirks- und zentralen Ebene und deren rechtsfähigen Betrieben und Einrichtungen;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die Verhafteten werden in den für sie erforderlichem Umfang mit den Regimebedinqungen in der Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit , vorn Zeitpunkt der Aufnahme an, vertraut gemacht. Sie werden über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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