Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 285

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 285 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 285); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 2. November 1983 285 sammenwirken mit den Leitern die schöpferische Initiative der Erfinder und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf moralische und materielle Anerkennung. (4) Die sozialistischen Betriebe sind verpflichtet, alle zum wirksamen Schutz der Erfindungen erforderlichen schutzrechtlichen Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften unverzüglich durchzuführen. Als Ursprungsbetriebe von Erfindungen gemäß § 8 Abs. 2 haben sie das ausschließliche Recht, diese für sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik schützen zu lassen. §5 ' Erfindungen (1) Der Rechtsschutz wird für Erfindungen gewährt. Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind technische Lösungen, die sich durch Neuheit, industrielle Anwendbarkeit und technischen Fortschritt auszeichnen und auf einer erfinderischen Leistung beruhen. (2) Eine technische Lösung ist neu, wenn sie vor dem Tag der Patentanmeldung einem unbestimmten Personenkreis nicht soweit zur Kenntnis gelangen konnte, daß ihre Benutzung möglich gewesen wäre. Technische Lösungen gelten nicht als neu, wenn die gleiche Lösung vor dem Tag der Patentanmeldung bereits in einer beim Amt für Erfindungs- und Patentwesen (im folgenden Patentamt genannt) eingereichten Patentanmeldung dargelegt worden ist, für die ein Patent erteilt wird. (3) Eine technische Cösung ist industriell anwendbar, wenn sie in der Industrie, im Bauwesen, in der Landwirtschaft oder in anderen Bereichen der Volkswirtschaft realisiert werden kann. (4) Eine technische Lösung ist fortschrittlich, wenn sie gegenüber dem bekannten Stand der Technik einen Effekt ermöglicht, der geeignet ist, gesellschaftliche Bedürfnisse besser zu befriedigen. (5) Eine technische Lösung beruht auf einer erfinderischen Leistung, wenn sie nicht offensichtlich aus dem bekannten Stand der Technik herleitbar gewesen ist. (6) Als Erfindungen gelten nicht: Lösungen zur Diagnose, Prophylaxe und Therapie von Erkrankungen an Mensch und Tier, ausgenommen Vorrichtungen; Pflanzensorten und Tierrassen sowie Verfahren zu ihrer Züchtung; überwiegend biologische Verfahren, ausgenommen mikrobiologische Verfahren; Mikroorganismenstämme; wissenschaftliche Prinzipien, Methoden und Entdeckungen; Rechenprogramme; Kennzeichen, Fahrpläne, Regeln; Formgestaltungen, die auf die Befriedigung ästhetischer Bedürfnisse gerichtet sind; Projekte und Zeichnungen für die Planung von Anlagen, Gebäuden und Territorien. §6 Ausschluß vom Patentschutz (1) Für technische Lösungen, die im Widerspruch zur sozialistischen Moral stehen, werden keine Patente erteilt. (2) Für technische Lösungen, die auf chemischem oder mikrobiologischem Wege hergestellte sowie durch Kernspaltung oder Kernfusion erzielte Stoffe betreffen, werden Patente nur für Herstellungsverfahren und für Verwendungsverfahren erteilt. Für Erfindungen, die Nahrungs-, Genußoder Arzneimittel betreffen, werden Patente nur für Herstellungsverfahren erteilt. §7 Erfinder (1) Erfinder im Sinne dieses Gesetzes ist der Urheber einer erfinderischen Leistung gemäß § 5. (2) Wurde die erfinderische Leistung von mehreren Urhebern erbracht, dann sind alle Miturheber Erfinder. Die Miturheberschaft wird nicht durch Leistungen begründet, mit denen den Urhebern ausschließlich technische oder organisatorische Hilfe gewährt wurde. 3. Abschnitt Wirtschaftspatente, Ausschließungspatente, Geheimpatente §8 Wirtschaftspatente und Ausschließungspatente (1) Der Rechtsschutz für Erfindungen wird durch die Erteilung von Wirtschaftspatenten oder Ausschließungspatenten begründet, soweit nicht gemäß § 9 ein'Geheimpatent zu erteilen ist. Mit der Patentanmeldung ist zu erklären, ob ein Wirtschaftspatent oder ein Ausschließungspatent erteilt werden soll, soweit nicht die Bestimmungen über Geheimpatente zutreffen. (2) Für Erfindungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Erfinder in einem sozialistischen Betrieb oder einem staatlichen Organ (im folgenden Ursprungsbetrieb genannt) oder mit dessen Unterstützung entstanden sind, werden Wirtschaftspatente erteilt. Sind mehrere Betriebe Ursprungsbetrieb, dann haben sie die in diesem Gesetz festgelegten Rechte und Pflichten eines Ursprungsbetriebes gemeinsam. Sie beauftragen einen dieser Betriebe mit der Wahrnehmung der Aufgaben. §9 Geheimpatente (1) Für Erfindungen, die geeignet sind, zur Erhöhung oder Sicherung der Verteidigungsbereitschaft der Deutschen Demokratischen Republik beizutragen und für Erfindungen, die besondere staatliche Interessen betreffen, werden Geheimpatente erteilt. Diese Erfindungen werden als Staatsgeheimnisse behandelt. (2) Einzelheiten für die Behandlung dieser Erfindungen und der Geheimpatente legt der Präsident des Patentamtes im Einvernehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung und den Leitern der anderen zuständigen zentralen Staatsorgane in einer Anordnung fest. Dabei kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden. §10 Rechte aus Wirtschaftspatenten (1) Durch ein Wirtschaftspatent werden folgende Rechte begründet: a) das Recht der Erfinder auf moralische und materielle Anerkennung entsprechend den Rechtsvorschriften; b) das Recht der sozialistischen Betriebe und der staatlichen Organe zur Benutzung der Erfindung; c) bei Erfindungen, bei denen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht vorliegen, das Recht der Erfinder zur Benutzung der Erfindung. (2) Die sozialistischen Betriebe und die staatlichen Organe haben bei Benutzung einer durch Wirtschaftspatent geschützten Erfindung das Patentamt und bei Erfindungen gemäß § 8 Abs. 2 den Ursprungsbetrieb über den Beginn und den Umfang der Benutzung zu unterrichten. Der Ursprungsbetrieb ist verpflichtet, die Erfinder über die Benutzung im Betrieb und in anderen Betrieben zu informieren. (3) Bürger, Betriebe und Einrichtungen, denen nicht das Recht zur Benutzung gemäß Abs. 1 zusteht, bedürfen der Erlaubnis des Patentamtes, wenn sie eine durch Wirtschaftspatent geschützte Erfindung benutzen wollen. §11 Rechte aus Ausschließungspatenten (1) Durch ein Ausschließungspatent wird das ausschließliche Recht des Patentinhabers auf Benutzung der Erfindung begründet. (2) Auf Antrag des Patentinhabers kann ein Ausschließungspatent jederzeit in ein Wirtschaftspatent umgewandelt werden. Das gleiche gilt für eine Patentanmeldung.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 285 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 285) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 285 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 285)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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