Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 283

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 283 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 283); Gesetzblatt Teil I Nr. 29 Ausgabetag: 2. November 1983 283 §57 Verletzung von Vorschriften über die Luftfahrt (1) Wer vorsätzlich 1. ein Luftfahrzeug ohne die gemäß § 28 Abs. 1 erforderliche Genehmigung herstellt, erwirbt oder sich auf andere Weise verschafft; 2. ein Luftfahrzeug ohne die gemäß den §§ 18 und 20 erforderliche Erlaubnis führt oder führen läßt oder bedient oder ohne die gemäß § 29 erforderliche Zulassung in der zivilen Luftfahrt einsetzt; 3. Gegenstände der im § 42 genannten Art ohne Genehmigung der zuständigen Staatsorgane in einem Luftfahrzeug mitführt; 4. als Luftfahrzeugführer die gemäß § 2 Abs. 2 festgelegten Sperren oder Beschränkungen für die Benutzung des Luftraumes nicht beachtet; 5. ohne die gemäß § 12 erforderliche Genehmigung Luftaufnahmen außerhalb des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs herstellt oder diese vervielfältigt, veröffentlicht oder in sonstiger Weise nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe bestraft (2) Der Versuch ist strafbar. §58 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. nicht geprüfte oder nicht lufttüchtige Erzeugnisse in der zivilen Luftfahrt verwendet oder für die Verwendung abgibt; 2. Flugplätze ohne Genehmigung anlegt; 3. die im Zusammenhang mit dem Einsatz von geprüften und lufttüchtigen Erzeugnissen in der zivilen Luftfahrt oder mit der Erteilung der Genehmigung-zur Anlegung eines Flugplatzes von den zuständigen Staatsorganen erteilten Auflagen nicht oder nicht termingemäß erfüllt; 4. im Baubeschränkungsbereich von Flugplätzen und Flug-sicheruhgsbodenanlagen ohne Genehmigung Bauwerke oder andere Anlagen und Einrichtungen errichtet bzw. Anpflanzungen anlegt oder die erteilten Auflagen nicht oder nicht termingemäß erfüllt; 5. öffentliche Flugveranstaltungen ohne Genehmigung durch die zuständigen Staatsorgane durchführt oder die Beteiligung von Luftfahrzeugen an anderen öffentlichen Veranstaltungen ohne diese Genehmigung veranlaßt oder die mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht beachtet; 6. als Führer eines Luftfahrzeuges zugewiesene Flugstrecken und -höhen nicht einhält oder Weisungen des Flugsicherungsdienstes nicht befolgt; 7. als Führer eines Luftfahrzeuges durch Vortäuschen eines Notfalls die zuständigen Staatsorgane zur Erteilung einer Genehmigung zum Einfliegen in den Luftraum der Deutschen Demokratischen Republik veranlaßt; 8. als Führer eines Luftfahrzeuges ohne Zustimmung durch die zuständigen Staatsorgane oder ohne Vorliegen der für eine genehmigungsfreie Außenlandung erforderlichen Voraussetzungen außerhalb von Flugplätzen landet; 9. die bei Flugvorkommnissen vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erstattet oder durch sein Verhalten die Untersuchung von Flugvorkommnissen behindert oder nicht die notwendigen Sicherungsmaßnahmen am Ereignisort durchführt; 10. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals die ihm mit der Erlaubnis übertragenen Pflichten verletzt; 11. erlaubnispflichtige Arbeiten an Luftfahrtgerät, Flugsicherungsbodenanlagen oder auf Flugplätzen durchführt, ohne im Besitz der entsprechenden Erlaubnis zu sein, oder solche Arbeiten durch Personen durchführen läßt, die nicht im Besitz der entsprechenden Erlaubnis sind; 12. an Bord eines Luftfahrzeuges Weisungen des Kommandanten oder eines anderen Besatzungsmitgliedes nicht be- folgt oder die Durchführung dieser Weisungen behindert oder in anderer Weise Ordnung und Sicherheit an Bord stört; 13. unbefugt die nicht für den öffentlichen Zutritt bestimmten Anlagen oder Einrichtungen eines Flugplatzes betritt oder sich den vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen auf Flugplätzen entzieht; 14. ohne die gemäß § 12 erforderliche Genehmigung Luftaufnahmen von Bord von Luftfahrzeugen im Fluglinien- und Bedarfsverkehr herstellt oder diese vervielfältigt, veröffentlicht oder in sonstiger Weise nutzt; 15. den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis 500 M belegt werden. (2) Wer vorsätzlich eine im Abs. 1 bezeichnete Handlung begeht, kann mit einer Ordnungsstrafe bis 1 000 M belegt werden, wenn 1. die gesellschaftlichen Interessen grob mißachtet wurden; 2. die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich beeinträchtigt wurden oder 3. eine solche Ordnungswidrigkeit wiederholt innerhalb von zwei Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde. (3) Wer fahrlässig als Luftfahrzeugführer ohne die gemäß § 49 Abs. 1 vorgeschriebene Erlaubnis die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik überfliegt, kann mit Ordnungsstrafe bis 500 M belegt werden. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 können die zur Begehung der Ordnungswidrigkeit verwendeten oder dazu bestimmten Luftfahrzeuge oder anderen Gegenstände ohne Rücksicht auf Eigentumsverhältnisse oder Rechte Dritter neben dem Ausspruch einer Ordnungsstrafmaßnahme oder selbständig entschädigungslos eingezogen werden. (5) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens in den Fällen des Abs. 1 Ziffern 1 bis 14 obliegt dem Leiter der Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt des Ministeriums für ~ Verkehrswesen und in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 15 und des Abs. 3 dem Leiter der Hauptverwaltung der Zivilen Luftfahrt sowie den- Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. (6) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). XI. Schlußbestimmungen §59 Gebühren Für Verwaltungshandlungen, die nach diesem Gesetz im Interesse oder auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden, werden Gebühren auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über staatliche Verwaltungsgebühren erhoben; Aufwendungen sind zu erstatten. §60 Folgebestimmungen Der Ministerrat, der Minister für Nationale Verteidigung sowie der Minister für Verkehrswesen erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. §61 Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Gesetz vom 31. Juli 1963 über die zivile Luftfahrt (GBl. I Nr. 9 S. 113); 2. Ziff. 37 der Anlage zum Gesetz vom 11. Juni 1968 zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen Anpassungsgesetz (GBl. I Nr. 11 S. 242); 3. Paragraph 11 Abs. 4 des Einführungsgesetzes vom 12. Ja-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unte suchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft aus-üben kann. Grundlegende Aufgaben, die sich aus der Stellung der Linie als operative Diensteinheit Staatssicherheit ergeben.

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