Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 263

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 263 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 263); Gesetzblatt Teill Nr. 27 Ausgabetag: 4. Oktober 1983 263 Anlage 3 zu vorstehender Anordnung Sendezeiten 1. Von Radio DDR I werden im Rahmen der in den Hauptnachrichtendiensten gesendeten Wetterberichte in Abhängigkeit vom Wettergeschehen täglich zu folgenden Sendezeiten erforderliche Wetterwarnungen bzw. Hinweise zu gefahrdrohenden Wettererscheinungen bekanntgegeben : 5.00 Uhr 7.00 Uhr 10.00 Uhr 13.00 Uhr 16.00 Uhr 19.00 Uhr 22.00 Uhr 24.00 Uhr 2. Weiterhin können auf den übrigen Sendern des Rundfunks bzw. der Programme des Fernsehens der DDR Wetterinformationen empfangen und genutzt werden. Anlage 4 zu vorstehender Anordnung Wichtige Maßnahmen nach Erhalt von Wetterwarnungen 1. Bei „Wetterwarnung Katastrophenverhütung“ unverzügliche Weitergabe der Warnung auf der Grundlage vorbereiteter und bestätigter Benachrichtigungspläne;' Information der festgelegten Leitungskader; Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz vor möglichen Schäden; Gewährleistung der ständigen Erreichbarkeit und Informationsbereitschaft ; Aufklärung und Sicherung bzw. Beseitigung aufgetretener Gefahrenstellen, Störungen und Schäden; Kontrolle der Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen in nachgeordneten Bereichen sowie der Einsatzbereitschaft von Ersatzanlagen, insbesondere für die Energieversorgung, durch die jeweiligen Rechtsträger. 2. Bei „Unwetterwarnung Katastrophen Verhütung“ unverzügliche Weitergabe der Warnung auf der Grundlage vorbereiteter und bestätigter Benachrichtigungspläne; Herstellung der Einsatzbereitschaft verantwortlicher Leitungskader und operativer Gruppen der Stäbe der Zivilverteidigung ; Herstellung der Einsatzbereitschaft von Spezial- und Einsätzkräften sowie Technik und Geräten für Sofortmaßnahmen in Abhängigkeit vom Charakter der gefahrdrohenden Wettererscheinung und der territorialen und betrieblichen Bedingungen; Realisierung vorbeugender Sicherheits-, Schutz- und Abwehrmaßnahmen im Sinne des Katastrophenschutzes und Durchsetzung erforderlicher Verhaltensregeln in Betrieben und Einrichtungen; durchgängige Besetzung gefährdeter Betriebe, Objekte und Einrichtungen; Überprüfung der Einsatzbereitschaft und Gewährleistung der Inbetriebsetzung vorhandener Ersatzanlagen, insbesondere für die Energieversorgung, durch die jeweiligen Rechtsträger; Aufklärung und Sicherung bzw. Beseitigung eingetretener Gefahrenstellen, Störungen und Schäden; Kontrolle der Realisierung der Benachrichtigung und eingeleiteter Maßnahmen in nachgeordneten Bereichen; Information der Werktätigen und der Bevölkerung im erforderlichen Umfang (bei unmittelbar drohenden Gefahren oder Eintritt einer Katastrophe auch mittels des Si-.renensignals „Katastrophenalarm“); Gewährleistung der Hilfe für ältere, alleinstehende und kranke Bürger durch die örtlichen Räte. Anlage 5 zu vorstehender Anordnung Wettererscheinungen unterhalb der Schwelle der „Wetterwarnung Katastrophenverhütung“, die zur Verbreitung von Hinweisen führen Sie beziehen sich insbesondere auf: Windspitzen von 15 bis 24 m/s Sichtrückgang unter 150 m Auftreten von Gewitter ergiebigen Regen (Niederschlagsmenge 15 mm/12 h oder 25 mm/24 h) anhaltende Trockenheit (niederschlagsfreie Periode von mindestens 4 Tagen, dabei sonnig und relative Luftfeuchte tagsüber unter 50 °'n) stellenweises Glatteis am Erdboden, Eisglätte, Reifglätte Schneefall mit Bildung einer Schneedecke ( 15 cm/12 h) oder Matschbildung Schneeverwehungen lockere Schneedecke 15 cm), mittlerer Wind 3 m/s lockere Schneedecke (15cm), mittlerer Wind 3 bis 7 m/s Schneefall mit Bildung einer lockeren Schneedecke 15 cm/12 h), mittlerer Wind 3 m/s plötzlich einsetzendes Tauwetter. Anmerkung Die angeführten Kriterien gelten hauptsächlich für Höhenlagen bis etwa 400 m über HN. Für Höhenlagen oberhalb etwa 400 m über HN werden bei Herausgabe von Hinweisen die orographisch bedingten Besonderheiten berücksichtigt. Bei Gewitter ist örtlich begrenzt mit Windböen und Stark--niederschlag zu rechnen. Anordnung Nr. 1 über die Änderung der Arbeitsschutzanordnung 311 Nahrungsmittelindustrie vom 31. August 1983 §1 Die Abschnitte I, IV und der § 34 des Abschnittes V der Arbeitsschutzanordnung 311 vom 6T Januar 1953 Nahrungsmittelindustrie (GBl. Nr. 45 S. 513) werden aufgehoben.1 §2 Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Berlin, den 31. August 1983 Der Minister für Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie Dr. Wange 1 Dafür gelten die Standards TGL 30141/01 Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz: Gewinnung und Verarbeitung pflanzlicher Oie und Fette; Sicherheitstechnische Forderungen, TGL 30141/02 ; Arbeitsschutz- und brandschutzgerechtes Verhalten, TGL 30139 Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz; Herstellung von Backwaren; Allgemeine Forderungen, TGL 30140 Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz: Herstellen von Süßwaren.; Allgemeine Forderungen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze und andere gegen die gerichtete subversive Handlungen und unternimmt vielfältige Anstrengungen zur Etablierung einer sogenannten inneren Opposition in der DDR.

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