Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 259

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 259 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 259); Gesetzblatt Teil I Nr. 27 Ausgabetag: 4. Oktober 1983 259 der Zustimmung gemäß § 6 nach Abstimmung mit den Be-teiligtenH*. (3) Über die Errichtung und Nutzung von unterirdischen Deponien als Gemeinschaftsanlage und den Betreiber entscheidet der Rat des Bezirkes nach Abstimmung mit dem bilanzverantwortlichen Organ des Ministeriums für Geologie11 und den Beteiligten im Rahmen der im Abs. 2 genannten Verfahren. Das Fachorgan für Geologie legt den erforderlichen Mindestumfang geologischer Untersuchungsarbeiten zur Erkundung und Errichtung unterirdischer Deponien fest und nimmt Einfluß auf die Realisierung der erteilten Aufträge. (4) Ist zur effektiven Nutzung der Grundfonds die gemein-- same Nutzung einer Beseitigungsanlage oder Deponie in dem Territorium eines anderen Bezirkes oder Kreises erforderlich, ist nach Abstimmung mit dem für dieses Territorium zuständigen Rat des Bezirkes bzw. Kreises der Antrag zur schadlosen Beseitigung diesem zur Erteilung der Genehmigung gemäß § 5 Abs. 4 zu übergeben. §8 (1) Für die Arbeiten zur Erkundung und Errichtung, zum Betrieb sowie zur Stillegung unterirdischer Deponien sind die Bestimmungen des Berggesetzes sowie seine Folgebestim-mungent2 entsprechend anzuwenden. Diese bergbaulichen Arbeiten sind auf der Grundlage der Rechtsvorschriften über die Bergbausicherheit10 * 12 13 durchzuführen. In Einzelfällen entscheidet der Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der DDR in Abstimmung mit dem Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft sowie dem Minister für Geologie über die Anwendung der bergrechtlichen Bestimmungen. (2) Die bergbaulichen Arbeiten zur Erkundung und Errichtung, zum Betrieb sowie zur Stillegung unterirdischer Deponien unterliegen der Staatlichen Bergaufsicht. (3) Bergbauliche Arbeiten gemäß Abs. 1 sind der zuständigen Bergbehörde spätestens 4 Wochen vor Beginn anzuzeigen. Die Bergbehörde entscheidet, in welchen Fällen die Anzeige in Form eines technischen Betriebsplanes zu erfolgen hat. §9 Betrieb von Beseitigungsanlagen und Deponien (1) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Beseitigungsanlagen und Deponien ist der Betreiber verantwortlich. (2) Die Betreiber haben Betriebs- und Deponieordnungen sowie Einsatzdokumente zur Bekämpfung von Havarien zu erarbeiten und ständig zu aktualisieren, die der Zustimmung des Rates des Bezirkes bzw. Kreises, Fachorgan Umweltschutz und Wasserwirtschaft, bedürfen. Die Zustimmung muß vor Aufnahme des Betriebes der Beseitigungsanlage oder Deponie vorliegen. Die Einholung von Zustimmungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 10 Für gemeinsame Investitionen gilt z. Z. die Richtlinie vom 26. September 1972 über gemeinsame Investitionen (GBl. II Nr. 59 S. 642). u Z. Z. VEB Untergrundspeicher Mittenwalde. 12 Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 29), Erste Durchführungsverordnung vom 12. Mai 1969 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II Nr. 40 S. 257), Dritte Durchführungsverordnung vom 12. August 1976 zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 32 S. 403), Anordnung vom 19. Oktober 1971 über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen Verwahrungsanordnung (GBl. II Nr. 73 S. 621), Anordnung vom 10. April 1970 über die Wiederurbarmachung berg- baulich genutzter Bodenflächen - Wiederurbarmachungsanordnung -(GBl. II Nr. 38 S. 279). - 13 Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 120/2 vom 5. Oktober 1973 Bergbausicherheit im Bergbau unter Tage (Sonderdruck Nr. 767 des Gesetzblattes), Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 126/2 vom 10. März 1980 Bergbausicherheit in Bohr- und Förderbetrieben (Sonderdruck Nr. 1035 des Gesetzblattes), Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 127 vom 10. Januar 1975 Bergbausicherheit an Untergrundspeichern (Sonderdruck Nr. 788 des Gesetzblattes). (3) Der Betreiber hat einen täglichen Nachweis über die Art, Menge und Herkunft der angelieferten und beseitigten Abprodukte zu führen. Bei oberirdischen Deponien toxischer Abprodukte ist darüber hinaus in Lageplänen oder anderen Nachweisunterlagen der Tag der Anlieferung und die Stelle der Ablagerung im Deponiekörper festzuhalten. Die Nachweisunterlagen sind zu archivieren. (4) Oberirdische Deponien sind entsprechend dem Projekt mit der Rekultivierung des Deponiekörpers abzuschließen. Die Rechtsvorschriften über die Wiederurbarmachung und Rekultivierung sind entsprechend anzuwenden14. (5) Der Rat des Bezirkes kann den Betrieb von Beseitigungsanlagen oder Deponien untersagen, wenn grobe Verstöße gegen Ordnung und Sicherheit bei der schadlosen Beseitigung nicht nutzbarer Abprodukte vorliegen. Die Rechte und Pflichten der zuständigen Kontrollorgane werden hiervon nicht berührt. (6) Über die schadlos beseitigten Abprodukte ist von den Betreibern jährlich zu berichten. Das Verfahren der Berichterstattung wird vom Minister für Umweltschutz und Wasser- . Wirtschaft in Abstimmung mit dem Minister für Materialwirtschaft, dem Leiter der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und den Leitern der anderen beteiligten zentralen Staatsorgane geregelt. § 10 ■ * Vertragsbeziehungen (1) Die an einer Gemeinschaftsanlage beteiligten Betriebe sind verpflichtet, die. Rechte und Pflichten auf der Grundlage der Entscheidungen gemäß § 7 Absätze 2 und 3 sowie der §§ 73 ff. des Gesetzes vom 25. März 1982 über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft Vertragsgesetz (GBl. I Nr. 14 S. 293) vertraglich zu regeln. (2) Soweit der Betrieb über keine eigenen Kapazitäten zur schadlosen Beseitigung von nicht nutzbaren Abprodukten verfügt und die Beteiligung an Gemeinschaftsanlagen nicht möglich ist, sind zwischen den Betrieben, die nicht nutzbare Abprodukte verursachen, und den Betreibern über die schadlose Beseitigung Leistungsverträge abzuschließen. Voraussetzung für den Vertragsabschluß ist das Vorliegen der Genehmigung zur schadlosen Beseitigung mit dem Nachweis der Beseitigungsanlage oder Deponie, an die die Anlieferung der nicht nutzbaren Abprodukte zu erfolgen hat. (3) Im Vertrag sind insbesondere Vereinbarungen zu treffen über 1. die anzuliefernden nicht nutzbaren Abprodukte (Bezeichnung und Festlegung, ob die Anlieferung in fester, schlammartiger oder flüssiger Form zu erfolgen hat), 2. die Menge der nicht nutzbaren Abprodukte, 3. den Zeitpunkt/den Zeitraum der Anlieferung, 4. den Preis, 5. besondere Anforderungen an den Inhalt der Lieferpapiere und an die Befähigung der mit der Anlieferung beauftragten Werktätigen, 6. Vertragsstrafe bei Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen. (4) Der Betrieb ist verpflichtet, dem Betreiber alle für die Ordnung und Sicherheit in der Anlage erforderlichen Informationen zu geben. Ey hat den Betreiber insbesondere über die chemische Zusammensetzung der nicht nutzbaren Abprodukte und ihm bekannte Besonderheiten für die Behandlung dieser Abprodukte zu informieren. Die vom Betreiber zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit getroffenen Festlegungen sind dem Betrieb zur Kenntnis zu bringen und gelten als Vertragsbestandteil. 14 - Anordnung vom 10. April 1970 über die Wiederurbarmachung bergbaulich genutzter Bodenflächen Wiederurbarmachungsanordnung - (GBl. II Nr. 38 S. 279), - Anordnung vom 23. Februar 1971 über die Rekultivierung bergbaulich genutzter Bodenflächen Rekultivierungsanordnung (GBl. il Nr. 30 S. 245).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Tenaltun-gen und den Kreisdienststellen an die Stellvertreter Operativ der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zur Entscheidung heranzutragen. Spezifische Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Handlungen. Die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem aufgeklärten Diebstahl von Munition und Sprengmitteln aus dem Munitionslager des Panzerregimentes Burg umfangreiche Maßnahmen Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit eingeleitet.

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