Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 244

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 244 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 244); 244 Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 5. September 1983 ren oder nach einheitlichen Regeln zu dokumentieren, um eine einheitliche Benennung und zweckmäßige Gestaltung der Dokumente, vollständige Erfassung der Informationen und schnelle Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten (Projektierungs-, Aufschluß- und Berichtsdokumente, Formulare u. a.). 2. Bei der Standardisierung der Projektierungs-, Aufschluß-und Berichtsdokumente sind die Forderungen und Bedingungen der automatisierten Informationsverarbeitung und Mikrofilmtechnik zu berücksichtigen. Es ist eine weitgehende Vereinheitlichung der für gleiche Arbeitsprozesse in den verschiedenen Fachbereichen und/oder Rohstoffgebieten zu verwendenden Vordrucke (Formblätter, Belege) durchzusetzen (für chemische, physikalische, technische, technologische, mineralogisch-petrogra-phische u. a. Untersuchungen). Der Text des Schriftgutes ist in der Regel in Maschinenschrift und nach Möglichkeit mit schwarzem Farbband auf weißes Schreibmaschinenpapier mit ausreichendem Schwarz-Weiß-Kontrast zu schreiben. Die graphischen und anderen Darstellungen (z. B. Beigaben, Anlagen) sind mit schwarzer Tusche auszuführen. Mehrfarbige Darstellungen sind nur in zweckmäßigen Fällen zur Erhöhung der Aussage und Übersichtlichkeit anzuwenden, z. B. bäi geowissenschaft-lichen Karten, Geländeaufnahmen und Reproduktionen von Gesteinen, Dünn- und Anschliffen. 3. Die Standards für Projektierungs- und Berichtsdokumente sind möglichst nach dem Baukastenprinzip zu entwickeln, d. h. in Abhängigkeit von der spezifischen Aufgabenstellung oder vom Untersuchungsstadium sind Abschnitte, Formblätter und Anlagen wegzulassen oder hinzuzufügen. Zur Erhöhung des Informationsgehaltes sind bevorzugt Tabellen, graphische Darstellungen, visuell-und maschinenlesbare Datenträger (Formblätter, Lochbänder und Lochkarten u. a.) anstelle textlicher Ausführungen zu verwenden. Datenverarbeitungsgerechte und/ oder für die Mikroverfilmung bestimmte Dokumente können als lose Blätter (Ringhefter u. a.) oder geheftet bzw. gebunden zusammengefaßt werden. Das gilt auch für die zu Aufschlußakten zusammenzufassenden Aufschlußdokumente. 4. Die Transport- und Aufbewahrungsbehältnisse für die aus natürlichen und künstlichen geologischen Aufschlüssen gewonnenen, z. T. unwiederbringlichen geologischen Proben (Rohstoff- und Gesteinsproben einschließlich zugehörigen Dünn- und Anschliffen, Fossilien, Glaspräparate und in Kleinbehälter eingeschlossene Fossilien, Analysenrestproben, Restgut rohstofftechnologischer Untersuchungen u. a.) sind zu standardisieren. 5. Für die Standardisierung der Behältnisse für alle Arten geologischer Proben einschließlich einer dauerhaften Be-schriftung ist in Abstimmung mit den ablieferungspflichtigen Stellen der staatlichen Organe und Betriebe die Leiteinrichtung der geologischen Probenarchive im Bereich des Ministeriums für Geologie zuständig. 6. Die staatlichen Organe und Betriebe sind entsprechend ihrer Erzeugnisgruppe für die Erarbeitung der Standards wissenschaftlich-technischer Dokumente gemäß § 6 der Anordnung einschließlich der Sekundärdokumente und zugehörigen methodisch-organisatorischen Richtlinien und die Vereinheitlichung der Gutachten sowie für die Laufendhaltung der Handakten verantwortlich. 7. Das Ministerium für Geologie ist für die Erarbeitung der Standards zur Abstimmung und Genehmigung geologischer Untersuchungsarbeiten gemäß § 2 der Anord- nung und die Vereinheitlichung des für die Anmeldung und Kontrolle geologischer Untersuchungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 der Anordnung zu verwendenden Formü-lares verantwortlich. II. 1. Von den Berichtsdokumenten sind in der Regel nur folgende Ausfertigungen herzustellen : eine Ausfertigung für das auftraggebende staatliche Organ oder den Betrieb, eine Ausfertigung für den Auftragnehmer, eine Ausfertigung für den Zentralen Geologischen Fonds als zuständiges Endarchiv, eine Ausfertigung für die Abteilung Geologie des zuständigen Rates des Bezirkes, soweit es sich um Dokumente gemäß § 7 Abs. 4 der Anordnung handelt. Im Falle einer notwendig werdenden Erweiterung dieses Verteilers ist zur Gewährleistung des Geheimnisschutzes sowie zur Reduzierung des Herstellungs- und Materialaufwandes zu sichern, daß nur solche Stellen berücksichtigt werden, die das betreffende Dokument für die weitere Arbeit ständig benötigen. 2. Das gesamte ein geologisches Objekt betreffende dienstliche Schriftgut ist in der vom verantwortlichen geologischen Bearbeiter zu führenden Objektakte aufzubewahren. Dabei sind voneinander getrennt abzulegen: die aus der produktiven Tätigkeit entstandenen geologischen Dokumente (Aufschluß- und Analysendokumente einschließlich das den Arbeitsablauf dokumentierende wichtige Schriftgut), das dazu aus der Leitungs- und Verwaltungstätigkeit entstandene Schriftgut. Nach Bestätigung des Berichtsdokumentes ist das unter dem ersten Anstrich genannte Schriftgut dem Archiv des geologischen Fonds und das unter dem zweiten Anstrich genannte Schriftgut dem Verwaltungsarchiv des Auftragnehmers zu übergeben. 3. Die Archivwürdigkeit des dienstlichen Schriftgutes und der geologischen Proben einschließlich Dünn- und Anschliffe, ' Analysenrestproben und das Restgut rohstoff-technologischer Untersuchungen ist aus der volkswirtschaftlichen, wissenschaftlich-technischen und gesellschaftlichen Bedeutung abzuleiten und das für archivwürdig befundene Material in Archiven der geologischen Fonds bzw. geologischen Probenarchiven ständig bzw. befristet aufzubewahren. Die Art und Anzahl der an die Archive der geologischen Fonds im Zuständigkeitsbereich eines Registraturbildners und das zuständige staatliche Endarchiv (Zentraler Geologischer Fonds) abzuliefernden Archivdokumente und geologischen Proben einschließlich Dünn- und Anschliffe, Analysenrestproben und das Restgut rohstofftechnologischer Untersuchungen ist in bereichsspezifischen Regelungen festzulegen. 4. Grundlage für die Archivarbeit der geologischen Fonds und geologischen Probenarchive der staatlichen Organe und Betriebe sind die Rechtsvorschriften des staatlichen Archivwesens einschließlich der archivfachlichen Grundsätze und der bereichsspezifischen Regelungen. Zu den bereichsspezifischen Regelungen gehören die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Archive der geologischen Fonds und geologischen Probenarchive, die Archivordnung, Ablieferungsordnung, Benutzungsordnung und zugehörige Formulare (z. B. Benutzungsantrag, Rechercheauftrag, Ubemahme-/Übergabeprotokoll, Lieferschein). Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, 1020 Berlin, Klosterstraße 47 - Redaktion: 1020 Berlin, Klosterstraßc 47, Telefon: 233 36 22 - Für den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen tragen die Leiter der staatlichen Organe die Verantwortung, die die Unterzeichnung vornehmen - Veröffentlicht unter LizenzNr. 751 - Verlag: (610/62) Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 1086 Berlin, Otto-Grotewohl-Str. 17. Telefon: 233 45 01 - Erscheint nach Bedarf - Fortlaufender Bezug nur durch die Post -Bezugspreis: Monatlich Teil I 0,80 M, Teil II 1,- M - Einzelabgabe bis zum Umfang von 8 Seiten 0,15 M, bis zum Umfang von 16 Seiten 0,25 M, bis zum Umfang von 32 Seiten 0,40 M, bis zum Umfang von 48 Seiten 0,55 M je Exemplar, je weitere 16 Seiten 0,15 M mehr. Einzelbestellungen beim Zentral-Versand Erfurt, 5010 Erfurt, Postschließfach 6%. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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