Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 243

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 243 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 243); 243 Gesetzblatt Teil I Nr. 24 Ausgabetag: 5. September 1983 dokumentierenden geologischen Aufschlüssen und Erdaufschlüssen je 1 Exemplar der Aufschlußdokumente an den territorial zuständigen Betrieb für feste mineralische Rohstoffe und/oder Grundwasser im Bereich des Ministeriums für Geologie zu übergeben. (7) Der Auftragnehmer hat von den gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 6 durchgeführten geologischen Untersuchungsarbeiten der Abteilung Geologie des zuständigen Rates des Bezirkes je 2 Exemplare der Bohrmeisterschichtenverzeichnisse zu übergeben. Davon ausgenommen sind die geologischen Untersuchungsarbeiten, für die eine geologische Dokumentation angefertigt wird. Der Leiter der Abteilung Geologie ist berechtigt, den Auftragnehmer von der Ablieferungspflicht vollständig oder fallweise zu entbinden. (8) Die Übergabe der geologischen Dokumente an den Zentralen Geologischen Fonds und an die Abteilung Geologie des zuständigen Rates des Bezirkes hat innerhalb von 4 Wochen nach der Bestätigung der betreffenden Dokumente unentgeltlich zu erfolgen. §8 Bemusterung, Lagerung, Transport, Übernahme, Sicherung, Aufbewahrung, Reduzierung, Kassation und Benutzung geologischer Proben (1) Die Bemusterung fester, flüssiger und gasförmiger mineralischer Rohstoffe für Laboruntersuchungen, halbtechnische und industrielle Versuche sowie im Rahmen der Ge-winnungsarbeiten für die laufende Qualitätskontrolle desgleichen die Beschriftung, Verpackung und Registrierung der entnommenen geologischen Proben sind entsprechend den fachbereichsspezifischen Regelungen durchzuführen. (2) Die Entnahme von Proben des Nebengesteins und Gesteinsproben für verschiedenartige Untersuchungen hat entsprechend den fachbereichsspezifischen Regelungen zu erfolgen. Diese geologischen Proben sind wie die Rohstoffproben zu beschriften, zu verpacken und zu registrieren. (3) Die Lagerung einschließlich Zwischenlagerung geologischer Proben in den geologischen Objekten und Probenarchiven sowie der Transport haben unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Geheimnisschutz zu erfolgen. Der ablieferungspflichtige Auftragnehmer hat die Transportkosten zu übernehmen. (4) Für Probentransporte sind verschließbare Behältnisse, die .Verwechselungen, Veränderungen durch äußere Einflüsse, Verfälschungen und Zerstörungen ausschließen, zu verwenden. Die Behältnisse mit Rohstoffproben, wissenschaftlich besonders wertvollen Gesteinsproben (Gesteinskollektionen geologischer Objekte, Leitgesteine, Erze, Mineralien u. a.) und Fossilien sind zusätzlich zu versiegeln. (5) Die Übernahme der geologischen Proben hat durch die geologischen Probenarchive entsprechend den in den Ablieferungsordnungen der staatlichen Organe und Betriebe enthaltenen Übergabefristen zu erfolgen. Die archivwürdigen, langfristig oder ständig aufzubewahrenden geologischen Proben einschließlich Dünn- und Anschliffe, Analysenrestproben und Restgut rohstofftechnologischer Untersuchungen sind vom Auftragnehmer innerhalb von 4 Wochen nach Bestätigung des zugehörigen Berichtsdokumentes bzw. nach Abschluß der geologischen Untersuchungsarbeiten an das Zentrale Geologische Probenarchiv abzuliefern. Uber die Aufbewahrungsdauer entscheidet der Auftragnehmer bzw. entsprechend § 4 Abs. 2 die Abteilung Geologie des zuständigen Rates des Bezirkes. Die Daueraufbewahrung geologischer Proben im Zentralen Geologischen Probenarchiv ist im Über-gabe-/Übernahmeprotokoll zu begründen. (6) Die Sicherung, Aufbewahrung, Reduzierung, Kassation und Benutzung der geologischen Proben hat in Anlehnung an die Rechtsvorschriften über das staatliche Archivwesen und entsprechend den Rechtsvorschriften über die Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Geheimnisschutz zu erfolgen. (7) Das nach Abschluß der geologischen Untersuchungsarbeiten' gemäß § 1 Abs. 2 vorhandene restliche Bohrgut ist als Verfüllungsmaterial zu verwenden oder vom Auftrag- nehmer so zu zerstören und zu beseitigen, daß aus den Rückständen die aufgeschlossene Schichtenfolge nicht rekonstruiert werden kann. Die ordnungsgemäße Vernichtung der geologischen Restproben ist im Einstellungsprotokoll zu den geologischen Untersuchungsarbeiten oder in einem gesondert anzufertigenden Vernichtungsprotokoll zu vermerken. (8) Die Übergabe geologischer Proben an im Projekt nicht genannte Kooperationspartner ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. §9 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines staatlichen Organs oder Betriebes die Bestimmungen dieser Anordnung verletzt, indem er " 1. -der Dokumentenrecherche gemäß § 3, 2. der Anmeldepflicht zur Durchführung geologischer Untersuchungsarbeiten gemäß § 4 und 3. der Pflicht zur Abgabe und Aufbewahrung geologischer Dokumente (§7 Absätze 3 und 8), zur Sicherung des Probentransports (§ 8 Abs. 4), zur Abgabe geologischer Proben (§ 8 Abs. 5) und zur Beseitigung restlichen Bohrgutes (§ 8 Abs. 7) nicht nachkommt, kann mit Ordnungsstrafen von 10 M bis 500 M belegt werden, sofern sich nicht ein Disziplinarverfahren als geeigneter erweist. (2) Ist durch eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß Abs. 1 ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte er verursacht werden können oder wurde die Ordnungswidrigkeit wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Minister für Geologie oder dem, sachlich zuständigen Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungs-widriglceiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). Schlußbestimmungen § 10 (1) Für Maßnahmen zur Durchführung der Standardisierung und Archivierung geologischer Dokumentationen gelten die in der Anlage enthaltenen Hinweise. (2) Fachbereichsstandards zur Dokumentation geologischer Untersuchungsarbeiten sind in Abstimmung mit dem Ministerium für Geologie von dem jeweils zuständigen staatlichen Organ oder Betrieb zu erarbeiten und vom Leiter des übergeordneten zentralen Staatsorgans zu bestätigen. (3) Über Ausnahmeregelungen zur Dokumentation der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung geologischer Untersuchungsarbeiten entscheidet der Minister für Geologie. §11 - (1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 27. April 1948 über Anmeldung und Kontrolle von Bohrungen und Erdaufschlüssen (ZVOB1. Nr. 16 S. 173) außer Kraft. Berlin, den 12. August 1983 Der Minister für Geologie Dr. Bochmann Anlage zu § 10 vorstehender Anordnung Hinweise zur Standardisierung und Archivierung geologischer Dokumentationen und zur Archivierung geologischer Proben I. L Das bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung geologischer Untersuchungsarbeiten entstehende dienstliche Schriftgut ist soweit wie möglich zu standardisie-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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