Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 235

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 235 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 235); Gesetzblatt Teil I Nr. 23 Ausgabetag: 30. August 1983 235 2.9. Für die Darstellung auf dem Tagebauriß sind mit Ausnahme der angrenzenden Topographie die Signaturen des Standards TGL 6429 Bergmännisches Rißwerk anzuwenden. Für die angrenzende Topographie gelten die besonderen Signaturen für die Herstellung geodätischer oder kartographischer Erzeugnisse, sofern in dem angrenzenden Territorium keine besonderen betrieblichen Objekte oder Anlagen, wie z. B. Aufbereitungen, vorhanden sind. Für diese besonderen Objekte oder Anlagen, deren Darstellung 1m Tagebauriß erforderlichenfalls notwendig ist, gelten ebenfalls die Signaturen der TGL 6429. 2.10. Auf dem Tagebauriß sind sämtliche innerhalb der Betriebsgrenze liegenden wichtigen Objekte und Anlagen darzustellen. Als Betriebsgrenizen gelten: a) die vorhandene und die für die nächsten 10 bis 15 Jahre geplante Abbaugrenze, b) der an die vorhandene oder die geplante Abbaugrenze anschließende betriebliche Randstreifen von mindestens 50 m Breite, c) bei Betrieben mit' Sprengarbeiten der festgelegte, über die betriebliche Randstreifengrenze hinausreichende Gefahrenbereich, d) der Haldenfuß oder die oberste Böschungskante eines Restloches zuzüglich eines mindestens 50 m breiten Randstreifens. 2.11. Auf dem Tagebauriß sind insbesondere darzustellen: a) die Nordrichtung, b) die angrenzende Topographie, soweit diese für die Zuordnung der Objekte und Anlagen zum Territorium notwendig ist (vor allem die zu schützenden Objekte und Anlagen anderer Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzer, wie Bauwerke, Bahnen, Straßen, Deponien, Vorfluter Gewässer und Brunnen , Kabel und Leitungen sowie Angabe der Nutzungsart der Bodenflächen), c) betriebliche Bauwerke, bergbauliche Anlagen, d) Zufahrtsstraßen und Zugänge, e) Kabel und Leitungen, f) fortschreitende und bleibende Böschungen an Gewinnungsgeräten, Kippen und Halden sowie bergbaulich genutzte Bodenflächen, g) Bergbauschutzgebiete, Sicherheitspfeiler, Schutzzonen, Gefahrenbereiche, Schutz- und Vorbehaltsgebiete gemäß Wassergesetz2, h) Bohrlöcher (hierzu gehören z. B. nicht die Bohrlöcher für Sprengarbeiten), i) Sprengmittellager, Tanklager usw.,- j) Vermessungsfestpunkte, k) Flurstücksgrenzen Und -bezeichnungen, l) Notwendige Höhenangaben, m) ständige Wasseransammlungen im Tagebau, n) bereits wieder urbar gemachte Bodenflächen, o) Grenzen des gewachsenen zum gekippten Boden, p) Grenzen besonders gefährdeter Bereiche, die für die Beurteilung der Bergbausicherheit von Bedeutung sind (z. B. stillgelegte bergbauliche Anlagen). 2.12. Für betriebliche Verwaltungsgebäude, Werkstätten, Straßen usw., die nicht im regionalen Zusammenhang mit den Objekten und Anlagen stehen, ist ein Tagebauriß nicht erforderlich. 2.13. Der Tagebauriß ist erforderlichenfalls durch schnittriß-liche Darstellungen zu ergänzen, wenn die grundrißliche Darstellung für die Beurteilung der Bergbausicherheit nicht ausreicht. 2.14. Eine Zweitausfertigung oder Kopie des Tagebaurisses ist an geeigneter Stelle getrennt von der Erstausfertigung aufzubewahren, wenn der Tagebauriß nicht Bestandteil der Anzeige der bergbaulichen Arbeiten ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Bergbehörde. 2.15. Der Tagebauriß ist nach der Stillegung des Tagebaues vollständig nachzutragen und abzuschließen. Der Betriebsleiter hat den Abschluß des Tagebaurisses durch Unterschrift zu bestätigen. 2.16. Für Tagebaue, die nach ihrer Stillegung durch einen anderen Betrieb weiter bergbaulich genutzt werden, ist der Tagebauriß dem Rechtsnachfolger zu übergeben. 2.17. Die Bergbehörde hat zu entscheiden, ob der Rechtsnachfolger einen Tagebauriß zu führen hat. 3. Der vereinfachte Tagebauriß ist wie folgt zu führen: 3.1. Der vereinfachte Tagebauriß besteht aus einer Ablichtung (Kopie), der Flurkarte oder aus einem anderen kartographischen Erzeugnis oder entsprechenden Kartenauszügen geeigneten Maßstabes (im folgenden Karte genannt) und einer Lageskizze. 3.2. Die Karte und die Lageskizze haben auf der rechten unteren Blattecke einen Titel mit folgenden Angaben zu tragen: a) vereinfachter Tagebauriß bzw. Lageskizze zum vereinfachten Tagebauriß, b) Name des Betriebes oder Betriebsteiles (Objekt), c) Name des Tagebaues, d) Bezeichnung des mineralischen Rohstoffes, e) Name des Kreises, der Gemeinde, der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes, f) Maßstab der Karte bzw. annähernder Maßstab der Lageskizze, g) Anfertigungsdatum der Karte und der Lageskizze, h) Unterschrift des Betriebsleiters. 3.3. In die Karte sind die Umrisse des Tagebaues und die Grenzen des Bergbauschutzgebietes bzw. die Grenzen des Gebietes, für das eine standortgebundene Abbaugenehmigung vorliegt, einzutragen. Weiterhin ist die Zufahrt zum Tagebau darzustellen. Als Bezugspunkte für die Eintragungen sind markante topographische Gegenstände zu verwenden. Die Nordrichtung ist anzugeben. Die Darstellung muß mit einer solchen Genauigkeit erfolgen, daß die lagerichtige Zuordnung des Tagebaues zum angrenzenden Territorium möglich ist. 3.4. In der Lageskizze sind insbesondere darzustellen: a) Böschungen, unterteilt nach 'Gewinnungsböschungen (Abraum- oder Mineralböschungen), Kippenböschungen und Endböschungen, nach Lage, Neigung und Höhe, b) Zufahrten bzrw. Ausfahrten, c) ständige Wasseransammlungen, d) betriebliche Bauwerke, e) zu schützende Objekte, wie Bauwerke, Verkehrswege, Vorfluter Gewässer und Brunnen , Versorgungsleitungen, f) Gefahrenbereiche, g) Deponien, h) Nordrichtung. Die Darstellungen sind entsprechend den bergbausicher-' heitlichen, 'betrieblichen oder territorialen Erfordernissen durch Schnittdarstellungen und Zahlenangaben (Bemaßungen) zu ergänzen. 3.5. Auf der Lageskizze' sind die zu schützenden Objekte in einem Bereich darzustellen, der die Fläche des geschlossenen Tagebauraumes (Tagebauvorfeld bis zur geplanten 'Endstellung des Tagebaues) und den Tagebaurandstreifen umfaßt. Die Breite des darzustellenden Randstreifens muß bei Tagebauen im Lockergestein der 3fachen Tagebautiefe und bei Tagebauen mit Festgestein der 1‘fachen Tagebautiefe entsprechen. Er muß jedoch mindestens 20 m breit sein. 2 Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Begehung, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden, die Beweggründe des Beschuldigten, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der früheren Straftat erarbeiteten Entwicklungsabschnittes ausschließlich auf die Momente zu konzentrieren, die für die erneute Straftat motivbestimmend waren und die für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

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