Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 23 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 23); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 28. Januar 1983 23 Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels' Genehmigungspflichtige Außenhandelsverträge , y vom 30. Dezember 1982 Auf der Grundlage der §§ 17 Abs. 3 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 9. September 1976 über die Leitung und Durchführung des Außenhandels (GBl. I Nr. 35 S. 421) wird folgendes bestimmt: §1 (1) Internationale Wirtschaftsverträge bedürfen unabhängig von ihrer Bezeichnung der Genehmigung durch den Minister für Außenhandel, wenn sie zum Gegenstand haben: 1. den Export oder Import wissenschaftlich-technischer Ergebnisse, 2. den Import von Anlagen und dabei-eirie in speziellen Bestimmungen festgelegte Wertgrenze überschritten wird, 3. den Export von Anlagen oder Schiffen und dabei eine in speziellen Bestimmungen festgelegte Wertgrenze überschritten wird, 4. die Bildung internationaler Konsortien und anderer Gesellschaften, 5. die passive Lohnveredlung, 6. die ökonomische, industrielle oder auch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Firmen aus Entwicklungs- ' - ländern und kapitalistischen Industrieländern, 7. den Einsatz ausländischer Firmen als Handelsvertreter. (2) Der Genehmigung durch den Minister für Außenhandel bedürfen auch Ergänzungen und Änderungen (einschließlich Änderungen des Geltungszeitraumes) der im Abs. 1 aufgeführten internationalen Wirtschaftsverträge. §2 (1) Internationale Wirtschaftsverträge gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 sind vom Generaldirektor des zuständigen Außenhandelsbetriebes der DDR über das Zentrale Büro für Internationalen Lizenzhandel der DDR dem Ministerium für Außenhandel innerhalb von 2 Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages einzureichen. (2) Internationale Wirtschaftsverträge gemäß § 1 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 sind vom Generaldirektor des jeweiligen Außenhandelsbetriebes dem Ministerium für Außenhandel innerhalb 1 Woche nach Unterzeichnung des Vertrages einzureichen. (3) Internationale Wirtschaftsverträge gemäß § 1 Abs. 1 Ziffern 4 bis 6 sind vor ihrem Abschluß vom Generaldirek- tor des jeweiligen Außenhandelsbetriebes dem Ministerium für Außenhandel rechtzeitig zur Genehmigung einzureichen. (4) Internationale Wirtschaftsverträge gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 7 sind vom Generaldirektor des jeweiligen Außenhandelsbetriebes dem Ministerium für Außenhandel innerhalb von 2 Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages zur Genehmigung einzureichen. §3 Die Einreichung der Verträge und Vereinbarungen gemäß § 2 gilt gleichzeitig als Antrag auf Erteilung der Genehmigung. Sofern in speziellen Bestimmungen festgelegt ist, daß weitere Angaben zur Erlangung der Genehmigung erforderlich sind, sind die erforderlichen Unterlagen den Verträgen und Vereinbarungen beizufügen. , §4 (1) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie kann an Auflagen gebunden werden, von deren Erfüllung ihr Inkrafttreten abhängt. (2) Die Erteilung der Genehmigung ist bei den im § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 und 7 genannten internationalen Wirtschaftsverträgen Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit; ist bei den im § 1 Abs. 1 Ziffern 4 bis 6 genannten internationalen Wirtschaftsverträgen Voraussetzung für deren Abschluß. ' §5 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 18. Dezember 1980 zur Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels Genehmigungspflichtige Außenhandelsverträge (GBl. I 1981 Nr. 3 S. 33) außer Kraft. Berlin, den 30. Dezember 1982 Der Minister für Außenhandel Solle Anordnung Nr. 21 über die Transportkostenregelungen bei der Frachtstellung „ab Hof“ für die Lieferungen von frischem Obst und Gemüse vom 23. Dezember 1982 Zur Änderung der Anordnung vom 25. Juni 1971 über die Transportkostenregelungen bei der Frachtstellung „ab Hof“ für die Lieferungen von frischem Obst und Gemüse (GBl. II Nr. 59 S. 517) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: §1 Der § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Landwirtschaftsbetriebe haben mit den VEB Großhandel Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (außer beim Direktgeschäft des Einzelhandels) auf der Grundlage der entsprechend § 3 ermittelten Transportwege Frachtpauschalsätze für die Vergütung der Transportleistungen mit landwirtschaftseigenen Transportmitteln zu vereinbaren. Die Frachtpauschalsätze für die in der Anlage 1 genannten Obst- und Gemüsearten sind auf der (Grundlage des Güter-Kraftver-kehrs-Tarifs (GKT) zur Anordnung Nr. Fr. 370 vom 10. April 1981 über die Preise für Gütertransportleistungen (Sonderdruck Nr. 1070 des Gesetzblattes) Teil D, Freisgruppe IV, zu ermitteln. Transporte der in dieser Anlage nicht genannten Obst- und Gemüsearten sind auf der Grundlage der Preisgruppe III des Teiles D zu vergüten. Für alle Obst- und Gemüsearten, die vor dem Aufkauf durch die VEB Großhandel Obst, Gemüse und Speisekartoffeln von den Landwirtschaftsbetrieben eingelagert werden, sind die Transportkosten getrennt für die 1. und 2. Teilstrecke auf der Basis der jeweils festgelegten Kilometer-Anzahl zu berechnen. Werden Betriebe der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie (Verarbeitungsbetriebe) über Vermarktungsstationen der Landwirtschaftsbetriebe beliefert, vereinbaren die Landwirtschaftsbetriebe mit den Verarbeitungsbetrieben auf der Basis des entsprechend dem 1. Teilstrich des § 3 Abs. 2 ermittelten Transportweges für die 1. Teilstrecke Frachtpauschalsätze für die Vergütung der Transportleistungen mit landwirtschaftlichen Transportmitteln. Die Errechnung der Transportkosten für die 1. Teilstrecke ist auf der Grundlage der in diesem Absatz genannten Bestimmungen für die Lieferungen der Landwirtschaftsbetriebe an die VEB Großhandel Obst, Gemüse und Speisekartoffeln vorzunehmen.“ §2 (1) Der § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Transportkosten sind auf der Basis der vereinbarten Frachtpauschalsätze durch die VEB Großhandel Obst, Ge- 1 1. DB vom 17. November 1978 (GBl. I Nr. 41 S. 443) 1 Anordnung (Nr. 1) vom 25. Juni 1971 (GBl. II Nr. 59 S. 517);
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 23 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 23) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 23 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 23)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen. noch kon. tIj tinuierlicherNfgeeigaete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich. negativer Aktivitäten. Verhärtet und sur unbedingten Gewährleistung der So ion.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X