Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 23

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 23 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 23); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 28. Januar 1983 23 Zweite Durchführungsbestimmung1 zur Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels' Genehmigungspflichtige Außenhandelsverträge , y vom 30. Dezember 1982 Auf der Grundlage der §§ 17 Abs. 3 und 23 Abs. 2 der Verordnung vom 9. September 1976 über die Leitung und Durchführung des Außenhandels (GBl. I Nr. 35 S. 421) wird folgendes bestimmt: §1 (1) Internationale Wirtschaftsverträge bedürfen unabhängig von ihrer Bezeichnung der Genehmigung durch den Minister für Außenhandel, wenn sie zum Gegenstand haben: 1. den Export oder Import wissenschaftlich-technischer Ergebnisse, 2. den Import von Anlagen und dabei-eirie in speziellen Bestimmungen festgelegte Wertgrenze überschritten wird, 3. den Export von Anlagen oder Schiffen und dabei eine in speziellen Bestimmungen festgelegte Wertgrenze überschritten wird, 4. die Bildung internationaler Konsortien und anderer Gesellschaften, 5. die passive Lohnveredlung, 6. die ökonomische, industrielle oder auch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Firmen aus Entwicklungs- ' - ländern und kapitalistischen Industrieländern, 7. den Einsatz ausländischer Firmen als Handelsvertreter. (2) Der Genehmigung durch den Minister für Außenhandel bedürfen auch Ergänzungen und Änderungen (einschließlich Änderungen des Geltungszeitraumes) der im Abs. 1 aufgeführten internationalen Wirtschaftsverträge. §2 (1) Internationale Wirtschaftsverträge gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 sind vom Generaldirektor des zuständigen Außenhandelsbetriebes der DDR über das Zentrale Büro für Internationalen Lizenzhandel der DDR dem Ministerium für Außenhandel innerhalb von 2 Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages einzureichen. (2) Internationale Wirtschaftsverträge gemäß § 1 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 sind vom Generaldirektor des jeweiligen Außenhandelsbetriebes dem Ministerium für Außenhandel innerhalb 1 Woche nach Unterzeichnung des Vertrages einzureichen. (3) Internationale Wirtschaftsverträge gemäß § 1 Abs. 1 Ziffern 4 bis 6 sind vor ihrem Abschluß vom Generaldirek- tor des jeweiligen Außenhandelsbetriebes dem Ministerium für Außenhandel rechtzeitig zur Genehmigung einzureichen. (4) Internationale Wirtschaftsverträge gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 7 sind vom Generaldirektor des jeweiligen Außenhandelsbetriebes dem Ministerium für Außenhandel innerhalb von 2 Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages zur Genehmigung einzureichen. §3 Die Einreichung der Verträge und Vereinbarungen gemäß § 2 gilt gleichzeitig als Antrag auf Erteilung der Genehmigung. Sofern in speziellen Bestimmungen festgelegt ist, daß weitere Angaben zur Erlangung der Genehmigung erforderlich sind, sind die erforderlichen Unterlagen den Verträgen und Vereinbarungen beizufügen. , §4 (1) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie kann an Auflagen gebunden werden, von deren Erfüllung ihr Inkrafttreten abhängt. (2) Die Erteilung der Genehmigung ist bei den im § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 und 7 genannten internationalen Wirtschaftsverträgen Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit; ist bei den im § 1 Abs. 1 Ziffern 4 bis 6 genannten internationalen Wirtschaftsverträgen Voraussetzung für deren Abschluß. ' §5 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsbestimmung vom 18. Dezember 1980 zur Verordnung über die Leitung und Durchführung des Außenhandels Genehmigungspflichtige Außenhandelsverträge (GBl. I 1981 Nr. 3 S. 33) außer Kraft. Berlin, den 30. Dezember 1982 Der Minister für Außenhandel Solle Anordnung Nr. 21 über die Transportkostenregelungen bei der Frachtstellung „ab Hof“ für die Lieferungen von frischem Obst und Gemüse vom 23. Dezember 1982 Zur Änderung der Anordnung vom 25. Juni 1971 über die Transportkostenregelungen bei der Frachtstellung „ab Hof“ für die Lieferungen von frischem Obst und Gemüse (GBl. II Nr. 59 S. 517) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen folgendes angeordnet: §1 Der § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Landwirtschaftsbetriebe haben mit den VEB Großhandel Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (außer beim Direktgeschäft des Einzelhandels) auf der Grundlage der entsprechend § 3 ermittelten Transportwege Frachtpauschalsätze für die Vergütung der Transportleistungen mit landwirtschaftseigenen Transportmitteln zu vereinbaren. Die Frachtpauschalsätze für die in der Anlage 1 genannten Obst- und Gemüsearten sind auf der (Grundlage des Güter-Kraftver-kehrs-Tarifs (GKT) zur Anordnung Nr. Fr. 370 vom 10. April 1981 über die Preise für Gütertransportleistungen (Sonderdruck Nr. 1070 des Gesetzblattes) Teil D, Freisgruppe IV, zu ermitteln. Transporte der in dieser Anlage nicht genannten Obst- und Gemüsearten sind auf der Grundlage der Preisgruppe III des Teiles D zu vergüten. Für alle Obst- und Gemüsearten, die vor dem Aufkauf durch die VEB Großhandel Obst, Gemüse und Speisekartoffeln von den Landwirtschaftsbetrieben eingelagert werden, sind die Transportkosten getrennt für die 1. und 2. Teilstrecke auf der Basis der jeweils festgelegten Kilometer-Anzahl zu berechnen. Werden Betriebe der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie (Verarbeitungsbetriebe) über Vermarktungsstationen der Landwirtschaftsbetriebe beliefert, vereinbaren die Landwirtschaftsbetriebe mit den Verarbeitungsbetrieben auf der Basis des entsprechend dem 1. Teilstrich des § 3 Abs. 2 ermittelten Transportweges für die 1. Teilstrecke Frachtpauschalsätze für die Vergütung der Transportleistungen mit landwirtschaftlichen Transportmitteln. Die Errechnung der Transportkosten für die 1. Teilstrecke ist auf der Grundlage der in diesem Absatz genannten Bestimmungen für die Lieferungen der Landwirtschaftsbetriebe an die VEB Großhandel Obst, Gemüse und Speisekartoffeln vorzunehmen.“ §2 (1) Der § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Transportkosten sind auf der Basis der vereinbarten Frachtpauschalsätze durch die VEB Großhandel Obst, Ge- 1 1. DB vom 17. November 1978 (GBl. I Nr. 41 S. 443) 1 Anordnung (Nr. 1) vom 25. Juni 1971 (GBl. II Nr. 59 S. 517);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Streckendurclvlaßfähigkeit Erhöhung des Anteils moderner Traktionen eingesetzt werden müssen. Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Transport- und Um- schlagprozesse sind umfangreiche Rationalisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinhei,ten der Linie und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit anderen operativen wurden die Ermittlungen zum. Auf finden von den Faschisten geraubter Kunstschätze, des weltberühmten Bernsteinzimmers, und damit im Zusammenhang stehender Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus für die Gewinnung von Erkenntnissen ist und die wesentlichsten Erkenntnisse mung erarbeitet werden. Es lassen sich Verfahren auffinden, stufe entsprechen. Hinsichtlich der Beschuldigtenaussag Bild.

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