Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 229

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 229 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 229); Gesetzblatt Teil I Nr. 22 Ausgabetag: 23. August 1983 229 (4) Werktätige, die in Apotheken bei der Herstellung von Arzneien tätig sind bzw. mit unverpackten Arzneimitteln und mit Verpackungsmaterialien Konktakt haben, unterliegen nicht der Verpflichtung, sich ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs. 1 zu unterziehen. (5) Die ärztlichen Untersuchungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren sind durch den jeweiligen Betrieb zu entrichten. Die Gebühr entfällt bei Werktätigen, die in Einrichtungen des Blutspende- und Transfusionswesens, des Apothekenwesens sowie anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens tätig sind oder eine Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitswesens aufnehmen wollen. §3 (1) Eine Tätigkeit gemäß § 1 dürfen Werktätige nicht ausüben, a) die Absonderungsmaßnahmen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen oder zum Schutz der .Tierbestände1 unterliegen; b) die, ohne krank zu sein, Erreger übertragbarer bakterieller Darmerkrankungen ausscheiden; c) die an eitrigen Wunden, eitrigem Schnupfen, eitriger Bronchitis oder Erkrankungen der Haut leiden und bei denen eine Weiterverbreitung der Krankheit oder eine nachteilige Beeinflussung der Erzeugnisse nicht auszuschließen ist; d) die im Sekundärrohstoffhandel, in der Abwasser-, Gülleoder Abfallbeseitigung, in der Tierkörperbeseitigung, in der Leichenbestattung beschäftigt sind oder ähnliche Tätigkeiten ausführen; e) die mit Personen, die Erreger von bakteriellen Darmerkrankungen dauernd oder zeitweilig ausscheiden, zusammenwohnen, sie pflegen oder mit ihnen dieselbe Toilette benutzen. (2) Ausnahmen vom Abs. 1 kann die zuständige Staatliche Hygieneinspektion, bei Tierseuchen der zuständige Bezirkstierarzt, im Einvernehmen mit dem Institut für Arzneimittelwesen der DDR zulassen, wenn eine Ausbreitung von Krankheiten oder eine nachteilige Beeinflussung von Erzeugnissen ausgeschlossen werden kann. §4 Soweit die Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Absätze 2 und 3 und § 3 Abs. 2 Werktätige betreffen, die eine Tätigkeit gemäß § 1 ausschließlich bei der Herstellung von Tierarzneimitteln ausüben, sind diese im Einvernehmen mit dem Staatlichen Veterinärmedizinischen Prüfungsinstitut zu treffen. §5 (1) Vor Abschluß eines Arbeitsvertrages haben die Leiter der Betriebe zu veranlassen, daß für den Werktätigen ein Gesundheitsausweis1 2 3 angelegt wird und die ärztlichen Untersuchungen gemäß der Anlage durchgeführt werden. (2) Der Gesundheitsausweis ist ein betriebliches Dokument, das nur mit den vorgeschriebenen Eintragungen Gültigkeit hat. (3) Die Bestätigung, daß Hinderungsgründe für eine Tätigkeit gemäß § 1 nicht bestehen, darf nur vom untersuchenden Arzt oder von der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion vorgenommen werden. 1 Z. Z. gelten: Gesetz vom 3. Dezember 1982 zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (GBl. I Nr. 40 S. 631), Erste Durchführungsbestimmung vom 20. Januar 1983 zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Meldepflichtige übertragbare Krankheiten und spezielle Schutzmaßnahmen (GBl. I Nr. 4 S. 29), Verordnung vom 11. August 1971 zum Schutze der Tierbestände vor Tierseuchen, Parasltosen und anderen besonderen Gefahren Tierseuchenverordnung - (GBl. II Nr. 64 S. 557). 3 Vordruck Nr. 8801, VV Freiberg §6 Die Leiter der Betriebe sind dafür verantwortlich, daß a) der Werktätige erst die Tätigkeit auf nimmt, wenn die ärztliche Bestätigung vorliegt, daß Hinderungsgründe für eine Tätigkeit gemäß §1 nicht bestehen; b) Werktätige über hygienegerechte Verhaltensweisen während ihrer Tätigkeit und über ihre Pflichten gemäß dieser Anordnung belehrt werden; c) alle ihnen bekannt gewordenen Durchfallerkrankungen und Verdachtsfälle von anderen übertragbaren Krankheiten sowie sonstige Hinderungsgründe für eine Tätigkeit gemäß § 1 bei beschäftigten Werktätigen der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion zur Kenntnis gegeben werden; d) an Durchfall oder Fieber erkrankte Werktätige ihre Arbeit unterbrechen und sich unverzüglich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen; e) die Werktätigen bei Übernahme einer Tätigkeit gemäß § 1 außerhalb des Betriebes und bei sonstigen Erfordernissen den Gesundheitsausweis ausgehändigt bekommen. §7 Werktätige, die eine Tätigkeit gemäß § 1 ausüben, haben a) Durchfallerkrankungen, Eiterherde sowie Verdachtsfälle von anderen übertragbaren Krankheiten, auch in der Wohn- und Toilettengemeinschaft, ihrem Leiter unverzüglich zu melden; b) angeordneten ärztlichen Untersuchungen bzw. den für ihre Person getroffenen Festlegungen Folge zu leisten; c) den Verlust des Gesundheitsausweises unverzüglich ihrem Leiter zu melden. §8 Wird der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit oder auf einen anderen Hinderungsgrund für eine Tätigkeit gemäß § 1 bekannt, so hat sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um eine Weiterverbreitung der Krankheit oder eine nachteilige Beeinflussung von Erzeugnissen zu verhüten. Sofern eine nachteilige Beeinflussung von Erzeugnissen nicht ausgeschlossen werden kann, hat sie das Institut für Arzneimittelwesen der DDR bzw. das Staatliche Veterinärmedizinische Prüfungsinstitut zu informieren. §9 (1) Die Leiter der Betriebe haben Chargen von Erzeugnissen, die durch Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 3 beeinträchtigt sein können, vorläufig sicherzustellen und das Institut für Arzneimittelwesen der DDR bzw. das Staatliche Veterinärmedizinische Prüfungsinstitut unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Die Entscheidung über die weitere Verwendung der im Abs. 1 genannten Erzeugnisse trifft das Institut für Arznei-mitttelwesen der DDR bzw. das Staatliche Veterinärmedizinische Prüfungsinstitut. §10 (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die ärztlichen Untersuchungen für Werktätige, die bei Inkrafttreten dieser Anordnung bereits eine Tätigkeit gemäß § 1 ausüben, sind von den Kreisärzten entsprechend den Schwerpunkten im Territorium zu organisieren und spätestens bis zum 31. Dezember 1984 abzuschließen. Berlin, den 11. Juli 1983 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 229 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 229) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 229 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 229)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Gemeinsame Festlegung der Leitung des der НА und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend geeignete Maßnahmen zu treffen. Dazu sind die mitgeführten Hilfsmittel, wie Handfessel, Führungskette, Schlagstock, bereitzuhalten, um jederzeit Angriffe zurückzuschlagen und Fluchtversuche verhindern zu können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X