Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 211

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 211 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 211); Gesetzblatt Teil I Nr. 21 Ausgabetag: 15. August 1983 211 § 5 Abs. 3 nicht überschreiten und die Aufgliederung in Direkt- und Lagerbezug einhalten. (2) Der Leiter des Fondsträgers hat zu gewährleisten, daß die Bestellungen unter Berücksichtigung der verbraucherseitigen Bestandsentwicklung erfolgen. Überschreiten die Bestände die staatlichen Normative, hat der Fondsträger dem bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Kombinat spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des Quartals nachzuweisen, daß sich der Materialverbrauch im Folgequartal entsprechend erhöhen wird. (3) Überschreiten die Bestellungen eines Fondsträgerbereichs die ihm erteilten Quartalsanteile oder die abgestimmte Aufteilung in Direkt- und Lagerbezug, hat der Fondsträger spätestens am 4. Arbeitstag nach Erhalt der Aufforderung durch das bilanzierende bzw. bilanzbeauftragte Kombinat bzw. den Produktionsmittelhandel zu entscheiden, welche Bestellungen zurückzugeben sind. (4) Wird in einem Quartal die staatliche Plankennziffer Materialverbrauch innerhalb eines Fondsträgerbereichs unterschritten, ohne daß entsprechende materielle Fonds an das bilanzierende bzw. bilanzbeauftragte Kombinat zurückgegeben wurden, hat der Fondsträger dem bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Kombinat innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des Quartals nachzuweisen, daß sich der Materialverbrauch im Folgequartal entsprechend erhöhen wird. §9 Aufgaben des bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Kombinates (1) Trifft der Fondsträger die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 nicht fristgerecht, entscheidet das bilanzierende bzw. bilanzbeauftragte Kombinat bzw. der Produktionsmittelhandel über die Rückgabe von Bestellungen. Diese Entscheidung gilt als abgestimmt (2) Führt der Fondsträger den Nachweis gemäß § 8 Absätze 2 und 4 nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat das bilanzierende bzw. bilanzbeauftragte Kombinat dem Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali eine entsprechende Kürzung des Bilanzanteils vorzuschlagen, gegebenenfalls unter Vorlage des Nachweises gemäß § 8 Absätze 2 und 4, ergänzt um eine eigene Stellungnahme. Der Minister für Erzbergbau, Metallurgie und Kali entscheidet in Abstimmung mit dem Leiter des Versorgungsbereichs, bei Erzeugnissen der Staatsplannomenklatur in Übereinstimmung mit der Staatlichen Plankommission, über eine Kürzung des Bilanzanteils. (3) Ergeben Kontrollen, daß Lieferverträge über die Menge des Quartalsanteils eines Fondsträgerbereichs hinaus abgeschlossen wurden, gelten Abs. 1 und § 8 Abs. 3 entsprechend. Bereits erfolgte Lieferungen sind auf den Bilanzanteil des Folgequartals anzurechnen. III. Abschnitt Wirtschaftsverträge §10 Jahresverträge (1) Zur Sicherung der Versorgung durch Nutzung der Möglichkeiten der internationalen sozialistischen Kooperation, zur rechtzeitigen Sicherung des Vormaterials und Einordnung des Bedarfs in das Produktionsprogramm der Hersteller und das Aufkommen des Außen- und Binnenhandels sind bei ständig wiederkehrenden Absatz- und Versorgungsbeziehungen (Stammbeziehungen) Leistungs- und Einfuhrverträge über den Jahresbedarf (im folgenden Jahresverträge genannt) abzuschließen. Dabei darf die vereinbarte Liefermenge grundsätzlich 80 % des Bilanzanteils der Vorgabebilanz nicht übersteigen. (2) Der Generaldirektor des bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Kombinates ist berechtigt, darüber zu entscheiden, ob ein Jahresvertrag abzuschließen ist. (3) Diese Jahresverträge sind auf der Grundlage der für das folgende Planjahr erteilten staatlichen Aufgaben abzuschließen. In dem Vertrag sind Festlegungen über Sortiment, Menge, Qualität und Lieferzyklus und soweit dies nicht durch einen Koordinierungsvertrag gemäß Abs. 4 erfolgt ist auch über das Verfahren für eine gegebenenfalls erforderliche Konkretisierung der Leistung und der Leistungszeit zu treffen. (4) Das Verfahren der Konkretisierung der Leistung und der Leistungszeit soll erzeugnisspezifisch in Koordinierungsverträgen zwischen dem Leiter des bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Kombinates und dem des Fondsträgers, bei Importmaterial unter Mitwirkung des Außenhandelsbetriebes und bei Lagerbezug unter Mitwirkung des Produktionsmittelhandels vereinbart werden. Der § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Der Bedarfsträger hat die Bestellungen, wie im § 16 festgelegt, für Eigenaufkommen und Lagerbezug bis 30. August für SW-Importmaterial bis 15. Juni des dem Planjahr vorhergehenden Jahres beim bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Kombinat2 bzw. bei der zuständigen zentralen Dispositionsstelle des Produktionsmittelhandels einzureichen. Der § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Die Jahresverträge sind bis 30. November des dem Planjahr vorhergehenden Jahres zwischen Bedarfsträger Und Lieferer (Direkt- und Lagerbezug) bzw. zwischen Bedarfsträger und Außenhandelsbetrieb abzuschließen. Der gemäß § 32 Abs. 3 der Dritten Durchführungsverordnung vom 25. März 1982 zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge über den Export und den Import (GBl. I Nr. 16 S. 333) benannte Importbetrieb hat den Jahresvertrag mit dem Bedarfsträger bis 15. Dezember des dem Planjahr vorhergehenden Jahres abzuschließen. §11 Direktbezug im Quartal (1) Für Direktbezug dürfen nur Mengen ab den in der Anlage 2 zu dieser Anordnung genannten Mindestbestellmengen bestellt werden. Kleinere Mengen sind beim Produktionsmittelhandel zu bestellen. (2) Soweit die Versorgung nicht auf der Grundlage von Leistungsverträgen gemäß den §§ 10 und 13 oder auf andere gemäß § 3 vereinbarte Weise erfolgt, sind die Bestellungen für Direktbezug vom Hersteller für das gewünschte Lieferquartal spätestens 2 Monate, für die in Anlage 1 dieser Anordnung genannten Erzeugnisse spätestens 3 Monate vor. Quartalsbeginn beim bilanzierenden bzw. bilanzbeauftragten Kombinat einzureichen. (3) Das bilanzierende bzw. bilanzbeauftragte Kombinat entscheidet auf der Grundlage des Quartalsanteils und unter Berücksichtigung der internationalen Lieferbeziehungen sowie der Produktionsprogramme der Hersteller durch Einweisung der Bestellung über den Hersteller bzw. Außenhandelsbetrieb und Lieferland. Die Einweisung ist eine Voraussetzung für den Abschluß des Leistungsvertrages. (4) Das bilanzierende bzw, bilanzbeauftragte Kombinat hat den Fondsträger 3 Wochen vor Quartalsbeginn zu informieren, wenn eine Bestellung nicht oder mit Änderungen eingewiesen wurde. (5) Der durch die Einweisung bestimmte Hersteller hat den Leistungsvertrag mit dem Bedarfsträger 2 Wochen vor Quartalsbeginn über die Lieferungen abzuschließen, die im 1. Monat des Quartals erfolgen, bis 10. Kalendertag des 1. Monats des Quartals für die Lieferungen, die im 2. Monat erfolgen, und bis 20. Kalendertag des 1. Monats für Lieferungen, die im 3. Monat erfolgen. Der durch die Einweisung bestimmte Außenhandelsbetrieb hat den Einfuhrvertrag 1 Woche vor Beginn des Lieferquartals abzuschließen. 2 Es gelten die Anschriften aus dem Bilanzverzeichnis.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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