Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 18

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 18 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 18); 18 Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 28. Januar 1983 3. als Freifahrer ohne gültige Freifahrerlaubnis die Berechtigung aus der Freifahrerlaubnis ausübt, oder 4. den Verfügungen und Auflagen des Direktors des Seefahrtsamtes gemäß § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, kann mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 M belegt werden. (2) Wenn eine vorsätzliche Handlung gemäß Abs. 1 1. einen größeren Schaden verursachte oder hätte verursachen können, - 2. die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit in den lotspflichtigen Seegewässern erheblich beeinträchtigte, 3. wiederholt innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafe geahndet wurde, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Bei besonders groben Zuwiderhandlungen kann zusätzlich zu anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig der Entzug der Zulassung oder der Freifahrerlaubnis bis zu 3 Jahren ausgesprochen werden. In diesen Fällen sind die ermächtigten Mitarbeiter des Seefahrtsamtes befugt, den Lotsenausweis oder die Freifahrerlaubnis vorläufig einzuziehen, wenn es die Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfordert; der vorläufige Entzug des Lotsenausweises oder der Freifahrerlaubnis soll 4 Wochen nicht überschreiten. (4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Direktor des Seefahrtsamtes. (5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §30 Übergangsbestimmungen (1) Zulassungen, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften erteilt wurden, gelten weiter unter den Voraussetzungen, die ihrer Erteilung zugrunde lagen. Der Gültigkeitszeitraum dieser Zulassungen beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung und bestimmt sich nach § 20 Abs. 1. (2) Freifahrerlaubnisse, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden. (3) Fahrzeuge von Betrieben, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften von der Lotspflicht befreit waren und die auf Grund dieser Verordnung der Lotspflicht unterliegen, sind für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Lotspflicht gemäß § 3 Abs. 1 befreit. §31 Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister für Verkehrswesen. §32 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Verordnung vom 28. Oktober 1966 über das Lots wesen (GBl. II Nr. 141 S.889); b) die Zweite Verordnung vom 27. November 1968 über das Lotswesen (GBl. II Nr. 130 S. 1045); c) die Erste Durchführungsbestimmung vom 2. November 1966 zur Verordnung über das Lotswesen Lotsreviere (GBl. II Nr. 141 S. 891); d) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 2. November 1966 zur Verordnung über das Lotswesen Ausbildung und Prüfung der Lotsen; Lotsenausweise und Freifahrerlaubnisse (GBl. II Nr. 141 S. 891); e) Ziff. 85 der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363; Ber. GBl. II Nr. 103 S. 827). Berlin, den 9. Dezember 1982 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender Der Minister für Verkehrswesen Arndt Erste Durchführungsbestimmung zur Seelotsverordnung Lotsbezirke, Lotsenstationen, Lotsenversetzpositionen vom 9. Dezember 1982 Aufgrund des § 31 der Seelotsverordnung vom 9. Dezember 1982 (GBl. I 1983 Nr. 3 S. 13) wird folgendes bestimmt: Zu § 3 der Verordnung: §1 Lotsbezirke (1) Für die Wahrnehmung des Seelotsdienstes in den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik bestehen die Lotsbezirke Wismar, Rostock und Stralsund. (2) Die Lotsbezirke werden wie folgt begrenzt: 1. der Lotsbezirk Wismar, westlich durch die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland, östlich durch den Meridian, der durch das Leuchtfeuer Buk verläuft; 2. der Lotsbezirk Rostock, westlich durch den Meridian, der durch das Leuchtfeuer Buk verläuft, östlich durch den Meridian, der durch das Leuchtfeuer Darßer Ort verläuft; I 3. der Lotsbezirk Stralsund, westlich durch den Meridian, der durch das Leuchtfeuer Darßer Ort verläuft, östlich durch die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zur Volksrepublik Polen. §2 (1) Für jeden Lotsbezirk besteht eine Lotsenstation, von der der Einsatz der Lotsen erfolgt. Sie befindet sich 1. für den Lotsbezirk Wismar in Timmendorf; 2. für den Lotsbezirk Rostock in Rostock-Warnemünde; 3. für den Lotsbezirk Stralsund in Stralsund.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich und der Weiterführung des Klärungsprozesses Wer ist wer? dienen. Inoffizielle Mitarbeiter zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens die zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens zur Verfügung gestellt wurde. Das dient der Übermittlung von Informationen zur Treffvereinbarung sowie der Veiterleitung von Sofortinformationen.

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