Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 172

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 172 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 172); 172 Gesetzblatt Teil I Nr. 16 Ausgabetag: 29. Juni 1983 §4 Preislisten (Tarifbestimmungen) (1) Die neuen und die unveränderten Industriepreise sowie die' unveränderten Verbraucherpreise sind in Preislisten enthalten. Die Preislisten ergehen als Elektroenergie-Tärif-Be-stimmungen. (2) Die neuen Industriepreise sind in den Elektroenergie-Tarif-Bestimmungen für die Wirtschaft (ETW) aufgeführt. Sie enthalten die Tarif gruppen: Hochspannungsabnehmer, Kurzzeichen H Mittelspannungsabnehmer, Kurzzeichen M Niederspannungsabnehmer, Kurzzeichen N. (3) Die unveränderten Verbraucherpreise für die Belieferung der Bevölkerung sowie die unveränderten Industriepreise für die Belieferung der Abnehmer gemäß § 3 Abs. 2 sind in den Elektroenergie-Tarif-Bestimmungen für die Bevölkerung (ETB) aufgeführt. Sie enthalten die Tarifgruppen: Großabnehmer, Kurzzeichen G Tarifabnehmer, Kurzzeichen T. (4) Für die Einspeisung von Elektroenergie in das Netz der volkseigenen Energiekombinate gelten die in den Elektro-energie-Tarif-Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Festlegungen in Verbindung mit der jeweils gültigen speziellen Kalkulationsrichtlinie3. §5 Gliederung der Elektroenergietarife für die Wirtschaft (1) Hochspannungsabnehmer (H) sind Abnehmer mit einem Bezug oder Zusatzbezug von Elektroenergie, der unmittelbar aus Umspannwerken mit einer Oberspannung 5: 110 kV oder aus Frei- bzw. Kabelleitungen mit einer Nennspannung ; 110 kV erfolgt. (2) Mittelspannungsabnehmer (M) sind Abnehmer mit einem Bezug oder Zusatzbezug von Elektroenergie, der unmittelbar aus Umspannwerken mit einer Oberspannung 110 1 kV oder aus Frei- bzw. Kabelleitungen mit einer Nennspannung 110 1 kV erfolgt. (3) Niederspannungsabnehmer (N) sind Abnehmer mit einem Bezug von Elektroenergie aus Frei- bzw. Kabelleitungen mit einer Nennspannung 1 kV. (4) Hochspannungstarifarten sind: 1. Hochspannungstarif für Abnehmer mit Elektroenergiebezug bei viertelstündlicher Leistungsmessung (Leistungspreistarif) 2. Hochspannungstarif für Abnehmer mit Elektroenergiebezug bei stündlicher Leistungsmessung (Leistungspreistarif) 3. Hochspannungstarif für Abnehmer mit Elektroenergiebezug bei Zweitarifmessung (Zeitzonentarif) ' 4. Hochspannungstarif für Abnehmer mit Eigenerzeugung und Zusatzbezug bei viertelstündlicher Leistungsmessung (Leistungspreistarif) 5. Hochspannungstarif für Abnehmer mit Eigenerzeugung und Zusatzbezug bei stündlicher Leistungsmessung (Leistungspreistarif) 6. Hochspannungstarif für Abnehmer mit Eigenerzeugung, Zusatzbezug und operativer Fahrweise (Zeitzonentarif) 7. Hochspannungstarif für Umformerwerke im 162/3 Hz-System der Deutschen Reichsbahn (Zeitzonentarif) - HBV - HBS - HBZ - HEV - HES - HEZ - HFZ. (5) Mittelspannungstarifarten sind: 1. Mittelspannungstarif für Abnehmer mit Elektroenergiebezug bei viertelstündlicher Leistungsmessung (Leistungspreistarif) MBV 3 Z. Z. gilt die spezielle Kalkulationsrichtlinie vom 31. März 1977 über die Bildung von Industriepreisen im Bereich des Preiskoordinierungsorgans VE Kombinat Verbundnetze Energie gemäß Anordnung vom 10. Mai 1977 über die Inkraftsetzung und Herausgabe der speziellen Kalkulationsrichtlinien im Bereich des Ministeriums für Kohle und Energie (GBl. I Nr. 16 S. 176). 2. Mittelspannungstarif für Abnehmer mit Elektroenergiebezug bei stündlicher Leistungsmessung (Leistungspreistarif) 3. Mittelspannungstarif für Abnehmer mit Elektroenergiebezug bei Zweitarifmessung (Zeitzonentarif) 4. Mittelspannungstarif für Abnehmer mit Eigenerzeugung und Zusatzbezug bei viertelstündlicher Leistungsmessung (Leistungspreistarif) 5. Mittelspannungstarif für Abnehmer mit Eigenerzeugung und Zusatzbezug bei stündlicher Leistungsmessung (Leistungspreistarif) 6. Mittelspannungstarif für Abnehmer mit Elektroenergiebezug bei Eintarifmessung (Mengenpreistarif) (6) Niederspannungstarifarten sind: 1. Mengenpreistarif für Niederspannungsabnehmer 2. Mengenpreistarif für Abnehmergruppen mit zentraler Abrechnung - MBS - MBZ - MEV - MES - MBM. - NBM - NZM. (7) Die Tarife HBV, HEV, MBV, MEV, HBS, HES, HEZ, HFZ, MBS und MES gelten für Abnehmer mit einem Mindestleistungsbedarf von 350 kVA. (8) Die Tarife HBZ und MBZ gelten bei einem Leistungsbedarf 200 35/) kVA. (9) Der Tarif MBM gilt für Hoch- und Mittelspannungsabnehmer bei einem Leistungsbedarf 200 kVA. (10) Der Tarif NBM gilt für Niederspannungsabnehmer unabhängig von der Höhe des Leistungsbedarfes. (11) Der Tarif NZM gilt unabhängig vom Leistungsbedarf und von der Spannungsebene für Abnehmergruppen mit zentraler Abrechnung, mit deren übergeordneten Leitungsorganen beim Inkrafttreten dieser Anordnung Vereinbarungen über die Anwendung dieses Tarifes bestehen. §6 Gliederung der Elektroenergietarife für die Bevölkerung, das Handwerk und Gewerbe sowie die Einrichtungen der Religionsgemeinschaften (1) Großabnehmer (G) sind Abnehmer mit einem Elektroenergiebedarf, der jeden Monat (am Tage oder in der Nacht) 25 kW an elektrischer Leistung und jährlich 50 000 kWh an elektrischer Arbeit beträgt. (2) Allgemeine Tarifabnehmer (T) sind niederspannungsseitig belieferte Abnehmer sowie mittelspannungsseitig belieferte Abnehmer, deren Elektroenergiebedarf den im Abs. 1 gekennzeichneten Umfang nicht erreicht. (3) Es bestehen folgende Tarifarten: 1. Großabnehmertarife 1.1. für Abnehmer des Handwerks und Gewerbes 1.2. für Einrichtungen der Religionsgemeinschaften GAL GRL, GAL 2. Allgemeine Tarife 2.1. Haushalttarif für den Verbrauch der Bevölkerung in Wohnungen einschließlich N ebenräumlichkeiten 2.2. Tarife für Abnehmer des Handwerks und Gewerbes 2.3. Tarife für Einrichtungen der Religionsgemeinschaften Gesundheits-, Pflege- und Vorschuleinrichtungen sowie Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen Betriebe mit gewerblichem Charakter (z. B. Verlage, Redaktionen, Versandstellen) übrige Einrichtungen THG TGG, TGK TRM TAM, TPG TGG;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitungstätigkeit in der Linie. Die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der Tätigkeit der Leiter aller Ebenen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Realisierung des erforderlichen Leistungsanstieges in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu : Trotz Begründung des Verdachts einer Straftat kann es unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und strafrechtlich relevanten Umständen zweckmäßig und angebracht sein, auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens; an ausgewählte Prüfungshandlungen sowie an die abschließenden Entscheidungen herausgearbeitet und begründet. Hierauf beruhend wurden von den Autoren Vorschläge zur Neukodifizierung der StrafProzeßordnung unterbreitet.

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