Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 17

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 17 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 17); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 28. Januar 1983 17 gesetzt werden, wenn durch ausreichende Vorbereitung und Einweisung für den erneuten Einsatz die Gewähr gegeben ist, daß der Lotse die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen kann. (2) Die Vorbereitung und Einweisung des Lotsen soll nach Erfordernis insbesondere folgende Maßnahmen beinhalten: 1. Unterweisung über das Lotsen in dem betreffenden Lotsbezirk oder der Ostsee; 2. Beschränkung des Einsatzes des Lotsen auf Fahrzeuge bestimmter Art und Größe oder auf bestimmte lotspflichtige Seegewässer innerhalb der Lotsbezirke; 3. Durchführung von Lotsungen unter Anleitung eines Lotsen. (3) Der VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei hat das Seefahrtsamt über Maßnahmen gemäß Abs. 2 und die Gründe dieser Maßnahmen rechtzeitig zu informieren. §23 Freifahrerlaubnis (1) Das Seefahrtsamt kann für das Führen von lotspflichtigen Fahrzeugen bis zu einer Bruttotonnage von 750 in lotspflichtigen Seegewässern Freifahrerlaubnisse erteilen. (2) Die Fredfahrerlaubnis berechtigt den Inhaber ohne Inanspruchnahme eines Seelotsen zum Führen von Fahrzeugen in lotspflichtigen Seegewässem. (3) Form und Inhalt der Freifahrerlaubnis werden durch das Seefahrtsamt festgelegt. §24 (1) Eine Fredfahrerlaubnis kann erhalten, wer 1. Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik ist; 2. ein nautisches Befähigungszeugnis besitzt, das für die Führung des jeweiligen Fahrzeuges vorgeschrieben ist; 3. ein Fahrzeug ständig oder überwiegend in den lotspflichtigen Seegewässern führt sowie 4. die Prüfung als Freifahrer bestanden hat. (2) Die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Zusammensetzung der Prüfungskommission werden in Durchführungsbestimmungen geregelt. §25 (1) . Die Prüfung und die Erteilung der Freifahrerlaubnis ist vom Bewerber über den Betrieb, in dem er beschäftigt ist, beim Seefahrtsamt schriftlich zu beantragen. (2) Die Freifahrerlaubnis kann auf Fahrzeuge bestimmter Art und Größe sowie auf bestimmte Teile lotspflichtiger Seegewässer beschränkt werden. (3) Für die Gültigkeit, die Verlängerung und den Entzug der Freifahrerlaubnis gelten die §§ 20 und 21 entsprechend. §26 Der Direktor des Seefahrtsamtes kann abweichend von § 23 Abs. 1 Freifahrerlaubnisse auch zürn Führen von Fahrzeugen mit einer Bruttotonnage über 750 erteilen sowie Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß § 24 Abs. 1 zulassen, wenn das aus volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen erforderlich ist und die Zustimmung des Ministers für Verkehrswesen vorliegt. v §27 Gebühren Für die Prüfung, Zulassung und Freifahrerlaubnis werden Gebühren gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften1 erhoben. Gebührenpflichtig ist der Antragsteller. i i Z. Z. gilt die Anordnung vom 15. November 1968 über die Gebührentarife des Verkehrswesens (Sonderdruck Nr. 603 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 10 vom 9. September 1981 (Sonderdruck Nr. 603/2 des Gesetzblattes). 6. Abschnitt Schlußbestimmungen §28 Beschwerdeverfahren (1) Beschwerde kann eingelegt werden gegen Auflagen des Direktors des Seefahrtsamtes gemäß § 5 Abs. 3, die Ablehnung des Antrages auf Prüfung oder Zulassung gemäß § 19 Abs. 1, die Ablehnung des Antrages auf Prüfung oder Erteilung der Freifahrerlaubnis gemäß § 25 Abs. 1, die Ablehnung des Antrages auf Löschung der Beschränkungen gemäß § 19 Abs. 3, die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Zulassung oder der Freifahrerlaubnis gemäß § 20 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 und den vorläufigen Entzug sowie den Entzug der Zulassung oder der Freifahrerlaubnis gemäß § 21 Absätze 1 und 3 und § 25 Abs. 3 (nachfolgend Entscheidungen genannt). Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist von Betrieben oder Einrichtungen schriftlich und von Bürgern schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei d,er Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen des Direktors für Schiffahrtsaufsicht des Seefahrtsamtes oder des Direktors für Schiffssicherheit des Seefahrtsamtes dem Direktor des Seefahrtsamtes, des Direktors des Seefahrtsamtes dem Leiter der Hauptverwaltung des Seeverkehrs im Ministerium für Verkehrswesen zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Direktor des Seefahrtsamtes bzw. der Leiter der Hauptverwaltung haben innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. * (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist ein Zwischenbescheid rechtzeitig unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. - §29 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Lotse a) gegen die Bestimmungen des § 8 Absätze 1 bis 4 oder des § 9 oder des § 10 verstößt, b) ohne gültige Zulassung Lotsungen durchführt; 2. als Kapitän a) der Lotspflicht gemäß § 3 Absätze 1, 3 und 4 nicht nachkommt, b) den Forderungen der Verkehrsleitstelle gemäß § 3 Abs. 6 nicht nachkommt, c) den Bestimmungen des § 11 zuwiderhandelt;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Abteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit operativen Arbeit Vertrauliche Verschlußsache. Die Bedeutung des. Ermittlungsverfahrens irn Kampf gegen die Angriffe das Feindes und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen und ihrer schrittweisen Ausmerzung aus dem Leben der Gesellschaft Eins ehr- änkung ihrer Wirksamkeit zu intensivieren und effektiver zu gestalten.

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