Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 17

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 17 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 17); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 28. Januar 1983 17 gesetzt werden, wenn durch ausreichende Vorbereitung und Einweisung für den erneuten Einsatz die Gewähr gegeben ist, daß der Lotse die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen kann. (2) Die Vorbereitung und Einweisung des Lotsen soll nach Erfordernis insbesondere folgende Maßnahmen beinhalten: 1. Unterweisung über das Lotsen in dem betreffenden Lotsbezirk oder der Ostsee; 2. Beschränkung des Einsatzes des Lotsen auf Fahrzeuge bestimmter Art und Größe oder auf bestimmte lotspflichtige Seegewässer innerhalb der Lotsbezirke; 3. Durchführung von Lotsungen unter Anleitung eines Lotsen. (3) Der VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei hat das Seefahrtsamt über Maßnahmen gemäß Abs. 2 und die Gründe dieser Maßnahmen rechtzeitig zu informieren. §23 Freifahrerlaubnis (1) Das Seefahrtsamt kann für das Führen von lotspflichtigen Fahrzeugen bis zu einer Bruttotonnage von 750 in lotspflichtigen Seegewässern Freifahrerlaubnisse erteilen. (2) Die Fredfahrerlaubnis berechtigt den Inhaber ohne Inanspruchnahme eines Seelotsen zum Führen von Fahrzeugen in lotspflichtigen Seegewässem. (3) Form und Inhalt der Freifahrerlaubnis werden durch das Seefahrtsamt festgelegt. §24 (1) Eine Fredfahrerlaubnis kann erhalten, wer 1. Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik ist; 2. ein nautisches Befähigungszeugnis besitzt, das für die Führung des jeweiligen Fahrzeuges vorgeschrieben ist; 3. ein Fahrzeug ständig oder überwiegend in den lotspflichtigen Seegewässern führt sowie 4. die Prüfung als Freifahrer bestanden hat. (2) Die Prüfungsanforderungen, das Prüfungsverfahren und die Zusammensetzung der Prüfungskommission werden in Durchführungsbestimmungen geregelt. §25 (1) . Die Prüfung und die Erteilung der Freifahrerlaubnis ist vom Bewerber über den Betrieb, in dem er beschäftigt ist, beim Seefahrtsamt schriftlich zu beantragen. (2) Die Freifahrerlaubnis kann auf Fahrzeuge bestimmter Art und Größe sowie auf bestimmte Teile lotspflichtiger Seegewässer beschränkt werden. (3) Für die Gültigkeit, die Verlängerung und den Entzug der Freifahrerlaubnis gelten die §§ 20 und 21 entsprechend. §26 Der Direktor des Seefahrtsamtes kann abweichend von § 23 Abs. 1 Freifahrerlaubnisse auch zürn Führen von Fahrzeugen mit einer Bruttotonnage über 750 erteilen sowie Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß § 24 Abs. 1 zulassen, wenn das aus volkswirtschaftlich gerechtfertigten Gründen erforderlich ist und die Zustimmung des Ministers für Verkehrswesen vorliegt. v §27 Gebühren Für die Prüfung, Zulassung und Freifahrerlaubnis werden Gebühren gemäß den dafür geltenden Rechtsvorschriften1 erhoben. Gebührenpflichtig ist der Antragsteller. i i Z. Z. gilt die Anordnung vom 15. November 1968 über die Gebührentarife des Verkehrswesens (Sonderdruck Nr. 603 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 10 vom 9. September 1981 (Sonderdruck Nr. 603/2 des Gesetzblattes). 6. Abschnitt Schlußbestimmungen §28 Beschwerdeverfahren (1) Beschwerde kann eingelegt werden gegen Auflagen des Direktors des Seefahrtsamtes gemäß § 5 Abs. 3, die Ablehnung des Antrages auf Prüfung oder Zulassung gemäß § 19 Abs. 1, die Ablehnung des Antrages auf Prüfung oder Erteilung der Freifahrerlaubnis gemäß § 25 Abs. 1, die Ablehnung des Antrages auf Löschung der Beschränkungen gemäß § 19 Abs. 3, die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Zulassung oder der Freifahrerlaubnis gemäß § 20 Abs. 2 und § 25 Abs. 3 und den vorläufigen Entzug sowie den Entzug der Zulassung oder der Freifahrerlaubnis gemäß § 21 Absätze 1 und 3 und § 25 Abs. 3 (nachfolgend Entscheidungen genannt). Der von der Entscheidung Betroffene ist darüber zu belehren, daß er Beschwerde einlegen kann. (2) Die Beschwerde ist von Betrieben oder Einrichtungen schriftlich und von Bürgern schriftlich oder mündlich unter Angabe der Gründe innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang oder Bekanntgabe der Entscheidung bei d,er Stelle einzulegen, die die Entscheidung getroffen hat. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (4) Über die Beschwerde ist innerhalb 1 Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist bei Entscheidungen des Direktors für Schiffahrtsaufsicht des Seefahrtsamtes oder des Direktors für Schiffssicherheit des Seefahrtsamtes dem Direktor des Seefahrtsamtes, des Direktors des Seefahrtsamtes dem Leiter der Hauptverwaltung des Seeverkehrs im Ministerium für Verkehrswesen zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Direktor des Seefahrtsamtes bzw. der Leiter der Hauptverwaltung haben innerhalb weiterer 2 Wochen endgültig zu entscheiden. * (5) Kann in Ausnahmefällen eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht getroffen werden, ist ein Zwischenbescheid rechtzeitig unter Angabe der Gründe und des voraussichtlichen Abschlußtermins zu geben. (6) Entscheidungen über Beschwerden haben schriftlich zu ergehen, sind zu begründen und den Einreichern der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. - §29 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Lotse a) gegen die Bestimmungen des § 8 Absätze 1 bis 4 oder des § 9 oder des § 10 verstößt, b) ohne gültige Zulassung Lotsungen durchführt; 2. als Kapitän a) der Lotspflicht gemäß § 3 Absätze 1, 3 und 4 nicht nachkommt, b) den Forderungen der Verkehrsleitstelle gemäß § 3 Abs. 6 nicht nachkommt, c) den Bestimmungen des § 11 zuwiderhandelt;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen Breiten Raum auf dem Führungsseminar nahm die weitere Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung der als ein entscheidender Hebel zur Erhöhung des Niveaus der Zusammenarbeit mit ihnen sein muß. Das muß auch heute, wenn wir über das Erreichen höherer Maßstäbe in der Arbeit mit sprechen, unterstrichen werden. Den Aufgaben und Maßnahmen der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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