Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 166

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 166 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 166); 166 Gesetzblatt Teil I Nr. 15 Ausgabetag: 16. Juni 1983 §3 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Sie ist bereits bei der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes 1984 zu berücksichtigen. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Anordnung vom 2. Dezember 1964 über die Erhebung einer Verbrauchsabgabe für Rohholz (GBl. II Nr. 123 S. 1009), Anordnung vom 18. Juli 1979 über die Zuführung und Abführung von Preisausgleichen ' im Zusammenhang mit planmäßigen Industriepreisänderungen an Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft (GBl. I Nr. 25 S. 237). Die auf der Grundlage .dieser Anordnung im Jahr 1983 entstandenen Ansprüche auf Zuführung von Preisausgleichen erlöschen spätestens mit der Bestätigung des Jahresabschlußberichtes für 1983. Berlin, den 20. Mai 1983 Der Minister der Finanzen H ö f n e r Anordnung über die Anwendung von Transportnormativen zur Verbesserung der Planung, Abrechnung und Kontrolle des Transportaufwandes in den transportintensiven Zweigen der Volkswirtschaft Transportnormativanordnung (TNAO) vom 1. Juni 1983 Zur konsequenten Senkung des volkswirtschaftlichen Transportaufwandes und zur engen Verbindung der Transportplanung mit der Planung der Produktion und des Absatzes wird in Übereinstimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für a) das Ministerium für Kohle und Energie das Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali das Ministerium für Chemische Industrie das Ministerium für Bauwesen und das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie die ihnen unterstellten Kombinate, wirtschaftsleitenden Organe (im folgenden Kombinate genannt), volkseigenen Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen (im folgenden Betriebe genannt), b) die Räte der Bezirke und Kreise und die ihnen unterstellten Kombinate und Betriebe der Bereiche Bauwesen und Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft. (2) Transportnormative sind von den Betrieben gesondert für die Transportträger Eisenbahn, Binnenschiffahrt und öffentlicher Kraftverkehr zu erarbeiten, die bei dem jeweiligen Transportträger einen volkswirtschaftlich begründeten Jahrestransportbedarf im Versand ab 10 000 t anmelden. (3) Für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen sind durch die Betriebe mit einem Werkfuhrpark ab 10 t Nutzmasse (bezogen auf Fahrzeuge ab 4 t Nutzmasse) Transportkostennormative zu bilden. (4) Die Betriebe haben den Transportaufwand je Transportträger sowie für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen im Verhältnis zum gesamten Produktionsumfang zu normieren. §2 Grundsätze (1) Die Betriebe haben zur Ermittlung des realen Transportbedarfs in Abhängigkeit vom Produktionsumfang sowie zur Reduzierung des spezifischen Transportaufwandes Transportnormative auszuarbeiten, die der Aufschlüsselung der staatlichen Plankennziffern für die Inanspruchnahme von Gütertransportleistungen (im folgenden Transportkennziffern genannt) und der Anmeldung des Transportbedarfs bei den Transportträgern zugrunde zu legen sind. (2) Die Transportnormative sind zu bilden als Verhältnis der Transportleistung, gemessen in Tonnenkilometern (tkm) = Transportleistungsnormative, der Transportmenge, gemessen in Tonnen (t) == Transportmengennormative, der Transportkosten, gemessen in Mark (M) = Transportkostennormative zu einer Basisgröße (Produktionsumfang, gemessen in Mark, in Tonnen oder in anderen Naturaleinheiten). Die Basisgröße der Transportnormative ist auf der Grundlage der staatlichen Plankennziffern für die Produktion der Betriebe festzulegen bzw. zu berechnen. Vorzugsweise sind Naturalkennziffern anzuwenden. (3) Das Transportleistungsnormativ ist als Grundnormativ im Rahmen der Transportplanung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Transportträger anzuwenden. Die Ministerien und die Räte der Bezirke sind berechtigt, zusätzlich die Anwendung der anderen Normativformen festzulegen,, wenn dadurch die transportaufwandssenkende Wirkung verbessert wird. (4) Die Generaldirektoren der Kombinate und die Räte der Bezirke bzw. Kreise haben in ihrem Verantwortungsbereich auf der Grundlage der staatlichen Aufgaben und staatlichen Planauflagen die Arbeit mit Transportnormativen zu leiten und wirksame Formen der Verallgemeinerung der besten Erfahrungen durchzusetzen. §3 Ausarbeitung und Bestätigung der Transportnormative (1) Die Ausarbeitung und Bestätigung der Transportnormative ist entsprechend den Rechtsvorschriften über den terminlichen Ablauf der Ausarbeitung des Volkswirtschaftsplanes durchzuführen. (2) Die Betriebe haben in Vorbereitung der staatlichen Aufgaben auf der- Grundlage der zweigspezifischen Regelungen gemäß § 5 Abs. 2 Vorschläge für die Transportnormative (im folgenden Normativvorschläge genannt) auszu-arbeiten. Sie haben die Normativvorschläge den Kombinaten, den Räten der Bezirke bzw. Kreise zu übergeben. (3) Der Ausarbeitung der Normativvorschläge durch die Betriebe sind zugrunde zu legen: Analysen der Entwicklung des Verhältnisses von Produktionsumfang und Transportaufwand; fortschrittliche technisch-ökonomische und technologische Parameter in der Weiterentwicklung der Erzeugnisse, z. B. Verringerung der Masse je Erzeugniseinheit, und trans-portangepaßte Formgebung der Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung; die Ergebnisse der Optimierung der Transport- und Lieferbeziehungen einschließlich der Produktions-Trans-port-Optimierung; Festlegungen bzw. Vereinbarungen zur Organisation der notwendigen Kooperationsbeziehungen bei minimalem Transportaüfwand; Maßnahmen zur rationellen Gestaltung der Transport-und Umschlagprozesse des Betriebes, zur Produktionsund Versandorganisation sowie zur Sicherung der Inanspruchnahme energiegünstiger Transportträger und Transportformen. (4) Die Normativvorschläge der Betriebe sind durch die zuständigen Kombinate, Räte der Bezirke bzw. Kreise zu prüfen sowie durch die Generaldirektoren der Kombinate, Räte der Bezirke bzw. Kreise für die Ausarbeitung des Planentwurfes zu bestätigen. Dabei ist die Einhaltung der erteilten Zielstellungen zur Senkung des spezifischen Transportaufwandes zu kontrollieren. Die bestätigten Transportnorma-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

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