Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 151

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 151 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 151); Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 25. Mai 1983 151 §3 (1) Die Empfänger von Zucker- und Stärkelieferungen aus der Inlandproduktion haben die entleerten Weißzucker- und Stärkesäcke an den für den Aufkommensbereich zuständigen Sackaufbereitungsbetrieb abzuliefern. Zuständig sind für: Weißzuckersäcke Aufkommensbereich: VEB Vereinigte Netz- und alle Bezirke Seilwerke Heidenau außer Erfurt und Suhl Werk Dresden 8023 Dresden Coswiger Straße 6 VdgB BHG Erfurt Bezirk Erfurt, Suhl Sackaufbereitungsbetrieb 5033 Erfurt-Gispersleben Paul-Schneider-Str. 37 Stärkesäcke VEB Vereinigte Netz- und alle Bezirke außer Seilwerke Heidenau Halle und Leipzig Werk Dresden 8023 Dresden Coswiger Straße 6 Firma Walter Dittmann Bezirk Halle, Leipzig 7050 Leipzig Neustädter Straße 30 (2) Eine Abgabe von Weißzucker- und Stärkesäcken an Dritte ist nicht gestattet. Ausnahmen werden von dem bilanzbeauftragten Betrieb geregelt. §4 (1) Bilanzbeauftragter Betrieb des VEB Kombinat Technische Textilien Karl-Marx-Stadt für gebrauchte Weißzucker-und Stärkesäcke ist der VEB Vereinigte Netz- und Seilwerke Heidenau Werk Dresden. (2) Die Ermittlung des Aufkommens und die Bilanzierung erfolgt entsprechend den Rechtsvorschriften über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung.1 i * * §5 (1) Die Zucker- und Stärkeindustrie berechnet den Empfängern der Zucker- und Stärkelieferungen die neuen Weißzucker- und Stärkesäcke zu den für gebrauchte Weißzuckersäcke und Stärkesäcke geltenden gesetzlichen Preisen. (2) Die Sackaufbereitungsbetriebe bezahlen den Empfängern von Zucker- und Stärkelieferungen für die abgelieferten Weißzucker- und Stärkesäcke Aufkaufpreise für die Qualität I oder II. (3) Die Qualitätsdefinition für die Zucker- und Stärkesäcke aller Sorten im Zustand nach einmaliger Verwendung 'ist zwischen der WB Zucker- und Stärkeindustrie und dem VEB Vereinigte Netz- und Seilwerke Heidenau Werk Dresden gesondert zu vereinbaren. (4) Weißzucker- und Stärkesäcke, die infolge von Beschädigungen und Verunreinigungen der Qualität I oder II nicht entsprechen, werden von den Sackaufbereitungsbetrieben nicht abgenommen. (5) Die Empfänger von Zucker- und Stärkelieferungen tragen die Kosten für den Transport der abzuliefernden Weißzucker- und Stärkesäcke bei Bahnversand frei Bahnstation und bei Anlieferung am Ort frei Lager des Sackaufbereitungsbetriebes. (6) Die vom Empfänger von Zucker- und Stärkelieferungen für die abgelieferten gebrauchten Weißzucker- und Stärkesäcke vereinnahmten Beträge gelten als durchlaufende Posten im Sinne der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuer und die produktgebundenen Abgaben. 1 Z. Z. gilt die Verordnung vom 15. November 1979 über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzlerung Bilanzierungsverordnung - (GBl. I 1980 Nr. 1 S. 1). (7) Die im § 3 genannten Betriebe verkaufen die aufbereiteten Säcke zu gesetzlichen Preisen. §6 Die Empfänger von Zucker- und Stärkelieferungen haben die gleichzeitige Ablieferung von mehr als 1 000 Stück Weißzucker- und Stärkesäcke 7 Tage vorher dem zuständigen Sackaufbereitungsbetrieb anzuzeigen. Das trifft nicht für die Betriebe des Einzelhandels zu. Die Rückgabe leerer Weißzucker- und Stärkesäcke von den Verkaufsstellen des Einzelhandels erfolgt über die zuständigen Großhandelsbetriebe. §7 Diese Anordnung gilt nicht für Exportlieferungen. §8 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Mai 1964 über die Absackung von Weißzucker sowie über die Erfassung und Wiederverwendung gebrauchter Weißzuckersäcke (GBl. III Nr. 32 S. 337) außer Kraft. Berlin, den 4. Mai 1983 Der Minister für Leichtindustrie I. V.: Werner Staatssekretär Anordnung Nr. Pr. 431 über die Entgelte für den Transport von Schlacht-, Zucht- und Nutzvieh mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr vom 31. Januar 1983 §1 Grundsätze (1) Diese Anordnung regelt die in den wechselseitigen Beziehungen zwischen den Auftraggebern und den Auftragnehmern beim Transport von Schlacht-, Zucht- und Nutzvieh mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr (nachfolgend Viehtransportleistungen genannt) angewandten Entgelte. (2) Durch die mit dieser Anordnung festgesetzten Entgelte für Viehtransportleistungen werden weder die Verbraucherpreise gegenüber der Bevölkerung verändert noch dürfen solche Veränderungen auf der Grundlage dieser Anordnung vorgenommen werden. Geltungsbereich §2 Für Leistungen der Schlüsselnummern1 aus 41 00 00 00 Transport von Schlacht-, Zucht- und Nutzvieh bis mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr 46 00 00 00' gelten die mit dieser Anordnung festgesetzten Entgelte. §3 (1) Die Entgelte gelten für alle Betriebe, die Viehtransportleistungen gemäß § 2 erbringen (Auftragnehmer), und gegenüber allen Auftraggebern mit Ausnahme der Auftraggeber gemäß Abs. 2. (2) Die Entgelte für Viehtransportleistungen werden gegenüber folgenden Auftraggebern nicht wirksam: persönlichen Hauswirtschaften der Mitglieder und Arbeiter der LPG und GPG sowie individuellen Tierhaltern von Schlacht-, Zucht- und Nutzvieh, i Die angegebenen Schlüsselnummern beruhen auf der Erzeugnis- und Beistungsnomenklatur der Deutschen Demokratischen Republik, Teil VH, Neudrude 1975, 1. bis 4. Ergänzung - Stand 1. Januar 1981;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

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