Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 150

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 150 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 150); 150 Gesetzblatt Teil I Nr. 13 Ausgabetag: 25. Mai 1983 §2 Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. Berlin, den 27. April 1983 Der Minister für Post- und Fernmeldewesen Schulze Anordnung über die Nutzbarmachung der Importverpackungen aus Gewebesäcken vom 4. Mai 1983 Zur Erfassung und Aufbereitung von Gewebesäcken aus Importen wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet: §1 (1) Aus Importsendungen stammende Gewebesäcke (nachfolgend Importsäcke genannt) sind sofort nach Entleerung einem der nachstehend aufgeführten Sackaufbereitungsbetriebe anzubieten: a) VEB Vereinigte Netz- und Seilwerke Heidenau Werk Dresden 8023 Dresden Coswiger Straße 6 b) VdgB BHG Erfurt, Sackaufbereitungsbetrieb 5033 Erfurt Paul-Schneider-Str. 37 Erfurt-Gispersleben c) Walter Dittmann 7050 Leipzig Neustädter Straße 30. (2) Von der Angebotspflicht sind alle die Betriebe und Genossenschaften ausgenommen, die bei Direktbezug von Importen in Gewebesäcken diese für ihren Eigenbedarf zum Wiedereinsatz als Verpackungsmittel verwenden. (3) Eine Abgabe von Importsäcken an Dritte ist nicht gestattet. Ausnahmen werden von dem bilanzbeauftragten Betrieb geregelt. §2 (1) Importsäcke werden bilanziert. Bilanzbeauftragter Betrieb ist der VEB Vereinigte Netz- und Seilwerke Heidenau, Werk Dresden. (2) Die Ermittlung des Aufkommens und die Bilanzierung erfolgt entsprechend den Rechtsvorschriften über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung.1 (3) Importsäcke sind nach Aufbereitung entsprechend den volkswirtschaftlichen Erfordernissen einzusetzen. Alle Bedarfsträger sind verpflichtet, Importsäcke aus diesem Aufkommen vorrangig vor neuen Säcken zu verwenden. (4) Die Außenhandelsbetriebe sind verpflichtet, dem bilanzbeauftragten Betrieb auf Anfrage über die zu erwartenden bzw. eingehenden gesackten Importsendungen Informationen zu geben. §3 (1) Die Außenhandelsbetriebe stellen ihren Abnehmern die wiederverwendungsfähigen Importsäcke zu den für gebrauchte Gewebesäcke geltenden gesetzlichen Preisen gesondert in Rechnung. Diese Preise sind bis zum Empfänger einschließlich Sackaufbereitungsbetrieb weiterzuberechnen. (2) Die Außenhandelsbetriebe sind verpflichtet, die Preise für wiederverwendungsfähige Importsäcke mit dem bilanzbeauftragten Betrieb abzustimmen und vom zuständigen Preiskoordinierungsorgan bestätigen zu lassen. 1 Z. Z. gilt die Verordnung vom 15. November 1979 über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung - Bilanzierungsverordnung - (GBl. I 1980 Nr. 1 S. 1). (3) Importsäcke, die nicht mehr einsetzbar sind, werden als verlorene Verpackung betrachtet und sind nicht in Rechnung zu stellen. Das sind insbesondere Importsäcke mit Sonderabmessungen und Säcke von gesundheitsschädlichem oder geruchsbehaftetem Füllgut. (4) Die Preise für untergradierte Importsäcke sind zwischen den Empfängerbetrieben und dem Sackaufbereitungsbetrieb vertraglich zu vereinbaren. (5) Der Versand der abzugebenden Importsäcke an die Sackaufbereitungsbetriebe hat frei Versandstation zu erfolgen. Alle übrigen Kosten gehen zu Lasten der Sackaufbereitungsbetriebe. §4 Geschlitzte und zerrissene Importsäcke werden von den Aufbereitungsbetrieben nicht übernommen. Diese sind den territorial zuständigen VEB Sekundärrohstofferfassung des VE Kombinates Sekundärrohstofferfassung abzuliefern. Hierbei gelten die Rechtsvorschriften über die Erfassung von Sekundärrohstoffen. §5 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Mai 1964 über die Nutzbarmachung der Importverpackung aus Gewebesäcken sowie Sack- und Verpackungsgeweben' (GBl. III Nr. 32 S. 338) außer Kraft. Berlin, den 4. Mai 1983 Der Minister für Leichtindustrie I. V.: W e r n e r Staatssekretär Anordnung über die Erfassung und Wiederverwendung gebrauchter Weißzucker- und Stärkesäcke vom 4. Mai 1983 Zur Erfassung und Wiederverwendung gebrauchter Weißzucker- und Stärkesäcke wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes angeordnet : §1 (1) Weißzucker und Stärke darf als gesackte Ware nur in fabrikneuen Säcken dem Abnehmer übergeben werden. (2) Innerhalb der Betriebe der WB Zucker- und Stärkeindustrie ist ein mehrmaliger Einsatz der Säcke unter Beachtung der Rechtsvorschriften möglich. (3) Alle Bedarfsträger, mit Ausnahme der Betriebe der Zucker- und Stärkeindustrie, sind verpflichtet, gebrauchte Weißzucker- und Stärkesäcke vorrangig vor neuen Säcken einzusetzen. §2 (1) Bilanzierendes Organ (Bilanzorgan) für Weißzucker-und Stärkesäcke ist der VEB Kombinat Technische Textilien, Karl-Marx-Stadt. (2) Das Bilanzorgan übergibt der WB Zucker- und Stärkeindustrie für die Kombinate und Betriebe dieses Industriezweiges nach Planung und Anforderung den Bilanzanteil an neuen Säcken zum Absacken von Weißzucker und Stärke. (3) Die WB Zucker- und Stärkeindustrie ist verpflichtet, die zugewiesenen Mengen gemäß ihren Plänen auf die einzelnen Zuckerkombinate und Stärkefabriken aufzuteilen und dies den sackherstellenden Betrieben und dem Bilanzorgan mitzuteilen. (4) Die sackherstellenden Betriebe der Textilindustrie haben über die zugewiesenen Mengen Weißzucker- und Stärkesäcke mit den Betrieben der Zucker- und Stärkeindustrie Wirtschaftsverträge abzuschließen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Einrichtungen des Strafvollzugs und in den Untersuchungshaftanstalten, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft nicht umfassend zu gewährleisten.

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