Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 15); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 28. Januar 1983 15 sier- und Bergungsreederei; diese werden in Durchführungsbestimmungen geregelt. Aufgaben des Lotsen §8 (1) Der Lotse hat sich vor Beginn der Lotsung vom Kapitän gemäß § 11 Abs. 2 Ziffern 3 und 4 informieren zu lassen und, soweit das möglich und zweckmäßig ist, die Angaben zu prüfen. (2) Der Lotse ist verpflichtet, den Kapitän so zu beraten, wie es für die sichere Führung des Fahrzeuges in den zu befahrenden Seegewässem erforderlich ist. Er hat darauf zu achten, daß seine Empfehlungen verstanden und beachtet werden. (3) Der Lotse hat die für eine sichere nautische Führung des Fahrzeuges erforderlichen und vorhandenen Mittel und Geräte zu nutzen. (4) Der Lotse ist verpflichtet, während der Lotsung auf der Brücke anwesend zu sein, falls der Kapitän den Lotsen auf dessen Ersuchen nicht zeitweilig davon entbindet oder die Lotsung nicht von einem außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Ort erfolgt. (5) Stellt der Lotse fest, daß er die Lotsung nicht sicher durchführen kann (z. B. wegen ungünstiger hydrometeorologischer Bedingungen, Ausfall von Seezeichen), hat er dies dem Kapitän mitzuteilen und zu begründen. (6) Der Lotse hat den Weisungen des Kapitäns zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit an Bord nachzukommen. §9 (1) Stellt der Lotse fest, daß das zu lotsende Fahrzeug 1. nicht über das erforderliche Lotsengeschirr oder die zur sicheren nautischen Führung erforderlichen Mittel und Geräte verfügt oder 2. offensichtlich nicht ausreichend besetzt oder die Besatzung nicht ausreichend qualifiziert ist oder das Fahrzeug erhebliche technische Mängel aufweist und es aus diesen Gründen zu einer Gefährdung der Sicherheit des Seeverkehrs oder der Meeresumwelt kommen kann oder 3. von einem Kapitän geführt wird, der wegen Krankheit oder auf Grund der Einwirkung von Arzneimitteln, Alkohol, Suchtmitteln oder anderer die Reaktionsfähigkeit einschränkender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, hat er die Lotsung abzulehnen oder abzubrechen und den Kapitän davon zu informieren. Befindet sich das Fahrzeug in den Seegewässern der Deutschen Demokratischen Republik, hat der Lotse der Verkehrsleitstelle unverzüglich Meldung zu erstatten und nach deren Weisung zu verfahren. (2) Befindet sich der Lotse bereits an Bord, hat er alle ihm möglichen Maßnahmen zur Verhütung von Seeunfällen zu treffen. In den Seegewässem der Deutschen Demokratischen Republik darf er das Fahrzeug erst verlassen, wenn dazu die Genehmigung der Verkehrsleitstelle gegeben wurde. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug während der Lotsung an einem Seeunfall beteiligt war. §10 (I) Der Lotse ist verpflichtet, das Seefahrtsamt unverzüglich zu informieren, wenn er feststellt oder Kenntnis davon erlangt, daß 1. an Bord des Fahrzeuges strafbare Handlungen, die sich , gegen die Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik richten, begangen wurden oder werden; 2. die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Zertifikate, Erklärungen oder Bescheinigungen an Bord nicht vorhanden oder ungültig sjnd; 3. das Fahrzeug an einem Seeunfall beteiligt war. (2) Darüber hinaus hat der Lotse das Seefahrtsamt und gegebenenfalls die zuständigen Lotsverwaltungen anderer Staaten zu informieren, wenn er Verschmutzungen der Meeresumwelt, Veränderungen im Fahrwasser oder an der Betonnung oder Befeuerung feststellt oder andere Vorkommnisse wahrnimmt, die zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Seeverkehrs führen können. §11 * Aufgaben des Kapitäns (1) Der Kapitän hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung einer ordnungsgemäßen Lotsung zu treffen sowie alle für eine sichere nautische Führung des Fahrzeuges erforderlichen Mittel und Geräte zur Nutzung durch den Lotsen bereitzuhalten. (2) Insbesondere ist der Kapitän verpflichtet, 1. mit dem Fahrzeug nur solche Manöver durchzuführen, die das Lotsenversetzfahrzeug nicht gefährden oder beschädigen ; 2. dem Lotsen ein sicheres Betreten und Verlassen des Fahrzeuges unter Bereitstellen von Lotsengeschirr zu ermöglichen, das den internationalen Anforderungen entspricht; 3. den Lotsen vor Beginn der Lotsung über Tiefgang, Größe, nautische Ausrüstung, Fahrtstufen und Manövriereigenschaften'des Fahrzeuges, über Art und Menge der an Bord befindlichen Ladung, den Gesundheitszustand der Besatzung und über die für die sichere Lotsung wichtigen Umstände zu informieren; 4. den Lotsen auf Mängel, Fehler oder Störungen an den Radaranlagen, an der Ruderanlage, am Kompaß, an den Antriebsanlagen, an den Manöverhilfen und an den Ankereinrichtungen hinzuweisen; 5. dem Lotsen auf Verlangen Einsicht in die für das Einlaufen in einen Hafen der Deutschen Demokratischen Republik erforderlichen Zertifikate und andere Dokumente zu gestatten; 6. bei Ablehnung oder Abbruch der Lotsung gemäß § 9 Abs. 1 unverzüglich die Verkehrsledtstelle zu informieren und nach deren Weisung zu verfahren. (3) Der Kapitän muß während der Lotsung auf der Brücke anwesend sein. Beabsichtigt der Kapitän die Brücke zu verlassen, hat er dem Lotsen denjenigen nautischen Offizier zu benennen, der ihn während seiner Abwesenheit vertritt. (4) Beabsichtigt der Kapitän Kurs- oder Geschwindigkeitskorrekturen sowie Ruder- oder Maschinenmanöver durchzuführen, hat er den Lotsen davon vorher in Kenntnis zu setzen. 4. Abschnitt * Materielle Verantwortlichkeit §12 Verletzt ein Partner des Ixtsvertrages seine Pflichten, ist er dem anderen Partner zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. §13 (1) Schadenersatz ist nur zu leisten, wenn der Partner für die Vertragsverletzung verantwortlich ist. Die Bestimmungen des § 57 Absätze 3 und 4 des Seehandelsschiffahrtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik SHSG vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 7 S. 109) finden entsprechende Anwendung. (2) Für eine Vertragsverletzung infolge fehlerhafter Lotsung ist der VEB Bagger-, Bugsier- und Bergungsreederei darüber hinaus nur verantwortlich, wenn der Kapitän des gelotsten Fahrzeuges nicht erkennen konnte, daß die Lotsung fehlerhaft war und er den Schaden nicht abwenden konnte.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 15) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 15 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 15)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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