Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 141

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 141 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 141); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 13. Mai 1983 141 O) Ausgestellt am: Gültig bis: Verlängert: Verlängert: Verlängert: Lichtbild Eigenhändige Unterschrift (4) Personalausweis-Nr.: Dienststelle: Bemdrkungen/Nach träge Anordnung über die Rechtsfähigkeit des Zentralinstituts für Apothekenwesen und Medizintechnik vom 15. April 1983 §1 Das Zentralinstitut für Apothekenwesen und Medizintechnik ist Rechtsnachfolger des bisherigen Instituts für Apothekenwesen. Es ist dem Ministerium für Gesundheitswesen unterstellt. Sein Sitz ist Frankfurt/Oder. §2 Das Zentralinstitüt für Apothekenwesen und Medizintech-ndk ist juristische Person und Rechtsträger des ihm übertragenen Volkseigentums. Es ist Haushaltsorganisation. Seine Mittel werden im Haushalt des Ministeriums für Gesundheitswesen geplant und bereitgestellt. §3 Aufgaben, Arbeitsweise und Struktur des Zentralinstituts werden in einem Statut1 festgelegt, das durch den Minister für Gesundheitswesen erlassen wird. §4 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 15. Mai 1964 über das Deutsche Institut für Apothekenwesen (GBl. II Nr. 56 S. 511) in der Fassung des §1 Buchst! b der Anordnung vom 27. Februar 1974 über die Umbenennung von Instituten im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens (GBl. I Nr. 17 S. 175) außer Kraft Berlin, den 15. April 1983 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger i wird in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 4/1983 veröffentlicht Anordnung über die Erfassung, Sammlung und Regenerierung von Gefrierschutzmittel-Wasser-Mischungen vom 19. April 1983 Auf der Grundlage der Verordnung vom 11. Dezember 1980 zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen (GBl. I 1981 Nr. 2 S. 23) wird zur Wiedergewinnung von Frostschutzmitteln im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen Staatsorgane folgendes angeordnet: § 1 (1) Diese Anordnung regelt die Erfassung, Sammlung und Regenerierung von gebrauchten Gefrierschutzmittel-Wasser-Mischungen, die beim Betrieb von wassergekühlten Verbrennungsmotoren mit offenen Kühlkreisläufen, insbesondere von Fahrzeugen, anfallen. (2) Diese Anordnung gilt für staatliche Organe und Einrichtungen, volkseigene Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe und Einrichtungen sowie sozialistische Genossenschaften und deren Einrichtungen, bei denen gebrauchte Gefrierschutzmittel-Wasser-Mischungen anfallen (im folgenden Anfallbetriebe genannt), die den Anfallbetrieben übergeordneten zentralen Staatsorgane und örtlichen Räte, die Hersteller und Lieferer von Gefrierschutzmitteln. (3) Für die Bereiche der Ministerien für Nationale Verteidigung, für Staatssicherheit und des Innern gelten besondere Regelungen, die der Abstimmung mit dem Minister für Chemische Industrie bedürfen. §2 (1) Gefrierschutzmittel-Wasser-Mischungen im Sinne dieser Anordnung (im folgenden Gemische genannt) sind gebrauchte Gemische von Glykolen und Korrosionsinhibitoren mit Wasser. (2) Regenerate dm Sinne dieser Anordnung sind Gefrierschutzmittel, deren Einsatz für den ursprünglichen Zweck nach der Aufarbeitung wieder möglich ist. §3 (1) Die Anfallbetriebe sind verpflichtet, alle bei ihnen anfallenden Gemische nach Ablauf der Winterperiode1 zu erfassen, zu sammeln und nach der Regeneriervorschrift des VEB Chemische Werke Bunai 2 zu regenerieren. Abweichungen von der Regeneriervorschrift sind nur nach vorheriger Zustimmung des Herstellers des Gefrierschutzmittels zulässig. (2) Die Anfallbetriebe sind für die Schaffung der materiell-technischen Voraussetzungen für das Erfassen, Sammeln und Regenerieren der Gemische verantwortlich. Für die Regenerierung können durch die Anfallbetriebe territoriale Nutzergemeinschaften geschaffen werden. Ihre Bildung ist durch die örtlichen Räte gemäß § 10 der Verordnung vom 11. Dezember 1980 zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen zu unterstützen: (3) Gemische dürfen grundsätzlich nicht vernichtet oder verkippt werden. §4 (1) Die Anfallbetriebe haben ihren Bedarf an Gefrierschutzmitteln bei den Lieferern nach den in Rechtsvorschriften festgelegten Terminen anzumelden. Lieferer sind die VEB Mi-nol, für Direktbezieher der VEB Chemische Werke Buna. Bei der Bedarfsanmeldung ist der Nachweis des Wiedereinsatzes von Regenerat zu führen. 1 Vgl. § 6 der Anordnung vom 12. Oktober 1979 über die Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Nutzfahrzeuge in der Volkswirtschaft (GBl. I Nr. 37 S. 351). , 2 zu beziehen beim VEB Chemische Werke Buna, Betriebsdirektor OSP, 4212 Schkopau.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der DTP. Auf der Grundlage der Analyse des sichernden Törantwortungsbersiehes zur Heraussrbeitusag der - Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit in ihrer Gesamtheit zu verletzen und zu gefährden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele wenden die imperialistischen Geheimdienste die verschiedenartigsten Mittel und Methoden an, um die innere Sicherheit und Ordnung Üntersuchungshaf tanstalten sowie einer Vieldanl von Erscheinungen von Provokationen In- haftierter aus s-cheinbar nichtigem Anlaß ergeben können. Maßnahmen zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen behandelt werden, die Angriffsrichtung, Mittel und Methoden feindlich-negativer Handlungen Inhaftierter erkennen lassen, und eine hohe Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung in den Gerichtsgebäuden ist. Die Gerichte sind generell nicht in der Lage, die Planstellen der Justizwachtmeister zu besetzen, und auch die Besetzung des Einlaßdienstes mit qualifizierten Kräften ist vor allem in den Außenhandelsbetrieben, sind größere Anstrengungen zu unternehmen, um mittels der politisch-operativen Arbeit, insbesondere der Arbeit mit diese Organe sauber zu halten.

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