Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 141

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 141 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 141); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 13. Mai 1983 141 O) Ausgestellt am: Gültig bis: Verlängert: Verlängert: Verlängert: Lichtbild Eigenhändige Unterschrift (4) Personalausweis-Nr.: Dienststelle: Bemdrkungen/Nach träge Anordnung über die Rechtsfähigkeit des Zentralinstituts für Apothekenwesen und Medizintechnik vom 15. April 1983 §1 Das Zentralinstitut für Apothekenwesen und Medizintechnik ist Rechtsnachfolger des bisherigen Instituts für Apothekenwesen. Es ist dem Ministerium für Gesundheitswesen unterstellt. Sein Sitz ist Frankfurt/Oder. §2 Das Zentralinstitüt für Apothekenwesen und Medizintech-ndk ist juristische Person und Rechtsträger des ihm übertragenen Volkseigentums. Es ist Haushaltsorganisation. Seine Mittel werden im Haushalt des Ministeriums für Gesundheitswesen geplant und bereitgestellt. §3 Aufgaben, Arbeitsweise und Struktur des Zentralinstituts werden in einem Statut1 festgelegt, das durch den Minister für Gesundheitswesen erlassen wird. §4 (1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 15. Mai 1964 über das Deutsche Institut für Apothekenwesen (GBl. II Nr. 56 S. 511) in der Fassung des §1 Buchst! b der Anordnung vom 27. Februar 1974 über die Umbenennung von Instituten im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens (GBl. I Nr. 17 S. 175) außer Kraft Berlin, den 15. April 1983 Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger i wird in den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen Nr. 4/1983 veröffentlicht Anordnung über die Erfassung, Sammlung und Regenerierung von Gefrierschutzmittel-Wasser-Mischungen vom 19. April 1983 Auf der Grundlage der Verordnung vom 11. Dezember 1980 zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen (GBl. I 1981 Nr. 2 S. 23) wird zur Wiedergewinnung von Frostschutzmitteln im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen Staatsorgane folgendes angeordnet: § 1 (1) Diese Anordnung regelt die Erfassung, Sammlung und Regenerierung von gebrauchten Gefrierschutzmittel-Wasser-Mischungen, die beim Betrieb von wassergekühlten Verbrennungsmotoren mit offenen Kühlkreisläufen, insbesondere von Fahrzeugen, anfallen. (2) Diese Anordnung gilt für staatliche Organe und Einrichtungen, volkseigene Kombinate, wirtschaftsleitende Organe, volkseigene und ihnen gleichgestellte Betriebe und Einrichtungen sowie sozialistische Genossenschaften und deren Einrichtungen, bei denen gebrauchte Gefrierschutzmittel-Wasser-Mischungen anfallen (im folgenden Anfallbetriebe genannt), die den Anfallbetrieben übergeordneten zentralen Staatsorgane und örtlichen Räte, die Hersteller und Lieferer von Gefrierschutzmitteln. (3) Für die Bereiche der Ministerien für Nationale Verteidigung, für Staatssicherheit und des Innern gelten besondere Regelungen, die der Abstimmung mit dem Minister für Chemische Industrie bedürfen. §2 (1) Gefrierschutzmittel-Wasser-Mischungen im Sinne dieser Anordnung (im folgenden Gemische genannt) sind gebrauchte Gemische von Glykolen und Korrosionsinhibitoren mit Wasser. (2) Regenerate dm Sinne dieser Anordnung sind Gefrierschutzmittel, deren Einsatz für den ursprünglichen Zweck nach der Aufarbeitung wieder möglich ist. §3 (1) Die Anfallbetriebe sind verpflichtet, alle bei ihnen anfallenden Gemische nach Ablauf der Winterperiode1 zu erfassen, zu sammeln und nach der Regeneriervorschrift des VEB Chemische Werke Bunai 2 zu regenerieren. Abweichungen von der Regeneriervorschrift sind nur nach vorheriger Zustimmung des Herstellers des Gefrierschutzmittels zulässig. (2) Die Anfallbetriebe sind für die Schaffung der materiell-technischen Voraussetzungen für das Erfassen, Sammeln und Regenerieren der Gemische verantwortlich. Für die Regenerierung können durch die Anfallbetriebe territoriale Nutzergemeinschaften geschaffen werden. Ihre Bildung ist durch die örtlichen Räte gemäß § 10 der Verordnung vom 11. Dezember 1980 zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen zu unterstützen: (3) Gemische dürfen grundsätzlich nicht vernichtet oder verkippt werden. §4 (1) Die Anfallbetriebe haben ihren Bedarf an Gefrierschutzmitteln bei den Lieferern nach den in Rechtsvorschriften festgelegten Terminen anzumelden. Lieferer sind die VEB Mi-nol, für Direktbezieher der VEB Chemische Werke Buna. Bei der Bedarfsanmeldung ist der Nachweis des Wiedereinsatzes von Regenerat zu führen. 1 Vgl. § 6 der Anordnung vom 12. Oktober 1979 über die Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Nutzfahrzeuge in der Volkswirtschaft (GBl. I Nr. 37 S. 351). , 2 zu beziehen beim VEB Chemische Werke Buna, Betriebsdirektor OSP, 4212 Schkopau.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der widersprechen, Eine erteilte Genehmigung leitet die Ständige Vertretung aus der Annahme ab, daß sämtliche Korrespondenz zwischen Verhafteten und Ständiger Vertretung durch die Untersuchungsabteilung bzw, den Staatsanwalt oder das Gericht bei der allseitigen Erforschung der Wahrheit über die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen oder die Persönlichkeit des Beschuldigten Angeklagten zu unterstützen. Es soll darüber hinaus die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren dieser Aktivitäten, einschließlich des Netzes der kriminellen Menschenhändlerbanden, aufzuklären und ihre Anwendung wirkungsvoll zu verhindern.

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