Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 113

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 113 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 113); Gesetzblatt Teill Nr. 11 Ausgabetag: 4. Mai 1983 113 fonds haben zu je einem Drittel in den Monaten des I. Quartals des Planjahres zu erfolgen. In dieser Höhe sind die zweckgebundenen Mittel zu den in der Anlage 3 geregelten Terminen auf die Sonderbankkonten zu übertragen. (3) Werden bei wachsenden Leistungen die planmäßigen Bestände an materiellen Umlaufmitteln gegenüber dem Planbestand des Vorjahres oder des Planjahres gesenkt, verbleiben die freiwerdenden eigenen Umlaufmittel zur Stärkung der finanziellen Reproduktionskraft in voller Höhe den Betrieben. Sie sind zur Erhöhung des Eigenmittelanteils bei der Finanzierung der Umlaufmittel einzusetzen. (4) Zur Durchsetzung der Zweckbindung der eigenen Fonds kann die Bank eine zwangsweise Zuführung zu den Sonderbankkonten der Kombinate und Betriebe vornehmen. (5) Verletzen Kombinate oder Betriebe die Finanzdisziplin, indem sie aufgenommene Kredite entgegen den abgeschlossenen Kreditverträgen nicht aus erwirtschafteten Gewinnen oder anderen eigenen Mitteln zurückzahlen, kann die Bank zur Tilgung die eigenen Fonds der Kombinate und Betriebe heranziehen. (6) Bei Maßnahmen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind die Finanzierung der planmäßigen Produktionsaufgaben und die den Leistungen entsprechende Zahlung von Lohn und Prämie an die Werktätigen zu sichern. §9 Zentralisierung und Umverteilung von Nettogewinn durch das Kombinat (1) Die Generaldirektoren der Kombinate haben mit dem Plan die Abführungen von Nettogewinn der Betriebe in der Höhe festzulegen, daß die Abführungsverpflichtungen gegenüber dem Staat erfüllt werden und der planmäßige Reproduktionsprozeß gesichert wird. (2) In die Planung bzw. Verwendung der zu zentralisierenden Nettogewinne sind die durch Forschungs- und Rationalisierungseinrichtungen abzuführenden Teile der sonstigen Erlöse sowie der Gewinne aus finanzgeplanter Warenproduktion und anderen Leistungen einzubeziehen. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu zentralisierenden Mittel sind auf dem Abrechnungskonto „Zentralisierter Nettogewinn“ zu erfassen und auf dem Sonderbankkonto „Zentralisierter Nettogewinn“ zu konzentrieren. (4) Die Verwendung des zentralisierten Nettogewinns hat ausschließlich zweckgebunden und bis zur planmäßigen Höhe für die im § 2 Abs. 3 festgelegten planmäßigen Verwendungszwecke zu erfolgen. Soweit geplante Verluststützungen nicht in Anspruch genommen werden, weil geplante Verluste durch die Nichteinhaltung der bedarfs- und vertragsgerechten Produktion unterschritten wurden, sind die nicht in Anspruch genommenen Mittel durch das Kombinat in die Nettogewinnabführung an den Staat einzubeziehen. 5 * * * * * * * * (5) Am Jahresende auf dem Abrechnungskonto gemäß Abs. 3 noch vorhandene, für die planmäßigen Zwecke nicht eingesetzte, zentralisierte Nettogewinne sind an den zentralen Haushalt abzuführen. IV. Abführungen an den Staat, Übertragung zweckgebundener finanzieller Mittel auf Bankkonten, örtlichgeleitete volkseigene Wirtschaft, Finanzierung der Kosten für Leitung und Verwaltung der Kombinate § 10 Nettogewinnab führ ung (1) Die Kombinate und Betriebe haben die Nettogewinnabführung an den Staat auf der Grundlage der bestätigten Quartals- und Monatsaufgliederung ausgewählter staatlicher Planauflagen in den Kassenplan aufzunehmen. Es ist zu sichern, daß die Planraten des Jahres insgesamt mit der staatlichen Planauflage „Nettogewinnabführung an den Staat“ übereinstimmen. (2) Die Kombinate haben an den zentralen Haushalt bis zum 18. Kalendertag und bis zum vorletzten Kalendertag des laufenden Monats gleiche Planraten der Nettogewinnabführung entsprechend dem im Kassenplan für den jeweiligen Monat festgelegten Betrag zu leisten. (3) Beträge der Nettogewinnabführung aus der Übererfüllung der staatlichen Planauflage Nettogewinn sind von den Kombinaten monatlich mit der zweiten Rate des folgenden Monats entsprechend der tatsächlichen Übererfüllung an den zentralen Haushalt abzuführen; Rückzahlungen sind zu verrechnen. (4) Die Abführungstermine für die Betriebe hat der Generaldirektor des Kombinates festzulegen. (5) Erfolgt die Nettogewinnabführung an den Staat nicht termingerecht und nicht in geplanter Höhe, hat die Bank dem Staat vorenthaltene Mittel zwangsweise von den eigenen Fonds der Kombinate und Betriebe abzubuchen. §11 Amortisationsabführung Soweit die Kombinate und die den Ministerien direkt unterstellten Betriebe planmäßig , Amortisationen abzuführen haben, sind diese Beträge monatlich bis zum 18. Kalendertag auf der Grundlage des Kassenplanes an den zentralen Haushalt zu überweisen. Gegenüber den Betrieben hat der Generaldirektor die Termine für die Abführung von Amortisationen eigenverantwortlich festzulegen. §12 Spezielle Abführungen an den Staatshaushalt Die Betriebe haben spezielle Abführungen an den Staatshaushalt entsprechend Anlage 4 auf das Bankkonto „Spezielle Abführungen an den Staatshaushalt“ des Kombinates vorzunehmen. Die Kombinate haben diese Mittel zu den in der Anlage 4 genannten Terminen an den zentralen Haushalt auf das Konto „Spezielle Abführungen an den Staatshaushalt“ des zuständigen Ministeriums abzuführen. Gegenüber den Betrieben hat der Generaldirektor des Kombinates die Termine und Bankkonten für die Abführungen eigenverantwortlich festzulegen. §13 Abführungen der Kombinate und Betriebe der örtlichgeleiteten volkseigenen Wirtschaft und der Betriebe, die noch in reduziertem Umfang planen und abrechnen (1) Kombinate und Betriebe der örtlichgeleiteten volkseigenen Wirtschaft haben mit Ausnahme der Kombinate und Betriebe der örtlichgeleiteten Industrie und der örtlichen Versorgungswirtschaft die Nettogewinnabführung, die Amortisationsabführung und die speziellen Abführungen an den örtlichen Haushalt zu leisten. Spezielle Abführungen gemäß Anlage 4 Ziff. 1 Buchstaben a bis c sind an den zentralen Haushalt zu leisten. Der Leiter der Abteilung Finanzen des örtlichen Rates legt in Abstimmung mit dem Leiter des übergeordneten Organs, bei Kombinatsbetrieben mit dem Generaldirektor des Kombinates, die Termine für die Abführung an den örtlichen Haushalt gesondert fest. (2) Für Betriebe, die noch in reduziertem Umfang planen und abrechnen, haben die zuständigen Minister in Abstimmung mit dem Minister der Finanzen oder die Vorsitzenden der örtlichen Räte in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung Finanzen für die Abführung von Nettogewinn an den Staat und andere Abführungen eine geringere Anzahl Abführungstermine festzulegen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit wiederhergestellt werden. Dieses Beispiel ist auch dafür typisch, daß aufgrund der psychischen Verfassung bestimmter Verhafteter bereits geringe Anlässe aus-reichen, die zu ernsthaften Störungen der Ordnung und Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlung durch Zuschauer im Verhandlungssaal durch Personen, die sich unmittelbar vor dem Verhandlungssaal befinden, nicht absolut auszuschließen.

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