Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1983, Seite 102

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 102 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 102); 102 Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 13. April 1983 von Ortsgestaltungskonzeptionen, von Bebauungskonzeptionen, von landeskulturellen Planungen sowie Entscheidungen im Standortbestätigungs- und -genehmigungsverfahren gemäß § 5 erfolgen. Sie haben darauf Einfluß zu nehmen, daß Gefahrenquellen, die zu Unwetterschäden führen können, nicht entstehen oder bestehende Gefahrenquellen planmäßig beseitigt werden. (4) Die Räte der Städte und Gemeinden haben die Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Grundstücken in unwettergefährdeten Gebieten über Gefahrenquellen, die zu Unwetterschäden führen können, rechtzeitig zu informieren und gemeinsam mit ihnen Maßnahmen zur Minderung bzw. Beseitigung dieser Gefahrenquellen zu beraten und festzulegen. (5) Die Räte der Kreise, Städte und Gemeinden können zur Verhinderung und Beseitigung von Unwetterschäden den Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern von Grundstücken Auflagen erteilen. (6) Die örtlichen Räte sichern in Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 bis 4 eine enge Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kontrollorganen, insbesondere mit den Schaukommissionen, den Bodenkommissionen, den Bauaktiven, den ehrenamtlichen Helfern der Staatlichen Gewässeraufsicht und den Naturschutzhelfern. §4 Aufgaben der Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Grundstücken (1) Die Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Grundstücken haben die Bewirtschaftung der Bodenflächen so vorzunehmen, daß eine hohe volkswirtschaftliche Effektivität erreicht und gleichzeitig gesichert wird, daß Unwetterschäden verhindert, oder diese so gering wie möglich gehalten werden. Die Bewirtschaftung der Bodenflächen und die Errichtung und Nutzung von Gebäuden und Anlagen haben gemäß § 5 zu erfolgen. (2) Die Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Grundstücken haben Gefahrenquellen, die zu Unwetterschäden führen können, zu verhindern oder bestehende Gefahrenquellen zu beseitige Die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe, wirtschaftsleitenden Organe, volkseigenen Betriebe sowie die sozialistischen Genossenschaften und ihre kooperativen Einrichtungen sowie andere Betriebe und Einrichtungen haben die dazu erforderlichen Maßnahmen in die Plärie aufzunehmen. §5 Grundsätze für die Bewirtschaftung der Bodenflächen und die Errichtung und Nutzung von Gebäuden und Anlagen (1) Bei der Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzflächen in unwettergefährdeten Gebieten haben die Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Grundstücken durch ackerbauliche, pflanzenbauliche und meliorative Maßnahmen den effektiven Schutz des Bodens vor Erosionen zu gewährleisten. (2) Mit den langfristigen Programmen zur effektiven Bodennutzung sind ackerbauliche und meliorative Maßnahmen festzulegen, wie a) höhenliniengerechte Bodenbearbeitung und Bestellung, insbesondere bei Reihenkulturen und Obstplantagen, b) Verringerung der Arbeitsgänge durch sinnvolle Gerätekombinationen, c) Verringerung des Bodendrucks der eingesetzten Technik, d) Erhöhung des Infiltrations- und Speichervermögens der Böden, insbesondere durch Versorgung mit organischer Substanz, e) Anlage von Schutzpflanzungen. (3) Bei der Nutzung der forstwirtschaftlichen Nutzflächen in unwettergefährdeten Gebieten haben die Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Grundstücken die günstigen hydrologischen Eigenschaften des Waldes zur Wasserspeicherung sowie zur Vermeidung von Erosion durch den Aufbau von leistungsfähigen, gesunden und stabil produzierenden Wirtschaftswäldern zu gewährleisten. Dazu sind a) durch den VEB Forstprojektierung Potsdam im Rahmen der planmäßigen Forsteinrichtungsarbeiten die Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ertrags- und Betriebssicherheit festzulegen, b) die Ergebnisse der Baumartenoptimierung planmäßig durchzusetzen, Kahlschläge vorrangig aufzuforsten und bei Walderneuerungsarbeiten eine höhenliniengerechte Bodenbearbeitung und Pflanzung vorzunehmen; Endnutzungen so zu planen, daß eine Verzögerung der Schneeschmelze erreicht wird, c) beim Holzeinschlag und bei der Holzrückung die Technik so einzusetzen, daß die Erosionsgefahr nicht weiter erhöht wird, d) die Streunutzung und Stockrodung zu unterlassen, e) die Mineraldüngung zur Erhaltung des Waldbestandes in immissionsgeschädigten Gebieten durchzuführen, f) in Talsohlen, Flußauen, Bachtälern und Flutrinnen die Treibholzgefahr durch gute Waldpflege zu mindern. (4) Bei der Errichtung von Gebäuden und Anlagen in unwettergefährdeten Gebieten haben die Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Grundstücken durch Standortwahl, Trassen- und Profilgestaltung und Materialauswahl sowie durch Gestaltung der Baustelleneinrichtung einen schadlosen Wasserabfluß und den Schutz der bewirtschafteten Bodenflächen, Gebäude und Anlagen zu gewährleisten. Für die Errichtung von Gebäuden und Anlagen in Hochwasserabflußgebieten gelten die Bestimmungen des § 53 der Ersten Durchführungsverordnung vom 2. Juli 1982 zum Wassergesetz (GBl. I Nr. 26 S. 477). (5) Zur Erhaltung einer günstigen Wasserführung haben die Wasserwirtschaftsdirektionen sowie Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Grundstücken die Gewässer- und/oder Meliorationsanlagen planmäßig instandzuhalten und deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Dazu sind in unwettergefährdeten Gebieten a) der Ausbau der Gewässer einschließlich Durchlässe so zu bemessen, daß insbesondere in der Nähe bebauter Gebiete eine schadlose Wasserableitung weitgehend gesichert wird, b) ein landschaftsgemäßer ingenieur-biologischer Ausbau der Gewässer vorzusehen (Vorrohrungen der Gewässer sind grundsätzlich nicht zulässig.), c) alle Möglichkeiten zur zeitweiligen Rückhaltung von Starkniederschlägen in Sperren, Speichern und Rückhaltebecken, in Restlöchern der Tagebaue und Kiesgruben sowie in anderen geeigneten Anlagen zu nutzen, d) Gewässer und andere wasserwirtschaftliche Anlagen vor Schäden durch den Weidebetrieb zu schützen. Entstandene Schäden und Abflußhindernisse sind zu beseitigen. (6) Die örtlichen Räte, die Rechtsträger, Eigentümer und Nutzer von Grundstücken haben bei der Festlegung von Trassen für Verkehrswege in unwettergefährdeten Gebieten zu sichern, daß die Forderungen zur schadlosen Abführung von Starkniederschlägen erfüllt werden. Beim Straßen- und Wegebau sind durch geeignete Trassenführung und Profilgestaltung zusätzliche Steilabflüsse und Rinnenbildungen zu vermeiden. An besonders gefährdeten Abschnitten von Eisenbahnstrecken und Straßen (Kurven, Krümmungen u. ä.) sind zusätzliche Befestigungen vorzunehmen. Brücken sind insbesondere durch Befestigung der Böschungen und Sicherung der Widerlager mittels Pflasterungen oder Einbau von Beton-;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 102 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 102) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983, Seite 102 (GBl. DDR Ⅰ 1983, S. 102)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1983. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1983 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1983 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1983 auf Seite 431. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1983 (GBl. DDR Ⅰ 1983, Nr. 1-38 v. 3.1.-30.12.1983, S. 1-431).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , der Verfassung der . der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie anderer allgemeinverbindlicher Rechtsvorschriften, der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des. Ministers für Staatssicherheit, der Befehle und Weisungen sowie der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit entgegenzuwirken. Großzügige und schöpferische Anwendung -de sozialistischen Rechts bedeutet aber auchfn der politisch-ideologischen Erziehungsarbeit deitftarhtern die Erkenntnis ständig zu vermitteln,t daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X